Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden (Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PEV 2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen wird (Postmarktgesetz – PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird verordnet:

Abkürzung

PEV 2019

Gegenstand der Poststatistik

§ 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

1.

Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,

2.

Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

3.

Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

4.

Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

5.

Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

6.

Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,

7.

Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

8.

Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,

9.

Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,

10.

Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,

11.

Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,

12.

Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

Abkürzung

PEV 2019

Gegenstand der Poststatistik

§ 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

1.

Quartalswerte bzw. Jahreswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,

2.

Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

3.

Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

4.

Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

5.

Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

6.

Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,

7.

Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

8.

Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,

9.

Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,

10.

Jahreswerte zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,

11.

Jahreswerte über verloren gegangene Sendungen,

12.

Jahreswerte über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,

13.

Jahreswerte zu Nachhaltigkeitskennzahlen,

14.

Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,

15.

Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,

16.

Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

Abkürzung

PEV 2019

Statistische Einheiten

§ 2. Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren.

Abkürzung

PEV 2019

Statistische Einheiten

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.

(2) Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Postdiensteanbieter während eines Kalenderjahres sind für die Berechnung des Durchschnittes nur jene Monate heranzuziehen, in denen die Tätigkeit als Postdiensteanbieter ausgeübt wurde.

Abkürzung

PEV 2019

Erhebungsmerkmale

§ 3. Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Abkürzung

PEV 2019

Durchführung der Erhebungen

§ 4. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

Abkürzung

PEV 2019

Auskunftspflicht

§ 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß § 2.

(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.

(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Abkürzung

PEV 2019

Erhebungsunterlagen

§ 6. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH stellt die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit und sorgt für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen.

Abkürzung

PEV 2019

Auswertung und Publikationen

§ 7. (1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

1.

Laufende Beobachtung und Überwachung,

2.

zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,

3.

Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),

4.

Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.

(2) Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:

1.

Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,

2.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

3.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

4.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

5.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

6.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,

7.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

8.

Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,

9.

Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.

Abkürzung

PEV 2019

Auswertung und Publikationen

§ 7. (1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

1.

Laufende Beobachtung und Überwachung,

2.

zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,

3.

Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),

4.

Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.

(2) Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:

1.

Quartalsstatistiken bzw. Jahresstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,

2.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

3.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

4.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

5.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

6.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,

7.

Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

8.

Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,

9.

Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor,

10.

Jahresstatistiken zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,

11.

Jahresstatistiken über verloren gegangene Sendungen,

12.

Jahresstatistiken über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,

13.

Jahresstatistiken zu Nachhaltigkeitskennzahlen.

Abkürzung

PEV 2019

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, BGBl. II Nr. 105/2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.

Abkürzung

PEV 2019

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, BGBl. II Nr. 105/2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.

(2) §§ 1 Abs. 2, 2, 7 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 372/2024 treten mit 01.01.2025 in Kraft.

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PEV 2019

Anlage 1

Erhebungsbereich: Sendungsmengen

Erhebungsmerkmal Anzugebende Einheit Betrachtungszeitraum Anmerkungen / Detaillierungen
Briefsendungen Inland Stück Quartal Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50g, bis 2 kg, größer 2 kg)
Paketsendungen Inland Stück Quartal Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg) und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und Im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)
Zeitungen Zeitschriften Stück Quartal
Einschreibsendungen Stück Quartal
Wertsendungen Stück Quartal
Behördliche Schriftstücke (RSa, RSb) Stück Quartal
Sonstige adressierte Sendungen Inland Stück Quartal Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg)
Briefsendungen Gesamt Stück Quartal Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum
Paketsendungen Gesamt Stück Quartal Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum
Sonstige Adressierte Sendungen Gesamt Stück Quartal Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum
Briefsendungen Ausland Stück Quartal Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen
Paketsendungen Ausland Stück Quartal Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen, EWR/nicht-EWR und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und Im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

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PEV 2019

Anlage 1

Erhebungsbereich: Sendungsmengen

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