Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch
Ratifikationstext
Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Landesverteidigung
der Republik Österreich
und
das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nachfolgend die Parteien genannt,
auf der Grundlage
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft1 vom 28. September 2017 (im Folgenden: Abkommen) und
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen2 vom 10. November 2006,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 214/2018.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 3/2007.
Artikel 1
Gegenstand
Entsprechend Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens werden mit dieser Durchführungsvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung) die Modalitäten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zwischen den österreichischen Luftstreitkräften und der schweizerischen Luftwaffe geregelt.
Artikel 2
Voraussetzungen für die Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung setzt voraus, dass
Luftfahrzeuge, die in den Luftraum der Parteien einfliegen, von den zuständigen Stellen erkannt, identifiziert und eingestuft,
Luftlagedaten in Echtzeit ausgetauscht,
die Einsatzbehörden der anderen Partei rechtzeitig kontaktiert und über jedes Ereignis von speziellem Interesse für die Sicherung des Luftraums informiert,
sämtliche zulässigen Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Abkommens angewandt, und
die Koordination der bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes eingesetzten Luftfahrzeuge sichergestellt
werden können.
Artikel 3
Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 lit. d des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
(2) Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
(3) Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
(4) Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
(5) Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.
Artikel 4
Verantwortlichkeiten
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums im Rahmen des Abkommens und dieser Vereinbarung, einschließlich der regelmäßigen Durchführung von Übungen, sind auf österreichischer Seite der Kommandant der Luftstreitkräfte und auf schweizerischer Seite der Kommandant der Luftwaffe verantwortlich.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung samt allen Anhängen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Dauer.
(2) Die Parteien stellen sicher, dass diese Vereinbarung und ihre Anhänge bei Bedarf überprüft und einvernehmlich schriftlich angepasst werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
(4) Jede Partei kann diese Vereinbarung samt ihren Anhängen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit schriftlich kündigen.
Unterzeichnet in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Anhang 1
Luftlageaustausch
Allgemeines
Dieser Anhang regelt den Austausch von Informationen und Daten über die Luftlage der Parteien. Der Austausch erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung. Die eingesetzten Mittel hängen von der technischen Entwicklung und der Konzeptentwicklung ab. Klassifizierte Informationen, welche im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens ausgetauscht werden, werden im Einklang mit anwendbarem nationalem und internationalem Recht, insbesondere der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen3 vom 10. November 2006, geschützt.
Zweck
Luftlageinformationen sollen in Echtzeit zu Gunsten der Führungs-, Befehls- und Entscheidungsketten beider Parteien übermittelt werden, um beiden Parteien dieselben Informationen für eine gemeinsame Vorgehensweise bei der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zur Verfügung zu stellen.
Austausch der Daten über die Luftlage
3.1 Die Parteien überlassen einander die für die Darstellung der Luftlage benötigten Hardund Softwarekomponenten, einschließlich der erforderlichen Nutzungsrechte.
3.2 Jede Partei empfängt und betreibt die Systeme in einem gesicherten Umfeld. Die Räumlichkeiten der Einsatzzentralen der Parteien erfüllen die für den Empfang klassifizierten Materials der Streitkräfte vorgeschriebenen Sicherheits- und Klassifikationsanforderungen.
3.3 Die überlassenen Komponenten verbleiben im jeweiligen Eigentum der bereitstellenden Partei und sind bei Beendigung der Zusammenarbeit oder bei Systemwechseln zurückzugeben, soweit nicht auf eine Rückgabe verzichtet wird.
3.4 Die bereitstellende Partei ist zuständig für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung, die empfangende Partei für die Aufnahme, Nutzung und technische Überwachung der zur Verfügung gestellten Komponenten. Die empfangende Partei schafft insbesondere die baulichen, administrativen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für die Einbindung der ausgetauschten Daten und Komponenten. Die Komponenten werden in einem (räumlich und systemisch) gesicherten Umfeld betrieben, welches den für den Empfang von klassifiziertem militärischem Material vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entspricht.
3.5 Die empfangende Partei gewährt dem Personal der bereitstellenden Partei, welches über entsprechende Sicherheitsbescheinigungen verfügt, für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung der Komponenten Zugang zu diesen. Bei Bedarf tauschen die Parteien die für den Betrieb der Luftlagedarstellungssysteme notwendigen technischen und betrieblichen Informationen aus.
