Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing neuer Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 – Pkw-VIV 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 und 11 des Bundesgesetzes über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG), BGBl. I Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2017, wird verordnet:

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, Teil A, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2400 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauches von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können.

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Pkw-VIV 2018

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt:

1.

die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 04.04.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;

2.

die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP (worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO 2 -Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen;

3.

die Festlegung einheitlicher Kennungen für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen. Die Kennung ist vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher.

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Pkw-VIV 2018

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.

2.

„Zapfventil“ ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper (für in flüssiger Form zu betankende konventionelle Kraftstoffe [Benzin, Diesel] oder einer Füllkupplung (für in gasförmiger Form zu betankende Kraftstoffe [CNG, Wasserstoff] und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe [LPG, LNG] besteht.

3.

„Tankdeckel“ ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines mit konventionellem flüssigen Kraftstoff (Benzin, Diesel) zu betankenden Fahrzeugs.

4.

„Einfülleinrichtung“ ist der fahrzeugseitige Kupplungsteil, an dem die in gasförmiger Form zu betankenden Kraftstoffe CNG und Wasserstoff und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe LPG und LNG von einer Zapfeinrichtung übernommen werden.

5.

„Tankklappe“ ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt.

6.

„Etikett“ ist die graphische Darstellung der Kompatibilität kombiniert aus Form und Symbol.

7.

„Symbol“ ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen.

8.

„Zapfeinrichtung“ oder „Zapfsäule“ ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel.

9.

„Tankeinrichtung“ ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen.

10.

„WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017, S. 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO 2 -Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.

11.

„NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO 2 -Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.

2.

„Zapfventil“ ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper (für in flüssiger Form zu betankende konventionelle Kraftstoffe [Benzin, Diesel] oder einer Füllkupplung (für in gasförmiger Form zu betankende Kraftstoffe [CNG, Wasserstoff] und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe [LPG, LNG] besteht.

3.

„Tankdeckel“ ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines mit konventionellem flüssigen Kraftstoff (Benzin, Diesel) zu betankenden Fahrzeugs.

4.

„Einfülleinrichtung“ ist der fahrzeugseitige Kupplungsteil, an dem die in gasförmiger Form zu betankenden Kraftstoffe CNG und Wasserstoff und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe LPG und LNG von einer Zapfeinrichtung übernommen werden.

5.

„Tankklappe“ ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt.

6.

„Etikett“ ist ein am Fahrzeug oder an der E-Fahrzeugladestation oder an der Leitungsgarnitur angebrachter, die Kennung und die möglichen optionalen Informationen tragender Aufkleber oder angebrachte permanente Markierung.

7.

„Symbol“ ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen.

8.

„Zapfeinrichtung“ oder „Zapfsäule“ ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel.

9.

„Tankeinrichtung“ ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen.

10.

„WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017, S. 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO 2 -Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.

11.

„NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO 2 -Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.

12.

„Leitungsgarnitur“ ist ein Ausrüstungsgegenstand, der benutzt wird, um eine Verbindung zwischen dem E-Fahrzeug und der Stromversorgungseinrichtung herzustellen.

13.

„E-Fahrzeug-Ladestation“ ist ein stationärer Teil einer E-Fahrzeug – Stromversorgung verbunden mit dem Stromversorgungsnetz.

14.

„E-Fahrzeug, elektrisches Straßenfahrzeug“ ist jedes Fahrzeug, das von einem Elektromotor mit Strom aus einem wiederaufladbaren elektrischem Energiespeicher (RESS) angetrieben wird und hauptsächlich für den Einsatz auf öffentlichen Straßen bestimmt ist.

15.

„Kennung“ ist der grafische Ausdruck der Kompatibilität bestehend aus Form und Symbol.

16.

„RESS“ (recharcheable energy storage system, wiederaufladbarer elektrischer Energisspeicher) bezeichnet ein System zum Speichern von Energie und zur Abgabe von elektrischer Energie, das wieder aufladbar ist.

17.

„Steckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung oder einer festen Verdrahtung ermöglicht.

18.

„Stecker“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, fest eingebaut oder vorgesehen zur Befestigung an einer flexiblen Leitung verbunden mit dem E-Fahrzeug oder der Fahrzeugkupplung.

19.

„Steckdose“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, vorgesehen für die Installation mit einer festen Verdrahtung oder eingeschlossen in eine Ausrüstung.

20.

„Fahrzeugsteckvorrichtung/E-Fahrzeugsteckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung mit einem E-Fahrzeug ermöglicht.

21.

„Fahrzeugkupplung/E-Fahrzeugkupplung“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, das in eine Ladeleitung integriert oder dafür vorgesehen ist, an dieser angebracht zu werden.

22.

„Fahrzeugstecker/E-Fahrzeugstecker“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, eingebaut in oder fest verbunden mit einem E-Fahrzeug.

23.

„Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist gemäß den Bestimmungen des § 2 Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018 ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.

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Pkw-VIV 2018

Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO2-Emissionen

§ 3. (1) Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.

(2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Handelsname des Herstellers;

2.

Modellbezeichnung des Personenkraftwagens;

3.

Leistung in kW;

4.

Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid;

5.

Verwendbare Kraftstoffe,Verbraucherinformation hinsichtlich der Tauglichkeit zur Verwendung von handelsüblichen Kraftstoffen gemäß der ÖNORM EN 16942 „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016;

6.

offizieller Kraftstoffverbrauch nach NEFZ in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m 3 /100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. Stromverbrauch in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;

7.

offizielle spezifische CO 2 -Emissionen nach NEFZ, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO 2 -Skala zu markieren.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.