Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2018 zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend und den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
ABSCHNITT I
Zielsetzungen, Begriffsbestimmungen und Bildungsaufgaben
Artikel 1
Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, für Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen einen bestmöglichen Start ihrer Bildungslaufbahn sicherzustellen und ihre Bildungschancen zu verbessern. Der beitragsfreie Besuch soll Familien weiter entlasten.
(2) Ziele dieser Vereinbarung sind:
die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes;
die ganzheitliche Förderung der Kinder nach dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, insbesondere in der Bildungssprache Deutsch, in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten als Grundlage für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn sowie die Förderung des psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der altersgerechten Bewegungsförderung und der Förderung im künstlerisch- und musisch-kreativen sowie emotionalen Bereich;
die Erleichterung des Eintritts in die Volksschule im Sinne eines Übergangsmanagements und die Erhöhung der Bildungschancen der Kinder für ihr weiteres Bildungs- und Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;
die Bildung und Erziehung der Kinder nach bundesweit abgestimmten empirisch belegten pädagogischen Konzepten unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse;
die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter;
die Anerkennung und Vermittlung der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie durch Tagesmütter und -väter.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden:
die Förderung des Entwicklungsstandes und die besondere Förderung von Kindern mit mangelnden Kenntnissen der Bildungssprache Deutsch von Beginn der Betreuung an, insbesondere in den letzten beiden Kindergartenjahren vor Beginn der Schulpflicht;
die bedarfsorientierte Schaffung eines ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Plätzen in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf das Barcelona-Ziel der Europäischen Union;
der beitragsfreie Besuch für 20 Wochenstunden von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht;
die altersadäquate und kindgerechte Vermittlung der grundlegenden Wertvorstellungen der österreichischen Gesellschaft anhand eines bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfadens;
das Setzen pädagogischer Maßnahmen, um Kinder in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu fördern.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Geeignete elementare Bildungseinrichtungen“ sind öffentliche und private elementare Bildungseinrichtungen, die auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen eingerichtet sind (Bewilligung, Anzeige der Betriebsaufnahme, Nichtuntersagung), sofern diese eine sprachliche Förderung gemäß Z 8 lit. a in der Bildungssprache Deutsch nachweisen – dies ist auch an elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch möglich – und die in Artikel 3 genannten Bildungsaufgaben erfüllen.
„Fachkräfte in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen“ sind:
leitende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: sind für die Organisation, Administration, Koordination und Teamführung an der elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich und tragen die pädagogische Verantwortung für die Einrichtung;
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: tragen Verantwortung für eine Gruppe in einer elementaren Bildungseinrichtung;
sonstiges qualifiziertes Personal: in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten wie insbesondere die Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung oder für die Betreuung von Kleinkindern eingesetztes Personal.
„Tagesmütter, und -väter“ sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung sowie einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
„Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen“ sind jene Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich sind.
„Träger von Tagesmüttern und -vätern“ sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die Tagesmütter bzw. -väter beschäftigen, fachlich betreuen, fortbilden und vermitteln.
Pädagogische Grundlagendokumente sind:
der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;
der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;
das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;
Der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;
Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.
Die „Bildungssprache Deutsch“ ist die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen verwendete Sprache bzw. in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch die zusätzlich geförderte Sprache, welche im Umgang des Personals mit den betreuten Kindern und den Kindern untereinander im Fokus steht.
Die Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen umfasst die
„frühe sprachliche Förderung“: pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch, die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen gesetzt werden;
die „Förderung des Entwicklungsstandes“: wissenschaftlich geleitete ganzheitliche Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte der Kinder, die die Entwicklung der Sprachkompetenz unterstützen (zB Förderung der Mehrsprachigkeit, Motorik, sozial-emotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen).
Das „Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung“ ist die Anzahl der Kinder, die bei der ersten Beobachtung im Alter von vier oder fünf Jahren zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres einen Sprachförderbedarf haben und nach Durchführung der Sprachfördermaßnahme einen solchen nicht mehr aufweisen. Das Ergebnis bezieht sich auf den Zeitraum eines Kindergartenjahrs, es weist keinen Personenbezug auf und bildet die Basis für die Ermittlung der Wirkungskennzahl.
Die „Wirkungskennzahl“ der frühen sprachlichen Förderung ist der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Datengrundlage dafür ist das Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung gemäß Z 9.
Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
„Öffnungszeiten elementarer Bildungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien“ sind solche, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 3
Bildungsaufgaben der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und der Tagesmütter, und väter
(1) Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren.
(2) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter im Falle des Art. 5 Abs. 6 haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tagesmütter und -väter ausgenommen im Fall des Art. 5 Abs. 6 jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Art. 2 Z 6 lit. d sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Art. 2 Z 6 lit. e anzuwenden.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
ABSCHNITT II
Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter wird vorangetrieben;
die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 5
Besuchspflicht
(1) Zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Besuchspflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Besuchspflicht ausgenommen.
(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die im Sinne des Abs. 1 im September besuchspflichtig werden, über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb der festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.
(3) Der verpflichtende Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen. Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der landesgesetzlich geregelten schulfreien Tage gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
(4) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens 5 Wochen pro Kindergartenjahr, bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(5) Die Länder haben die Einhaltung der Besuchspflicht sicherzustellen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten zu verhängen, die sich an der Höhe der Verwaltungsstrafen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, zu orientieren haben. Diese sind durch die Länder möglichst einheitlich festzulegen.
(6) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten kann das Land verfügen, dass die Besuchspflicht eines Kindes im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tagesmüttern und -vätern erfüllt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist.
(7) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht befreit werden, denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen der Besuch nicht zugemutet werden kann.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 6
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