Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. November 1953 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:
Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz wird bis zum 30. Juni 1954 verlängert.
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