Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Ungarn)BGBl. Nr. 294/1967 idF BGBl. Nr. 168/1968 (DFB)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1964-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Anspruch

§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 293/1967 (Vertrag), von der Ungarischen Volksrepublik an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von 87,500.000 Schilling ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 ist österreichischen physischen oder juristischen Personen zu gewähren

a)

für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Ungarn, die infolge einer ungarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Grund einer solchen Maßnahme in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik gelangt sind;

b)

für Verluste an denjenigen Ansprüchen aus den vom ungarischen Staate, ungarischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie ungarischen Unternehmen ausgegebenen äußeren Anleihen sowie aus den von ungarischen Geldinstituten ausgegebenen, auf Fremdwährung lautenden und außerhalb Ungarns zahlbaren Pfandbriefen, die am 27. April 1945 und am 31. Oktober 1964 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestanden sind, sofern die Wertpapiere vorgelegt werden.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 31. Oktober 1964 entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

§ 3. (1) Entschädigung ist nicht zu gewähren

a)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, dessen Ausmaß 100 Katastraljoch übersteigt;

b)

für Ansprüche von Versicherungsunternehmen;

c)

für Wertpapiere, die in Ungarn gemäß der ungarischen Verordnung Nr. 300/1936 Budapesti Közlöny (Budapester Amtsblatt) Nr. 17 vom 22. Jänner 1936 nostrifiziert worden sind;

d)

für Emissionen der Ungarisch-Italienischen Bank AG., Budapest.

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind

a)

Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;

b)

Ansprüche aus Anleihen, die nicht unter den § 2 Abs. 1 lit. b fallen.

§ 4. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 31. Oktober 1964 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am 31. Oktober 1964 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) sich ergebenden Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 31. Oktober 1964 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 31. Oktober 1964 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 31. Oktober 1964 als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

§ 7. Physische Personen, die an einem der im § 4 genannten Stichtage neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die ungarische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

§ 8. (1) Der Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) bestimmt sich nach dem Tage des Inkrafttretens der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten ungarischen Vorschriften.

(2) Als Zeitpunkt der Maßnahme bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Wertpapieren ist der 27. April 1945 anzusehen.

(3) Bei den in § 17 genannten Geldforderungen bestimmt sich der Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Schuldner von einer Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) betroffen worden ist.

II. Ermittlung des Verlustes

§ 9. (1) Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Bewertungsgrundlagen, die auf Forint lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Forint einem Schilling entspricht.

(4) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 10. (1) Zur Ermittlung des Verlustes an bebauten Grundstücken ist vom ungarischen Steuerwert (Bruttomietzinsertrag) auszugehen.

(2) Bei Einfamilienhäusern, einschließlich der unmittelbar zur Benützung des Hauses gehörigen Grundfläche, ist der zwölffache ungarische Steuerwert anzunehmen. Hat das Einfamilienhaus nur ein Geschoß und nicht mehr als drei Wohnräume, so ist der sechszehnfache ungarische Steuerwert anzunehmen.

(3) Bei allen anderen bebauten Grundstücken ist ein siebenfacher ungarischer Steuerwert anzunehmen.

(4) Unter bebauten Grundstücken sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen im Zeitpunkt der Maßnahme nach ungarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes an unbebauten Grundstücken ist in Budapest von 25 Schilling je Quadratmeter und in Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern von 15 Schilling je Quadratmeter auszugehen.

(2) Für unbebaute Grundstücke im Gebiet aller anderen Orte ist von 7 Schilling je Quadratmeter auszugehen.

§ 12. (1) Auf dem Grundvermögen haftende Lasten, die eine Geldleistung beinhalten, sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie effektiv in einer Währung zu erfüllen waren, für die am ersten dem 31. Oktober 1964 folgenden Börsentag an der Wiener Börse ein Devisenkurs notiert hat.

(2) Nach dem 20. Jänner 1945 entstandene Lasten sowie Lasten, die eine Geldleistung nicht beinhalten, bleiben außer Ansatz.

(3) Bei Hypothekarforderungen ist das aushaftende Kapital maßgebend. Lasten anderer Art sind unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu bewerten.

(4) Für die Umrechnung in Schilling ist der im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse vom 2. November 1964 angeführte Devisenmittelkurs maßgebend.

(5) 20 vom Hundert des in Schilling umgerechneten Wertes sind von dem Wert des haftenden Grundvermögens in Abzug zu bringen.

§ 13. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Betriebsvermögen ist von der in der Ungarischen Volksrepublik zum 1. Jänner 1947 aufgestellten Forint-Eröffnungsbilanz auszugehen.

