Verordnung des Bundeskanzlers vom 13. März 1984 über die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung vonMikroorganismen für die Zwecke von PatentverfahrenBGBl. Nr. 121/1984
Geltender Text a fecha 1984-03-22
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 wird verordnet:
Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren *) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.