Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führenBGBl. Nr. 216/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:
Die Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 217/1996), sind hinsichtlich der authentischen Textfassungen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für Umwelt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
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