Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. Mai 1948, betreffend die Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Ungarn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13, Abs. (4), des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, und des § 10, Abs. (4), des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13, Abs. (1), des Patent-Ü.G., und des § 10, Abs. (1), des Marken-Ü.G., zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Ungarn verlängert sind.
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