Verordnung des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013-BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2016, (kurz: BHG 2013), wird verordnet:
Ziele
§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 67 Abs. 1 BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen sowie das Risikocontrolling im Wege der Berichterstattung über Risikoidentifikation und -bewertung.
(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Auszahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen der Unternehmungen an den Bund sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.
Organisation und Durchführung
§ 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrollings ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.
(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.
Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche und Informationen gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in drei Teile:
Bericht über Unternehmenskennzahlen,
Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.
Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind von dem zuständigen Bundesministerium in Abstimmung mit dem Management der Gesellschaft festzulegen und sollen insbesondere steuerungsrelevante Informationen bereitstellen
Bericht über Organe
Nennung sämtlicher Organmitglieder, welche mit der Geschäftsleitung des Rechtsträgers (z. B. Vorstand) oder ihrer Kontrolle (z. B. Aufsichtsrat) betraut sind.
(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 (Risikobericht).
(3) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 3 (Finanzbericht).
(4) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 4 erläutert.
(5) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Abweichungen zu enthalten. Wesentlich sind unterjährige Abweichungen (Quartalsvergleich) des IST-Wertes von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz des Vorjahres und Abweichungen von mehr als 5% der aktuellen Vorschau zum Budgetansatz und im Vergleich zum Vorjahr (Gesamtjahresvergleich). Im Kurzkommentar sind neben der Abweichungsanalyse Angaben zu erforderlichenfalls eingeleiteten Gegensteuerungsmaßnahmen, ausgelagerten Fremdleistungen (Outsourcing) und aktuellen Themen zu machen und ist die weitere Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu erläutern.
(6) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung (Zweckmäßigkeit bzw. Effektivität), der Transparenz und der Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.
(7) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens- als auch des Risiko- und Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.
(8) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen – entsprechend der Aufgabenteilung laut § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
In- und Außerkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung), BGBl. II Nr. 511/2012 tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Erläuterungen
A. Unternehmensbericht
Die Bezeichnung und Berechnung der Kennzahlen bezieht sich das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Vorschriften des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), die Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Betriebswirtschaft und die Stellungnahmen des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC). Im Fall der Aufstellung eines Konzernabschlusses können – nach Abstimmung mit dem jeweiligem Bundesministerium, das mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht betraut ist und dem Bundesministerium für Finanzen – die Konzernwerte zugrunde gelegt werden, ansonsten sind die Werte aus dem Jahresabschluss (Einzelabschluss) zu entnehmen. Wird der Konzernabschluss auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt, sind diesfalls die Kennzahlen aus dem IFRS-Zahlenwerk abzuleiten.
Die Kennzahlen in der Spalte Gesamtjahr/Vorjahr sind – sobald dieser vorliegt – auf der Grundlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft zu erfassen bzw. zu berechnen.
Unternehmenskennzahlen
BILANZ
Bilanzsumme
Summe Aktiva bzw. Passiva
Nennkapital
Das Nennkapital ist das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es entspricht den im Firmenbuch eingetragenen am Bilanzstichtag übernommenen Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind verbal und betragsmäßig zu erläutern.
Eigenmittel
Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 A UGB plus nicht rückzahlbare Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens („Investitionszuschüsse“), die zur Bildung eines gesonderten Passivpostens in der Bilanz führen (bei Anwendung des Bruttoverfahrens). Gemäß der Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) betreffend Zuschüsse im öffentlichen Sektor ist bei der Bilanzierung von Investitionszuschüssen die Bruttomethode der Nettomethode vorzuziehen.
Liquide Mittel
Die liquiden Mittel umfassen den Kassenbestand, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten zuzüglich sonstiger als Liquiditätsreserve gehaltener flüssiger Mittel (Wertpapiere des Umlaufvermögens, die sofort in Geld umgewandelt werden können und dabei nur einem unwesentlichen Wertschwankungsrisiko unterliegen). (Berechnung gemäß Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Betriebswirtschaft KFS/BW 2.)
