Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. November 1947, betreffend die Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13, Abs. (4), des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, und des § 10, Abs. (4), des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13, Abs. (1), des Patent-Üb. und des § 10, Abs. (1), des Marken-Üb., zugunsten der Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlängert sind.
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