Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 2/2020).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2018, wird festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 2/2020).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende
nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG........................................................................................................€ 339,00
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG..........................................€ 185,70.
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