Rückstellungen
Die gemäß § 224 Abs. 3 B UGB in der Bilanz gebildeten
– Rückstellungen für Abfertigungen,
– Rückstellungen für Pensionen,
– Steuerrückstellungen und
– sonstige Rückstellungen.
In § 198 Abs. 8 und 9 UGB sind die wesentlichen Tatbestände angeführt, für die Rückstellungen gebildet werden müssen.
Verbindlichkeiten
In der Bilanz gemäß § 224 Abs. 3 C UGB ausgewiesene Verbindlichkeiten, wobei der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert anzugeben ist. Dabei ist jeder Posten der Verbindlichkeiten hinsichtlich der Fälligkeit zu untersuchen. Dies betrifft insbesondere auch die im nächsten Jahr fälligen Beträge langfristiger Verschuldungen.
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge
Umsatzerlöse sind die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben (§ 189a Z 5 UGB). Darunter sind die Erlöse aus sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, soweit diese nicht unter einem anderen Posten (wie etwa Anlagenerlöse und Erträge aus dem Finanzvermögen) auszuweisen sind. Auch untypische oder periodenfremde Erlöse fallen darunter.
Die sonstigen betrieblichen Erträge umfassen die Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen sowie die übrigen betrieblichen Erträge. Den übrigen betrieblichen Erträgen sind jene Erträge zuzuordnen, die weder Umsatzerlöse sind, noch unter eine der gesondert auszuweisenden Positionen der sonstigen betrieblichen Erträge fallen. Hierzu zählen insbesondere Zuwendungen, die der Gesellschaft auf Grund der Bestimmungen eines allfälligen Ausgliederungsgesetzes zufließen.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Diese Kennzahl betrifft die GuV-Position sonstige betrieblichen Aufwendungen gemäß § 231 (2) Z 8 UGB.
Unter Outsourcing ist eine Vereinbarung jeglicher Form zu verstehen, die zwischen dem Unternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Unternehmen selbst erbracht werden würde. Unter Outsourcing fallen insbesondere Personalverrechnung, Buchhaltung und Treasury, Reinigung, Portier-, Boten-, Empfangs-, und Sicherheitsdienste sowie EDV- und PR-Leistungen. Nicht unter Outsourcing fallen jene Leistungen, die vom Unternehmen typischerweise nicht selbst erbracht werden, wie Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Investmentbanken, Steuerberater und ähnliche Leistungen. Die Aufwendungen für das Outsourcing sind im Kurzkommentar verbal zu erläutern und hinsichtlich der wesentlichsten Aufwendungen zahlenmäßig aufzugliedern.
Personalaufwand
Löhne, Gehälter, Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen, Aufwendungen für Altersversorgung, Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge und sonstige Sozialaufwendungen.
Die Aufwendungen für Abfertigungen und Altersversorgung umfassen sowohl die Auszahlungen als auch die Veränderungen der dafür gebildeten Rückstellungen.
Die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Pflichtbeiträge enthalten die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Familien-lastenausgleichsfonds sowie den damit einzuhebenden Dienstgeberzuschlag, die U-Bahn-Abgabe in Wien, die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die Invalidenausgleichstaxe.
Die sonstigen Sozialaufwendungen betreffen freiwillige Leistungen, die nicht unmittelbar an einzelne ArbeitnehmerInnen ausgezahlt werden, wie z. B. Zuwendungen an einen Betriebsratsfonds, für freiwillige Versicherungen der Arbeitnehmer, Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen, Weihnachtsgeschenke usw.
Zum Personalaufwand zählen auch die Refundierungen des gesamten Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten sowie des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes, die das Unternehmen für die gesetzlich dienstzugewiesenen Beamten an den Bund leistet.
