Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) geändert wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-12-22
Status Aufgehoben · 2024-12-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 154/2015 wird verordnet:

Artikel 1

In der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt und der Justizanstalt Wiener Neustadt eingerichtet.

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