3.6 Die Parteien informieren sich gegenseitig darüber, nach welchen Kriterien Luftfahrzeuge eingestuft werden und wie die Einstufungen in ihrem nationalen Luftlagedarstellungssystem dargestellt werden. Details sind im Anhang 4 (Einstufungen und Symbolik) geregelt.
3.7 Zur operationellen Koordination zwischen den Einsatzzentralen und zur Gewährleistung einer elementaren technischen Unterstützung werden die zuständigen Stellen der Parteien einander die entsprechenden Telefonverbindungen mitteilen. Verbindungskontrollen werden periodisch durchgeführt.
Wartung und Kosten
Jede Partei ist für die in ihrem Eigentum verbleibenden Komponenten bei der anderen Partei verantwortlich. Sie trägt die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandhaltung und Instandsetzung der Komponenten.
Einweisung des Bedienungspersonals
Die Partei, die der anderen Partei Komponenten zur Verfügung stellt, weist das Bedienungspersonal der anderen Partei entsprechend ein.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 3/2007.
Anhang 2
Koordination sowie taktische Kontrolle
Allgemeines
Dieser Anhang regelt die Rahmenbedingungen der Koordination sowie der taktischen Kontrolle bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen.
Gemeinsamer Bezugspunkt
Für die Koordination sowie die taktische Kontrolle bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen legen die Parteien einen gemeinsamen Bezugspunkt fest. Sofern nicht anders festgelegt, gilt DAVOS (N46°4844“ E009°5059“) als gemeinsamer Bezugspunkt.
Frühwarnung
3.1 Die Parteien informieren einander so schnell wie möglich über relevante Vorkommnisse, welche sich als nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft für die jeweils andere Partei darstellen könnten. Die Parteien übermitteln einander dabei, soweit verfügbar, folgende Informationen über das Luftfahrzeug:
Position und Flughöhe bezogen auf den Referenzpunkt;
Flugrichtung und Geschwindigkeit;
Rufzeichen;
Transponder-Informationen;
Type;
Anzahl;
Abflug- und Bestimmungsflugplatz.
3.2 Ferner informieren sie einander über bereits getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.
3.3 Für diesen Informationsaustausch ist auf österreichischer Seite der Diensthabende Offizier Einsatzzentrale Luft (DhO/EZLu) und auf schweizerischer Seite der „Chief Air Defence“ (CAD) zuständig.
Abstimmung des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen der Parteien
4.1 Der Einsatz von Luftfahrzeugen der Parteien im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei wird ausschließlich auf Ebene DhO/EZLu – CAD freigegeben. DhO/EZLu oder CAD können folgende Maßnahmen zur Identifikation verdächtiger Luftfahrzeuge im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes anordnen:
Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden;
Visuelle Identifizierung;
Begleitung;
Erstellen eines visuellen Nachweises;
Befragung.
4.2 DhO/EZLu und CAD können folgenden Maßnahmen zur Intervention gegen verdächtige Luftfahrzeuge im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes anordnen:
Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute;
Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz;
Erkennbarmachung der Anwesenheit der Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt sind, durch Einsatz von Infrarotlockzielen, um der Aufforderung nach lit. a) und b) Nachdruck zu verleihen.
4.3 Die oben angeführten Maßnahmen zur Identifikation und zur Intervention sind vor Anordnung zwischen DhO/EZLu und CAD abzustimmen.
4.4 Die Freigabe eines Waffengebrauchs über fremdem Staatsgebiet ist nicht erlaubt.
4.5 DhO/EZLu oder CAD können einen konkreten Einsatz von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei untersagen oder einen solchen Einsatz zeitlich und örtlich begrenzen oder die Beendigung eines solchen Einsatzes verlangen. Die entsendende Partei hat solchen Verlangen nachzukommen.
