Verordnung des Bundeskanzlers vom 27. September 1988 über die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)BGBl. Nr. 549/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 10. Juni 1988 zur Änderung der Regeln 2, 25, 36, 53, 57, 58, 70, 71, 72, 77, 95 a und 101 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
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