Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Tiefgang des Fahrzeugs;
in Österreich: das Rufzeichen;
in Österreich: Gefahrgutklasse;
Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
Gesamtlänge;
Gesamtbreite;
Verbandstyp;
Navigationsstatus;
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
Tiefgang des Fahrzeugs;
in Österreich: Gefahrgutklasse.
Kleinfahrzeuge können mit einem AIS Inland Gerät, einem AIS-Gerät der Klasse A oder einem AIS-Gerät der Klasse B ausgerüstet sein. Die Inland-AIS-Geräte müssen dem Internationalen Standard für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007 und den Vorschriften für den Sprechfunk entsprechen. AIS-Geräte der Klasse A müssen den Vorschriften der IMO entsprechen. AIS-Geräte der Klasse B müssen den internationalen Vorschriften für Telekommunikation und Elektrotechnik entsprechen.
Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Z 4 lit. d nicht zu übermitteln.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Z 1 entsprechend.
In Österreich hat der Schiffsführer die über Inland-AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
WVO
§ 4.07 Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
Fahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, das den Vorschriften des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Z 1 gelten in Österreich auch für Seeschiffe.
Diese Vorschriften gelten nicht für folgende Fahrzeuge:
Fahrzeuge in Verbänden, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
Kleinfahrzeuge,
Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb,
nicht frei fahrende Fähren.
Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Z 1 lit. a müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.
Für die Übertragung von Nachrichten mittels Inland-AIS gilt die Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.
Es müssen mindestens folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007/EU und der entsprechenden Empfehlungen der ITU übermittelt werden:
Nutzeridentifikation (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
Schiffsname;
Schiffstyp oder Verbandstyp;
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder die IMO-Nummer;
Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
Position (WGS 84);
Geschwindigkeit über Grund;
Kurs über Grund;
Zeit des elektronischen Navigationsgerätes;
Navigationsstatus (zB in Fahrt mit Motorkraft, vor Anker, festgemacht);
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
Positionsgenauigkeit;
Tiefgang des Fahrzeugs;
in Österreich: das Rufzeichen;
in Österreich: Gefahrgutklasse;
Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
Gesamtlänge;
Gesamtbreite;
Verbandstyp;
Navigationsstatus;
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
Tiefgang des Fahrzeugs;
in Österreich: Gefahrgutklasse.
Kleinfahrzeuge können mit einem AIS Inland Gerät, einem AIS-Gerät der Klasse A oder einem AIS-Gerät der Klasse B ausgerüstet sein. Die Inland-AIS-Geräte müssen dem Internationalen Standard für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007 und den Vorschriften für den Sprechfunk entsprechen. AIS-Geräte der Klasse A müssen den Vorschriften der IMO entsprechen. AIS-Geräte der Klasse B müssen den internationalen Vorschriften für Telekommunikation und Elektrotechnik entsprechen.
Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Z 4 lit. d nicht zu übermitteln.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Z 1 entsprechend.
In Österreich hat der Schiffsführer die über Inland-AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
WVO
§ 4.07 Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
Fahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, das den Vorschriften des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Z 1 gelten in Österreich auch für Seeschiffe.
Diese Vorschriften gelten nicht für folgende Fahrzeuge:
Fahrzeuge in Verbänden, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
Kleinfahrzeuge,
Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb,
nicht frei fahrende Fähren.
Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Z 1 lit. a müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.
Für die Übertragung von Nachrichten mittels Inland-AIS gilt die Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.
Es müssen mindestens folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007/EU und der entsprechenden Empfehlungen der ITU übermittelt werden:
Nutzeridentifikation (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
Schiffsname;
Schiffstyp oder Verbandstyp;
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder die IMO-Nummer;
Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
Position (WGS 84);
Geschwindigkeit über Grund;
Kurs über Grund;
Zeit des elektronischen Navigationsgerätes;
Navigationsstatus (zB in Fahrt mit Motorkraft, vor Anker, festgemacht);
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
Positionsgenauigkeit;
Tiefgang des Fahrzeugs;
in Österreich: das Rufzeichen;
in Österreich: Gefahrgutklasse;
Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
Gesamtlänge;
Gesamtbreite;
Verbandstyp;
Navigationsstatus;
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
Tiefgang des Fahrzeugs;
in Österreich: Gefahrgutklasse.
