Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG)
Abkürzung
PLABG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PLABG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge
Einrichtung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
Einrichtung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Abkürzung
PLABG
Organisation
§ 2. (1) Die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(2) Dem Vorstand können für die fachliche Leitung Fachvorstände zur Seite gestellt werden. Einer der Fachvorstände hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Organisation
§ 2. (1) Die Leitung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(2) Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen
Abkürzung
PLABG
Aufgaben
§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt
die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.
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PLABG
Aufgaben
§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt
die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes;
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.
Abkürzung
PLABG
Aufgaben
§ 3. Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben
Abkürzung
PLABG
Aufgaben
§ 3. (1) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.
(2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,
und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung
des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
der Österreichischen Gesundheitskasse oder
der Gemeinde
durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung
eines Finanzamtes,
der Österreichischen Gesundheitskasse oder
der Gemeinde
durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw.) auf Anforderung
eines Finanzamtes,
oder
der Gemeinde
durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung und Fachaufsicht
§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
– der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung und Fachaufsicht
§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
– der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung
§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung
§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
(Anm.: 2. Spiegelstrich aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung
§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
Einrichtung des Prüfungsbeirats
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