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Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1961, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

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