Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, betreffend Abgeltung von Ansprüchen der „Sammelstellen“ (Sammelstellen-Abgeltungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-08-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögenswerten, die durch den Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört haben, auf Rückstellung eines Teiles der im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Aktiengesellschaft Dynamit Nobel Wien, auf Rückstellung der Liegenschaft EZ. 864, KG. Josefstadt (Sanatorium Fürth), und auf Ersatzleistung für das Kontoguthaben Nr. 10551 bei der Landeshypothekenanstalt in Klagenfurt, ist den „Sammelstellen“ binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von 22,700.000 S zu überweisen.

§ 2. Für die Aufteilung des in § 1 genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961, § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, BGBl. Nr. 108/1962, anzuwenden.

§ 3. Die „Sammelstellen“ sind hinsichtlich des in § 1 genannten Betrages von Abgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der 5. Auffangorganisationengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 149/1966, befreit.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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