Kleinfahrzeuge können mit einem AIS Inland Gerät, einem AIS-Gerät der Klasse A oder einem AIS-Gerät der Klasse B ausgerüstet sein. Die Inland-AIS-Geräte müssen dem Internationalen Standard für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007 und den Vorschriften für den Sprechfunk entsprechen. AIS-Geräte der Klasse A müssen den Vorschriften der IMO entsprechen. AIS-Geräte der Klasse B müssen den internationalen Vorschriften für Telekommunikation und Elektrotechnik entsprechen.
Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Z 4 lit. d nicht zu übermitteln.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Z 1 entsprechend.
In Österreich hat der Schiffsführer die über Inland-AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
In Österreich müssen Fahrzeuge gemäß Z 1, ausgenommen Fähren, auch mit Inland-ECDIS-Geräten, die mit den Inland-AIS-Geräten verbunden sind, ausgerüstet sein. Die Inland-ECDIS-Geräte müssen für den Navigationsmodus zugelassen sein oder den Mindestanforderungen für Inland ECDIS im Informationsmodus gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS), ABl. Nr. L 324 vom 19.12.2018 S. 1, entsprechen.
Abkürzung
WVO
Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schifffahrtszeichen
Anlage 7 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 hat die Besatzung die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Z 1 erteilt werden.
Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.
Abkürzung
WVO
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 8 dieser Verordnung enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.
In Österreich gelten die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße als Schifffahrtszeichen (Hinweise) gemäß § 25 des Schifffahrtsgesetzes. Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nur wo es nautisch erforderlich ist.
Abkürzung
WVO
Kapitel
Fahrregeln
Abschnitt
Allgemeines
§ 6.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
„ Begegnen “: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„ Überholen “: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„ Kreuzen “: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.
Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.
Abkürzung
WVO
§ 6.01a Schnelle Schiffe
Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
Im Donauraum gilt Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
Abkürzung
WVO
§ 6.02 Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.
Abkürzung
WVO
Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
Bei Verbänden dürfen die vorgeschriebenen Zeichen nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 nur von dem Fahrzeug gezeigt oder gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet; bei Schleppverbänden von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes.
Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
Abkürzung
WVO
§ 6.03a Kreuzen
Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
Z 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.13, 6.14 und 6.16.
Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Z 1 einander wie folgt ausweichen:
wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.
Abweichend von Z 1, 3 und 4 muss ein Fahrzeug, das den bezeichneten Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten, das andere Fahrzeug muss ihm ausweichen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.
Abkürzung
WVO
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
bei Nacht:
– ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann;
bei Tag:
– ein weißes starkes Funkellicht oder
– eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht.
Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, die Bergfahrer wollen ihre Absicht anzeigen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von dunkler Farbe sein.
Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
– „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
– „zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Z 4 und die Schallzeichen nach Z 5 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
Die Z 2 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Unbeschadet der Bestimmungen nach Z 1, welche etwas anderes vorsehen, müssen, wenn sich zwei Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Kategorien derart begegnen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen und müssen Kleinfahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren, Kleinfahrzeugen unter Segel ausweichen. Dabei muss ein Fahrzeug, welches nahe am Rand des bezeichneten Fahrwassers fährt, seine Fahrt entlang des Randes fortsetzen, wenn sich dieser Rand an der Steuerbordseite befindet; das andere Fahrzeug muss diesem ausweichen.
Abkürzung
WVO
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
Abweichend von der Grundregel gemäß § 6.04 dürfen Fahrzeuge ausnahmsweise verlangen, dass die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll; dies ist nur zulässig, wenn dem Ersuchen in sicherer Weise entsprochen werden kann.
Abweichend von § 6.04 können
zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Liniendienst verkehren und deren höchstzulässige Fahrgastzahl eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist.
Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
In diesem Fall müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände rechtzeitig folgende Zeichen geben:
– „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
– „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Zu Berg fahrende Fahrzeuge und Verbände müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
– mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, und außerdem müssen sie die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4 entfernen,
– mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Besteht die Gefahr, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Z 3 wiederholen.
Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
Die Z 1 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Abkürzung
WVO
§ 6.06 Begegnen: schnelle Schiffe
Die Bestimmungen der §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht für das Begegnen von schnellen Schiffen untereinander und schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Sprechfunk absprechen.
