Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. April 1986 über die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen PatentübereinkommenBGBl. Nr. 245/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 -Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 14. Feber 1985 zur Änderung der Regel 85 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
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