Betriebserfolg
Zwischenergebnis aller betrieblichen Erträge und Aufwendungen (Zwischensumme § 231 Abs. 2 Z 1 bis 8UGB)
Finanzerfolg
Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens, Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Zwischensumme § 231 Abs. 2 Z 10 bis 15 UGB)
Beteiligungsergebnis
Erträge aus Beteiligungen
– Aufwendungen aus Beteiligungen
Zinsensaldo
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (§ 231 Abs. 2 Z 11 UGB)
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (§ 231 Abs. 2 Z 12 UGB)
– Zinsen und ähnliche Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 Z 15 UGB)
Ergebnis vor Steuern
Ergebnis vor Steuern gemäß § 231 Abs. 2 Z 17 UGB
Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Jahresüberschuss/-fehlbetrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 21 UGB
Bilanzgewinn/-verlust
Bilanzgewinn/-verlust gemäß § 231 Abs. 2 Z 26 UGB
FINANZIERUNG/RENTABILITÄT
Eigenmittelquote
Berechnung gemäß § 23 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idgF.: Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt. Bei Anwendung der Bruttomethode bei der Bilanzierung von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen sind diese für die Berechnung der Eigenmittelquote gegen den Buchwert der durch die Investitionszuschüsse geförderten Gegenstände des Anlagevermögens aufzurechnen.
Fiktive Schuldentilgungsdauer
Berechnung gemäß § 24 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idgF.: Nettoverschuldung dividiert durch den Mittelüberschuss. Bei Anwendung der Bruttomethode bei der Bilanzierung von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen sind für die Berechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer die Auflösungen der Investitionszuschüsse gegen die von den Bruttobilanzwerten des Anlagevermögens berechneten Abschreibungen aufzurechnen.
Nettoverschuldung
Berechnung gemäß § 24 Abs. 1 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idgF.: In der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen.
Mittelüberschuss
Berechnung gemäß § 24 Abs. 2 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, Art. XI, idgF.:
Jahresüberschuss/-fehlbetrag
- Abschreibungen auf das Anlagevermögen
- Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
– Zuschreibungen zum Anlagevermögen
– Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen
± Veränderung der langfristigen Rückstellungen
Cash Flow aus dem Ergebnis
Als Cash Flow aus dem Ergebnis ist der Geldfluss aus dem Ergebnis gemäß Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Betriebswirtschaft KFS/BW 2 auszuweisen:
| 1 | Ergebnis vor Steuern | |
|---|---|---|
| 2 | +/– | Abschreibungen/Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Investitionsbereiches |
| 3 | –/+ | Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Investitionsbereiches |
| 4 | +/– | sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge, soweit nicht Posten 6 bis 8 betreffend |
| 5 | = | Geldfluss aus dem Ergebnis |
Erträge aus der Auflösung nicht rückzahlbarer Investitionszuschüsse (bei Anwendungen des Bruttoprinzips) stellen „sonstige zahlungsunwirksame Erträge“ dar und sind in Abzug bringen.
Free Cash Flow
Summe aus Netto-Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit und Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit gemäß Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Betriebswirtschaft KFS/BW 2
| 5 | Geldfluss aus dem Ergebnis | |
|---|---|---|
| 6 | –/+ | Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva |
| 7 | +/– | Zunahme/Abnahme von Rückstellungen |
| 8 | +/– | Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva |
| 9 | = | Netto-Geldfluss aus dem Ergebnis vor Steuern |
| 10 | – | Zahlungen für Ertragsteuern |
| 11 | = | Netto-Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit |
| 12 | Einzahlungen aus Anlagenabgang (ohne Finanzanlagen) | |
| 13 | + | Einzahlungen aus Finanzanlagenabgang und sonstigen Finanzinvestitionen |
| 14 | – | Auszahlungen für Anlagenzugang (ohne Finanzanlagen) |
| 15 | – | Auszahlungen für Finanzanlagenzugang und sonstige Finanzinvestitionen |
| 16 | = | Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit |
| 11 | Netto-Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit | |
| 16 | +/– | Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit |
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