Abkürzung
WVO
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser offensichtlich nicht hinreichend breit für das Begegnen ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” bestimmt sind (z. B. im Donauraum):
zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
ii) wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat;
auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” nicht bestimmt sind:
die Fahrzeuge, die kein Hindernis an Steuerbord haben sowie diejenigen, die, wenn sich die Fahrwasserenge in einer Krümmung befindet, die Außenseite der Krümmung an Steuerbord haben, müssen ihre Fahrt fortsetzen und die anderen Fahrzeuge müssen warten, bis die ersteren die Fahrwasserenge durchfahren haben; dies gilt jedoch nicht für das Begegnen zwischen Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind;
ii) beim Begegnen von einem Kleinfahrzeug unter Segel mit einem Kleinfahrzeug, dass nicht unter Segel fährt, muss das Kleinfahrzeug unter Segel seine Fahrt fortsetzen, und das andere Kleinfahrzeug muss warten, bis das Kleinfahrzeug unter Segel die Fahrwasserenge durchfahren hat;
iii) beim Begegnen von zwei Fahrzeugen unter Segel, muss das luvseitige Fahrzeug oder, sofern sie vor dem Wind fahren, das Fahrzeug, das den Wind von Steuerbord hat, die Fahrt fortsetzen, und das andere muss warten, bis das erstere die Fahrwasserenge durchfahren hat.
Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen.
Abkürzung
WVO
§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einem Zusatzzeichen angegeben, das unterhalb der Tafelzeichen A.4 und A.4.1 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen von § 6.07 Z 1 entsprechend.
Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)
angezeigt.
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.
Abkürzung
WVO
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.
Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.
Abkürzung
WVO
§ 6.10 Überholen
Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an der Backbordseite des überholten Fahrzeugs vorbeifahren. Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf das überholende Fahrzeug auch an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden überholen. Wenn das Überholen möglich ist, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:
„zwei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
„zwei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:
„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muss, wenn er unter diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
„zwei kurze Töne“ im Falle der lit. a oder
„einen kurzen Ton“ im Falle der lit. b.
Der Vorausfahrende muss dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.
Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muss der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.
Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muss der Vorausfahrende das Überholen auf der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel ein anderes Fahrzeug überholt.
Die Z 2 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Abkürzung
WVO
§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:
ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
Abkürzung
WVO
Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Gebotszeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Hinweiszeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.
Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Gebotszeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.
Abkürzung
WVO
§ 6.13 Wenden
Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
„einen langen Ton und einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;
„einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, dass dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Z 1 und 3.
Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.
Abkürzung
WVO
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:
„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
Abkürzung
WVO
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hinein zu fahren.
Abkürzung
WVO
§ 6.16 Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße
Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen nur ausfahren oder in die Hauptwasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.
Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ein Manöver nach Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:
– „drei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
– „drei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
– „drei lange Töne“, wenn sie nach der Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen.
Vor Beendigung des Überquerens müssen sie erforderlichenfalls geben:
– „einen langen und einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen, oder
– „einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
Dies gilt auch, wenn das Zeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße, an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.
Ist ein Tafelzeichen B.9 (a) oder B.9 (b) (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder an einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn durch dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7, Abschnitt II Z 2 lit. b gezeigt wird.
Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht ausfahren, wenn an der Mündung das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. b gezeigt wird.
Wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. a gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. a gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.
Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.
Abkürzung
WVO
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen.
Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
Wasserschifahrer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.
Abkürzung
WVO
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle:
in einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb;
auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Abkürzung
WVO
§ 6.19 Treibenlassen
Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
Abkürzung
WVO
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
vor Hafenmündungen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
In Österreich besteht vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 die Verpflichtung zur Vermeidung von übermäßigem Wellenschlag und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Z 1 lit. c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Z 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.
In Österreich kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.29 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
Abkürzung
WVO
§ 6.21 Verbände
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an der Spitze des Schubverbandes Anker angebracht sind.
Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nicht in einem Verband fahren. Dieses Verbot gilt nicht, wenn ein Vorspann erforderlich ist, oder in Notfällen.
In Österreich dürfen Schubverbände nicht schleppen.
In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Ruderanlage, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
In Österreich dürfen Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 führen müssen, weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.
In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, diese abweichend von Z 3 beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.
Abkürzung
WVO
§ 6.21a Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.
Abkürzung
WVO
§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;
A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;
A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.
Abkürzung
WVO
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Es ist verboten, an den im § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 3.25 Z 1 lit. b und d oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 3.25 Z 1 lit. b und d führen, oder an den in § 3.34 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie die zwei roten Lichter oder die zwei schwarzen Bälle nach § 3.34 Z 2 lit. a führen.
