Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Einmeldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten – ZIS-V 2019

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-02-22
Status Aufgehoben · 2022-12-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZIS-V 2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018 wird verordnet:

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ZIS-V 2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

1.

Abschnitt

Einmeldung von Daten

Einmeldeverpflichtete

§ 1. (1) Zur Einmeldung von gemäß § 5 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:

1.

Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;

2.

Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

a)

Erdöl,

b)

Gas,

c)

Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),

d)

Fernwärme,

e)

Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder

f)

Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)

bereitzustellen;

3.

Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die Seilbahninfrastruktur betreiben.

(2) Gemäß Abs. 1 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

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Daten aus Fördervergaben

§ 2. (1) Die RTR-GmbH kann Daten, die ihr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 13a Abs. 2 TKG 2003 zugänglich macht, speichern, verarbeiten, sichern und in Beauskunftungen im Sinne dieser Verordnung einbeziehen, wie die von Einmeldeverpflichteten zugänglich gemachten Daten.

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ZIS-V 2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Einmeldepflichtige Infrastrukturen

§ 3. (1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise

1.

Übergabepunkte,

2.

Leerrohre/Rohre,

3.

Kontrollschächte,

4.

Verteiler/Verteilerkästen,

5.

Glasfaserkabel,

6.

Trägerstrukturen,

7.

Antennen,

sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind

1.

Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und

2.

Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.

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ZIS-V 2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Datenumfang

§ 4. (1) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 einzumelden, sofern diese im Sinne des § 5 elektronisch verfügbar sind:

1.

den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,

2.

die Leitungswege nach Zugangspunkten (georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten) und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten ihnen vorliegenden Lagegenauigkeit,

3.

die Art der Infrastrukturen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,

4.

die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen,

5.

einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(2) Die nach § 13a Abs. 4 TKG 2003 Verpflichteten haben der RTR-GmbH, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß § 5 zur Verfügung zu stellen:

1.

den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,

2.

die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,

3.

die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,

4.

den geplanten Beginn,

5.

die geplante Dauer der Bauarbeiten,

6.

einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(3) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben quartalsweise alle in elektronischer Form gemäß § 5 verfügbaren Aktualisierungen und neuen Elemente der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH einzumelden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Einmeldung gemäß Abs. 2 Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen). Anstelle der im ersten Satz genannten Markierung können die Einmeldeverpflichteten die betreffenden Daten auch bezogen auf die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern in der Form einmelden, dass die in den jeweiligen Rasterzellen befindlichen oder diese querenden Infrastrukturen im Sinne des Abs. 1 auf den Rasterzellenmittelpunkt projiziert werden. Für Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze zugängliche endkundenseitige Zugangspunkte sind auch in diesem Fall georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit anzugeben.

(5) Meldet ein nach § 1 Einmeldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen ein, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß §§ 6b, 9a, 13a Abs. 5a und Abs. 6a TKG 2003 einbezogen werden.

(6) Nach § 1 Einmeldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen eingemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß §§ 6b, 9a, 13a Abs. 5a und Abs. 6a TKG 2003 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.

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Datenformate und Koordinatensystem

§ 5. (1) Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:

1.

ESRI Shape,

2.

KML,

3.

DXF,

4.

Geodaten in Datenbanken (CSV, XLS, GDB),

5.

unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.

(2) Als elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung gelten auch Daten, die gemäß § 13a Abs. 3 TKG 2003 in elektronische Form konvertiert werden müssen.

(3) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

ZIS-Einmelde-Portal

§ 6. (1) Nach § 1 Einmeldeverpflichtete haben die Daten gemäß § 4 über ein ZIS-Einmelde-Portal auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at/ZIS) einzumelden.

(2) Die RTR-GmbH hat das Einmelde-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen und den Verpflichteten gemäß § 1 Zugangsdaten zu übermitteln. Zugangsdaten können bei Bedarf auch von Verpflichteten bei der RTR-GmbH angefordert werden. Beim Einmelde-Portal angemeldeten Benutzern wird eine Übersicht über die von ihnen zuletzt eingemeldeten Daten zur Verfügung gestellt.

(3) Über das Einmelde-Portal sind Daten in einem der in § 5 festgelegten Formate hochzuladen. Zusätzlich sind als allgemeine Informationen für alle eingemeldeten Datensätze im Einmelde-Portal-Formular der Unternehmensname, ein oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten und das verwendete Koordinatensystem anzugeben. Das Einmelde-Portal bietet die Möglichkeit, bei den hochgeladenen Daten einzelne Komponenten im Sinne des § 4 Abs. 4 zu kennzeichnen.

(4) Die RTR-GmbH hat eine detaillierte Beschreibung des Einmelde-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten.

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Datenübertragung und -verwaltung

§ 7. (1) Die RTR-GmbH hat die gemäß § 1 eingemeldeten Daten und die gemäß § 2 zugänglich gemachten Daten bei der Übertragung in ihre Systeme und aus ihren Systemen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen.

(2) Die RTR-GmbH hat die gemäß § 1 eingemeldeten Daten und die gemäß § 2 zugänglich gemachten Daten in einer Datenbank zu speichern. Diese Datenbank ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

(3) Die RTR-GmbH hat jeden Zugriff über die Portale gemäß §§ 6 und 8 auf die in Abs. 2 genannte Datenbank zu protokollieren.

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2.

Abschnitt

Abfrage von Daten

Abfrage- und Zugangsberechtigungen zum ZIS-Abfrage-Portal

§ 8. (1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über ein ZIS-Abfrage-Portal auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at/ZIS) zu erfolgen.

(2) Die umfassende Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 ist Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.

(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Einmeldeverpflichteten können eine beschränkte Abfrageberechtigung beantragen, die sie ausschließlich berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 TKG 2003 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 prüfen zu können (beschränkt Abfrageberechtigte). Die Erteilung der beschränkten Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.

(4) Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.

(5) Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Aufträgen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.

(6) Die RTR-GmbH hat eine detaillierte Beschreibung des Abfrage-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten.

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Legitimation beim ZIS-Abfrage-Portal

§ 9. (1) Zugangsberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Abfrage-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren.

(2) Die RTR-GmbH hat technisch sicherzustellen, dass nur gemäß § 8 Abs. 4 Zugangsberechtigte Zugang zum ZIS-Abfrage-Portal erhalten.

(3) Werden bei der RTR-GmbH nach § 4 Abs. 2 Informationen über geplante Bauvorhaben im Sinne des § 13a Abs. 4 TKG 2003 eingemeldet, hat die RTR-GmbH den Standort des Bauvorhabens, das Datum der Einmeldung sowie eine eindeutige Identifikationsreferenz in eine Auswahlliste aufzunehmen, die für am ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 legitimierte Zugangsberechtigte einsehbar zu sein hat.

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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

§ 10. (1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 4 Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal für einen Abfrageberechtigten nach § 8 Abs. 2 legitimierte Zugangsberechtigte (§ 9) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach § 8 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

1.

das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,

2.

das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und

3.

der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(2) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 4 Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 9 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

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