Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2018-10-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28. September 2018, V1/2018-11, den Bundesminister für Inneres zugestellt am 17. Oktober 2018, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war.

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