(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist in Schilling umzurechnen.

(3) Ist eine Forint-Eröffnungsbilanz nicht feststellbar oder nicht aufgestellt worden, so ist von der zum nächsten darauffolgenden Zeitpunkt oder anläßlich der Maßnahme aufgestellten Bilanz oder in Ermangelung einer solchen Bilanz von dem bei den Vermögensverhandlungen festgestellten Status auszugehen. Ist auch ein solcher Status nicht festgestellt worden, so ist der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu schätzen.

§ 14. (1) Betrifft ein im § 13 genannter Verlust Anteile an einer ungarischen juristischen Person oder an einer ungarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft anzuwenden, soweit die Aktien auf Grund der ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember 1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert worden sind und wenn die Beteiligung mehr als 4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat.

§ 15. (1) Aktien, deren Nennbetrag für einen Entschädigungswerber nicht mehr als 4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aktien auf Grund der ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember 1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert worden sind und wenn für sie ein in Forint notierter Kurs an der Budapester Börse feststellbar ist.

(2) Für die Umrechnung in Schilling ist der letzte vor dem Zeitpunkt der Maßnahme notierte börsenmäßige Kurs maßgebend.

§ 16. (1) Zur Ermittlung des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind Gebäude, die einen gesonderten Steuerwert aufweisen, mit dem zwölffachen ungarischen Steuerwert zu bewerten.

(2) Bei Grund und Boden ist vom Katastralreinertrag, entsprechend dem ungarischen Grundkataster, auszugehen. Jede Katasterkrone des auf die jeweilige Fläche entfallenden Katastralreinertrages ist für die Kulturgattungen Acker, Wiese, Garten, Weingarten, Wald, Hutweide und See, Sumpf, Teich einschließlich Schilfrohrgebiete mit dem Vervielfacher 310 auf Schilling umzurechnen. Für unproduktive Flächen ist je Hektar ein Betrag von 500 Schilling zu berechnen.

(3) Bei der Kulturgattung Wald ist der auf Schilling umgerechnete Betrag um einen Zuschlag von 400 vom Hundert zu erhöhen.

(4) Ist ein Verlust gemäß Abs. 1 zu entschädigen, so ist für sonstige Betriebsbestandteile, wie insbesondere stehende und umlaufende Betriebsmittel, ein Zuschlag von 20 vom Hundert des für Grund und Boden ermittelten Betrages zu berechnen.

(5) Für Lasten ist § 12 anzuwenden.

(6) Soweit nicht ohne weiteres festzustellen ist, wieviel im bestimmten Fall der Katastralreinertrag beträgt, ist von 15 Katasterkronen für das Joch, ohne Zuschlag gemäß Abs. 3, auszugehen.

§ 17. (1) Geldforderungen, die nicht unter § 18 fallen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich gegen einen Schuldner in Ungarn richten, der selbst von einer im Artikel 1 des Vertrages genannten Maßnahme betroffen worden ist und wenn sie effektiv in einer Währung zu erfüllen waren, für die am ersten dem 31. Oktober 1964 folgenden Börsentag an der Wiener Börse ein Devisenkurs notiert hat.

(2) Für die Umrechnung des aushaftenden Kapitals in Schilling ist der im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse vom 2. November 1964 angeführte Devisenmittelkurs maßgebend.

(3) 20 vom Hundert des in Schilling ermittelten Betrages sind als Verlust festzustellen.

§ 18. (1) Zur Ermittlung des Verlustes bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Anleihen und Pfandbriefen ist der Nennbetrag je Stück maßgebend. Der auf Fremdwährung lautende Nennbetrag ist gemäß § 17 Abs. 2 in Schilling umzurechnen.

(2) 7 vom Hundert des in Schilling umgerechneten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

§ 19. Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert im Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.

III. Verteilung

§ 20. Zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 1964, BGBl. Nr. 129, errichtete Bundesverteilungskommission berufen.

§ 21. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien, I., Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name und Sitz der juristischen Person) — bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten — und schließlich die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Ungarischen Volksrepublik gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission steht in diesem Fall sogleich die Entscheidung über den Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.

§ 22. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.

§ 23. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.

(4) Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat das Bundesministerrum für Finanzen die Finanzlandesdirektion anzuweisen, in allen Fällen, in denen der Verlust festgestellt worden ist, noch vor Erstellung des vorläufigen Verteilungsplanes einheitlich Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssig zu machen. Die Finanzlandesdirektion hat die in jedem einzelnen Fall geleisteten Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.

§ 24. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 23 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme von 85,000.000 Schilling auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 18 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

§ 25. Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.

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