Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG)
Abkürzung
SVSG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
SVSG
Präambel/Promulgationsklausel
(____
Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.
Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“
Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)
Abkürzung
SVSG
Präambel/Promulgationsklausel
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SVSG
Präambel/Promulgationsklausel
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Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.
Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“
Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)
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SVSG
Präambel/Promulgationsklausel
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Präambel/Promulgationsklausel
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Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.
Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“
Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)
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