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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Geltender Text a fecha 1994-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 9. Dezember 1993 zur Änderung der Regel 102 Absatz l der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1992) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im österreichischen Patentamt (Wien l, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.