Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-01-02
Status Aufgehoben · 2019-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 94/2018 und Nr. 100/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

§ 1. Im Jahr 2019 dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

1.

Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

2.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

3.

Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung

4.

Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik

5.

Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet

6.

Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen

7.

Wirtschaftstreuhänder/innen

8.

Ärzt(e)innen

§ 2. Die im § 1 genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

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