Notenwechsel zwischen Österreich und Luxemburg über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Regierungsübereinkommen ist am 1. April 1930 in Kraft getreten.
Artikel 1. Die Angehörigen des eines Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat einwandfrei feststeht.
Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahre mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus österreichischen Staatsangehörigen oder aus luxemburgischen Staatsangehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als Paßersatz. Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.
Artikel 2. Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Überlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 3. Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, Änderungen dieses Abkommens, die sie auf Grund der Erfahrungen für zweckmäßig erachten sollten, im Wege des einfachen diplomatischen Notenwechsels vorzunehmen.
Artikel 4. Das Abkommen tritt am 1. April 1930 in Kraft und kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten.
Z. 119.830-15.
Wien, am 25. Februar 1930.
Herr Staatsminister!
Mit Bezug auf die Verhandlungen, die in der letzten Zeit zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und dem Großherzoglich luxemburgischen Staatsministerium wegen wechselseitiger Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen geführt wurden, gereicht es mir zu besonderem Vergnügen, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich dem von Euer Exzellenz in Ihrem Schreiben vom 11. Jänner l. J. an den Herrn Konsul Dr. Reyens gemachten Vorschlag zugestimmt und mich ermächtigt hat, zu erklären, daß Österreich mit der nachstehenden Regelung der Angelegenheit einverstanden ist:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 4)
Indem ich Sie, Herr Staatsminister, bitte, mir zum formellen Abschluß dieser Vereinbarung eine der vorliegenden analoge Note zugehen zu lassen, benütze ich den Anlaß, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
Der Bundeskanzler:
Dr. Johann Schober.
An Seine Exzellenz
den Großherzoglich luxemburgischen Staatsminister
Josef Bech,
Präsident der Großherzoglich luxemburgischen Regierung,
Luxemburg.
Großherzoglich luxemburgischen
Staatsministerium.
Luxemburg, am 7. März 1930.
Herr Bundeskanzler!
Mit Bezug auf die Verhandlungen, die in der letzten Zeit zwischen dem Großherzoglich luxemburgischen Staatsministerium und dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich wegen wechselseitiger Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen geführt wurden, gereicht es mir zu besonderem Vergnügen, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß, nachdem die Bundesregierung der Republik Österreich dem am 11. Jänner l. J. Herrn Konsul Dr. Reyens luxemburgischerseits gemachten Vorschlag zugestimmt hat, die Großherzoglich luxemburgische Regierung mit der nachstehenden Regelung der Angelegenheit einverstanden ist:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 4)
Gerne benutze ich diesen Anlaß, Herr Bundeskanzler, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung:
Bech.
An Seine Exzellenz
den Bundeskanzler der Republik Österreich
Herrn J. Schober,
Wien.
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