Abkürzung
WVO
Abschnitt
Fähren
§ 6.23 Vorschriften für Fähren
Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton” geben. Im Donauraum ist der Betrieb von Längsseilfähren verboten;
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.
Abkürzung
WVO
Abschnitt
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
Abkürzung
WVO
§ 6.25 Durchfahren fester Brücken
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7),
das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach lit. a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
Ist sie nach lit. b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Z 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
Abkürzung
WVO
§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Schifffahrt bzw. zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden. Der Schiffsführer muss seine Absicht die Brücke zu durchfahren der Brückenaufsicht durch „einen langen Ton” oder über Funk ankündigen.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.
Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem Tafelzeichen anhalten.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
ein oder mehrere rote Lichter:
Verbot der Durchfahrt;
ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
ein oder mehrere grüne Lichter:
Erlaubnis zur Durchfahrt;
zwei rote Lichter übereinander:
der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;
ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:
Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:
Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt, in der Gegenrichtung ist verboten
Die roten Lichter nach Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Tafelzeichen E.1 – Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Tafelzeichen D.1 – Anlage 7) ersetzt werden.
Die Brückenaufsicht ist verpflichtet auf oder in der Nähe der Brücke ein Funkgerät nach § 4.05 zu betreiben. Während der gesamten Dauer der Fahrt durch die Brücke muss das Funkgerät eingeschaltet bleiben.
Abkürzung
WVO
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
Abweichend von Z 2 kann das Durchfahren der Wehröffnung bei Wehren mit einer darüber liegenden Brücke auch durch ein auf der Brücke über der Durchfahrt angebrachtes Tafelzeichen D.1 a) oder D.1 b) (Anlage 7) erlaubt sein.
Abkürzung
WVO
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse überwachen. In Österreich gilt diese Verpflichtung in den Schleusenbereichen gemäß Anhang 2.
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
In Österreich wird abweichend davon in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland-AIS gemäß § 4.07 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung (Estimated Time of Arrival) über Inland-AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn
das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland-AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA, Requested Time of Arrival).
Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
In Schleusen:
müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten; In Österreich müssen die Fahrzeuge so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden;
müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
ist es verboten nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen. In Österreich dürfen die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;
müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten;
in Österreich haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m während des Schleusungsvorgangs Rettungswesten zu tragen.
In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeuge.
Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter oder zwei oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Z 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1 führen, oder mit den in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden.
Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.
Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge in Schleusen und in den Schleusenvorhäfen haben diese Anordnungen zu befolgen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von verflüssigtem Erdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
In Österreich
gilt die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“;
dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein;
dürfen Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in lit. b genannten Maße überschreiten, nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden;
dürfen die Fahrzeuge vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
ii) die Schleusenaufsicht die Erlaubnis erteilt hat;
muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeugs während der Durchfahrt durch die Schleuse an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von motorisierten Fahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein. Bei Verbänden gilt dies nur für das verbandsführende Fahrzeug;
haben Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 führen, diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden;
ist der Schleusenaufsicht über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist;
ist in Schleusen die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten;
haben Kleinfahrzeuge die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten. Sportfahrzeuge, die von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Werden am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage ein rotes Licht oder zwei rote Lichter übereinander angezeigt, ist die Umsetzanlage nicht benutzbar. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen;
dürfen Sportfahrzeuge die Schleuse nicht gemeinsam mit Fahrzeugen, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, benutzen.
Abkürzung
WVO
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse überwachen. In Österreich gilt diese Verpflichtung in den Schleusenbereichen gemäß Anhang 2.
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
In Österreich wird abweichend davon in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland-AIS gemäß § 4.07 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung (Estimated Time of Arrival) über Inland-AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn
das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland-AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA, Requested Time of Arrival).
Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
In Schleusen:
müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten; In Österreich müssen die Fahrzeuge so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden;
müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
ist es verboten nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen. In Österreich dürfen die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;
müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten;
in Österreich haben alle Personen an Deck von Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m während des Schleusungsvorgangs Rettungswesten zu tragen.
In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeuge.
Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter oder zwei oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Z 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1 führen, oder mit den in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden.
Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.
Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge in Schleusen und in den Schleusenvorhäfen haben diese Anordnungen zu befolgen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von verflüssigtem Erdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
In Österreich
gilt die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“;
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