Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. II Nr. 245/2018, wird verordnet:
§ 1. Den Leitern von nachgeordneten Dienstbehörden wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1.
Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh, sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO ,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 und
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.
Berufsoffiziere auf Planstellen
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe H 2,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1.
§ 2. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 576/2003, außer Kraft.
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