Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
Abkürzung
SKS-PV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 153b Abs. 7 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:
Abkürzung
SKS-PV
Hauptstück
Allgemeines
Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:
die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
(2) Das SKS kann für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet sein. Bei einem Kontrollverbund hat das SKS die Erfordernisse der einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds zu berücksichtigen. Ist für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, muss für jeden einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds ein eigenständiges SKS eingerichtet sein und ein dieser Verordnung entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.
(3) Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat.
Abkürzung
SKS-PV
Hauptstück
Allgemeines
Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:
die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
(2) Das SKS kann eingerichtet sein
für einen einzelnen Unternehmer,
für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.
(3) Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.
(4) Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
die Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.
Abkürzung
SKS-PV
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:
SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.
Grundelemente des SKS: Die Grundelemente des SKS sind die konkreten inhaltlichen Anforderungen an das SKS, die im SKS jedenfalls enthalten sein müssen und zu berücksichtigen sind.
Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (§ 3).
Prüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO oder § 153f Abs. 5 BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht aus
der Konzeptionsprüfung (§ 13 Abs. 1),
der Umsetzungsprüfung (§ 13 Abs. 2) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch aus
der Wirksamkeitsprüfung (§ 13 Abs. 3).
Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß § 153b BAO vorgelegt werden.
Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (§ 153f Abs. 5 BAO).
Abkürzung
SKS-PV
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:
SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.
Grundelemente des SKS: Die Grundelemente des SKS sind die konkreten inhaltlichen Anforderungen an das SKS, die im SKS jedenfalls enthalten sein müssen und zu berücksichtigen sind.
Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (§ 3).
Prüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO oder § 153f Abs. 5 BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht aus
der Konzeptionsprüfung (§ 13 Abs. 1),
der Umsetzungsprüfung (§ 13 Abs. 2) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch aus
der Wirksamkeitsprüfung (§ 13 Abs. 3).
Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß § 153b BAO vorgelegt werden.
Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (§ 153f Abs. 5 BAO). Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von § 1 Abs. 4 stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.
Abkürzung
SKS-PV
Abschnitt
Grundelemente und Beschreibung des SKS
Grundelemente des SKS
§ 3. Jedes SKS hat folgende Grundelemente zu enthalten, die schriftlich zu dokumentieren sind:
das Kontrollumfeld,
die Ziele des SKS,
die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken,
die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen,
die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen,
die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung.
Abkürzung
SKS-PV
Kontrollumfeld
§ 4. (1) Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem
zu einem rechtskonformen Verhalten im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen und Obliegenheiten,
zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß § 153c Abs. 4 BAO,
zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß § 22 BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
(2) Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, geben die Verhaltensgrundsätze im Hinblick auf Steuerehrlichkeit vor und stellen sicher, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt und mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt ist.
(3) Der Unternehmer bzw. der Kontrollverbund hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das SKS funktionsfähig bleibt, indem die dafür erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und beispielsweise indem
die dafür erforderlichen Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Berichtsstrukturen eingeführt,
die erforderliche Anzahl von geeigneten Arbeitnehmern beschäftigt oder die Erfüllung der Aufgaben einem geeigneten Dienstleister überbunden und
Aus- und Weiterbildungen der Arbeitnehmer durchgeführt werden.
Abkürzung
SKS-PV
Ziele des SKS
§ 5. Das SKS soll gewährleisten, dass
die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
solche Regelverstöße verhindert werden.
Abkürzung
SKS-PV
Beurteilung der steuerrelevanten Risiken
§ 6. (1) Die Einrichtung eines SKS beruht auf einer Beurteilung der steuerrelevanten Risiken durch ein systematisches Verfahren zur Identifizierung, Analyse und Bewertung dieser Risiken.
(2) Die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken erfolgt entweder regelmäßig und umfassend oder anlassfallbezogen. Eine umfassende Beurteilung findet mindestens in einem Abstand von drei Jahren statt und betrifft den Unternehmer bzw. den gesamten Kontrollverbund. Eine anlassfallbezogene Beurteilung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass ein Sachverhalt ein wesentliches steuerrelevantes Risiko verursachen könnte; in diesem Fall bezieht sich die Beurteilung nur auf den Anlassfall.
(3) Die Beurteilung umfasst sowohl die steuerrelevanten Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit als auch die steuerrelevanten Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten. Die Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergeben sich aus den aktuellen Geschäften und Prozessen des Unternehmers bzw. des Kontrollverbunds. Die Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten ergeben sich aus zu erwartenden Veränderungen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds oder aus zu erwartenden externen Veränderungen, die den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund betreffen. Einige dieser Risikobereiche sind beispielhaft angeführt in Anlage 1 und Anlage 2.
(4) Die steuerrelevanten Risiken werden hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials (gering/mittel/hoch) in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre betragliche Auswirkung bewertet. Die Bewertung der steuerrelevanten Risiken kann sich dabei beispielweise an betragsmäßigen Kriterien, an der Komplexität der zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung oder an einer möglichen Betrugsanfälligkeit von Vorgängen orientieren.
(5) Umstände, die für die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken relevant sein können bzw. Anlassfälle darstellen können, sind beispielsweise:
– wesentliche steuerliche Änderungen,
– wesentliche Änderungen in anderen Rechtsgebieten,
– wesentliche Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld,
– wesentliche Änderungen im Personalstand,
– wesentliche Änderungen bei den Systemen der Rechnungslegung,
– Änderungen in der Struktur der Anteilsinhaber,
– Umstrukturierungen,
– überdurchschnittliches Unternehmenswachstum oder Unternehmensschrumpfung,
– die Einführung neuer Technologien im Unternehmen,
– neue oder atypische Geschäftsfelder oder Produkte bzw. der Wegfall von Geschäftsfeldern oder Produkten,
– Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf neue Märkte bzw. Rückzug aus bestehenden Märkten,
– dolose Handlungen.
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SKS-PV
Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
§ 7. (1) Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet und haben ihre Grundlage in der Beurteilung der steuerrelevanten Risiken. Ihre Wirksamkeit wird regelmäßig überwacht und sie werden auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten.
(2) Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen haben entweder fehlervermeidenden oder fehleraufdeckenden Charakter. Durch fehlervermeidende Maßnahmen soll die Eintrittswahrscheinlichkeit steuerrelevanter Risiken vermindert, durch fehleraufdeckende Maßnahmen soll die betragliche Auswirkung steuerrelevanter Risiken vermindert werden.
Abkürzung
SKS-PV
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
§ 8. Zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören
die Generierung, Sammlung, Analyse und Verwertung aller für die Funktionsfähigkeit bzw. Verbesserung des SKS relevanten Informationen,
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