Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)
(3) Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
Abkürzung
NVG 2020
Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
§ 105. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.
Abkürzung
NVG 2020
Abschnitt IX
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 106. Die Versorgungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Abkürzung
NVG 2020
VIERTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt I
Übergangsbestimmungen
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
§ 107. Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen gleich zu halten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Abkürzung
NVG 2020
Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
§ 108. (1) Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.
(2) Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.
Abkürzung
NVG 2020
Abschnitt II
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 109. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 22 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 75, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
NVG 2020
Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
§ 110. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach § 412 ASVG in Verbindung mit § 75 dieses Bundesgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung.
Abkürzung
NVG 2020
Inkrafttreten
§ 111. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
NVG 2020
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2021
§ 112. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
NVG 2020
Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024
§ 113. § 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Abkürzung
NVG 2020
Schlussbestimmung zu Art. 30 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
§ 114. Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
NVG 2020
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2026
§ 115. § 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
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