Koordinierung des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen der Parteien
DhO/EZLu bzw. CAD beauftragen über deren jeweilige nationale Befehlskette ihre Kontrollstellen, einen grenzüberschreitenden Einsatz umzusetzen. Die Kontrollstellen koordinieren den tatsächlichen Einflug der betreffenden Luftfahrzeuge in den Luftraum der jeweils empfangenden Partei unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsbestimmungen. Die Beendigung eines Einsatzes mit anschließender Rückführung der betreffenden Luftfahrzeuge in den jeweiligen Entsendestaat erfolgt ebenfalls nach Auftrag durch DhO/EZLu oder CAD und Koordination durch die jeweiligen Kontrollstellen. Details der Koordination werden in einem „Letter of Agreement“ (LoA) zwischen den betroffenen Kontrollstellen geregelt. Details zu den fliegerischen Verfahren sind in Anhang 3 geregelt.
Einsatzflüge
6.1 Nach Maßgabe der Bedeutung des Auftrags werden folgende Arten von Einsatzflügen unterschieden:
Flüge im Sinne dieser Vereinbarung, welche zur Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft eingesetzt werden, werden als „A-Scramble“ („Alpha-Scramble“) – kurz A-SCR – bezeichnet.
Flüge im Sinne dieser Vereinbarung, die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems durchgeführt werden, werden als „T-Scramble“ („Tango-Scramble“) – kurz T-SCR – bezeichnet.
6.2 A-SCR haben grundsätzlich Vorrang vor allem anderen Luftverkehr.
6.3 A-SCR und T-SCR können auch aus einem vorgeplanten Bereitstellungsluftraum (CAP) heraus operieren.
6.4 Die Anordnung eines Überschallfluges obliegt der jeweiligen Kontrollstelle.
6.5 Eine Umwandlung von einem T-SCR in einen A-SCR und umgekehrt ist auf Weisung des DhO/EZLu oder CAD jederzeit möglich.
Übungsflüge
7.1 Für die Übung der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft gelten die folgenden Bezeichnungen:
Grenzüberschreitende Übungen, bei denen das Zieldarstellungsflugzeug aus dem österreichischen Luftraum kommt: „GLACIER A“.
Grenzüberschreitende Übungen, bei denen das Zieldarstellungsflugzeug aus dem schweizerischen Luftraum kommt: „GLACIER S“.
7.2 Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen legen die Übungsinhalte, -sequenzen, -mittel und notwendigen Zeitvorläufe für Planung und Koordination fest.
Übergabe der Radar- und Funkverantwortung
Die Übergabe der Radar- und Funkverantwortung hat in beiden Richtungen im Raum VORARLBERG an der Sektorgrenze von „Zürich Area Control Center“ (ZRH ACC) zu erfolgen.
Art der Kontrolle („Level of Control“)
Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen legen die Art der Kontrolle („Level of Control“) gemäß internationalen Standards fest. Details werden im LoA geregelt.
Koordination bei der Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle
Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen ist in der Regel folgender Ablauf bei der Koordination und bei der Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle einzuhalten:
10.1 DhO/EZLu bzw. CAD erteilt den Auftrag einschließlich Anordnung der gemeinsam koordinierten Maßnahme zur Identifikation bzw. Intervention.
10.2 Die Vorbereitung der Übergabe der taktischen Kontrolle erfolgt auf Ebene „Einsatzoffizier Abfang“ (EOAbf) und „Chief Intercept Director“ (CIND) unter Berücksichtigung des Ergebnisses der flugsicherungstechnischen Koordination.
10.3 Die Übergabe der taktischen Kontrolle erfolgt nach Auftrag EOAbf bzw. CIND mittels Übergabe der Radar- und Funkverantwortung über die Luftfahrzeuge auf Ebene „Military Control Center“ (MCC) bzw. „Radarleitdienst“ (RadltD) und „Intercept Director“ (IND) (gem. erfolgter Koordination) an der Sektorgrenze gemäß Ziffer 8 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der flugsicherungstechnischen Auflagen.
10.4 Der grenzüberschreitende Einsatz der Luftfahrzeuge wird bis zur Auftragserfüllung bzw. nach Anordnung durch DhO/EZLu bzw. CAD fortgesetzt.
10.5 Die Rückführung der Luftfahrzeuge erfolgt gem. Koordination mit den relevanten Flugsicherungsstellen.
10.6 Die Übergabe der taktischen Kontrolle an die Entsendepartei erfolgt an der Sektorgrenze gemäß Ziffer 8 dieses Anhangs.
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