Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-12-23
Status Aufgehoben · 2020-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PLABG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PLABG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PLABG

1.

Abschnitt

Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

Einrichtung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Abkürzung

PLABG

1.

Abschnitt

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Einrichtung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Abkürzung

PLABG

Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die fachliche Leitung Fachvorstände zur Seite gestellt werden. Einer der Fachvorstände hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.

Abkürzung

PLABG

Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen

Abkürzung

PLABG

Aufgaben

§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt

1.

die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);

2.

die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.

Abkürzung

PLABG

Aufgaben

§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt

1.

die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes;

2.

die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.

Abkürzung

PLABG

Aufgaben

§ 3. Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

1.

die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);

2.

die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben

Abkürzung

PLABG

Aufgaben

§ 3. (1) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

1.

die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);

2.

die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.

(2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).

Abkürzung

PLABG

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

1.

die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,

2.

die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und

3.

die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.

Abkürzung

PLABG

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

1.

die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,

2.

und

3.

die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.

Abkürzung

PLABG

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

1.

die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,

2.

die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und

3.

die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.

Abkürzung

PLABG

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

1.

die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2.

die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und

3.

die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.

Abkürzung

PLABG

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

1.

die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2.

die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und

3.

die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.

Abkürzung

PLABG

Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung

1.

des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),

2.

der Österreichischen Gesundheitskasse oder

3.

der Gemeinde

durchzuführen.

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wahrzunehmen.

Abkürzung

PLABG

Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung

1.

eines Finanzamtes,

2.

der Österreichischen Gesundheitskasse oder

3.

der Gemeinde

durchzuführen.

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.

Abkürzung

PLABG

Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO durchzuführen.

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw.) auf Anforderung

1.

eines Finanzamtes,

2.

oder

3.

der Gemeinde

durchzuführen.

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.

Abkürzung

PLABG

Zurechnung und Fachaufsicht

§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

1.

bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2.

bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis

– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,

– der erhebungsberechtigten Gemeinde

soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.

Abkürzung

PLABG

Zurechnung und Fachaufsicht

§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

1.

bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2.

bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;

3.

bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis

– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,

– der erhebungsberechtigten Gemeinde

soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.

Abkürzung

PLABG

Zurechnung

§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

1.

bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),

– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2.

bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

Abkürzung

PLABG

Zurechnung

§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

1.

bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

(Anm.: 2. Spiegelstrich aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2.

bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

Abkürzung

PLABG

Zurechnung

§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

1.

bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2.

bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

Abkürzung

PLABG

2.

Abschnitt

Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

Einrichtung des Prüfungsbeirats

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