Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien und der Anzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger in diesen Studienfeldern bzw. Studien (Universitätszugangsverordnung – UniZugangsV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-02-23
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UniZugangsV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71d Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird verordnet:

Abkürzung

UniZugangsV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, und legt die an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfelder bzw. Studien sowie die Anzahl der in diesen Studienfeldern bzw. Studien mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger gemäß § 71d Abs. 1 UG fest.

Abkürzung

UniZugangsV

Festlegung der Betreuungsrichtwerte

§ 2. Die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 1999 der UNESCO gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Abkürzung

UniZugangsV

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation

§ 3. Für die Ermittlung der Betreuungsrelation eines Studienfeldes bzw. eines Studiums gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG wird die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 4 durch die Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren gemäß der Definition der Kennzahl 2.A.1 der Anlage 1 zur Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, für die Studienfelder gemäß Anlage 1 dividiert. Den Berechnungszeitraum für die in § 71d Abs. 3 Z 1 UG angeführte durchschnittliche Betreuungsrelation bilden die Studienjahre 2012/13 bis 2016/17.

Abkürzung

UniZugangsV

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien

§ 4. Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG sowie für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

Abkürzung

UniZugangsV

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger

§ 5. Für die Ermittlung der Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN – belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene ermittelt. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

Abkürzung

UniZugangsV

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3gemäß § 71d Abs. 5 UG

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators 1 („Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“) wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN – belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Der Indikator 1 wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene berechnet. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

(2) Für die Berechnung des Indikators 2 („Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“) wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Bachelor- und Diplomstudien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Die Zuordnung der Prüfungsaktivität zum ersten Studienjahr erfolgt auf Grundlage der Merkmale „Semesterzahl Fach-1“ und „Semesterzahl Fach-2“ gemäß Z 2.1 der Anlage 4 zur UniStEV 2004. Für Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung, für gemeinsam zwischen Universitäten eingerichtete Studien, für ein Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, gilt § 4 zweiter und dritter Satz.

(3) Für die Berechnung des Indikators 3 („Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“) wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Anlage 1 zur WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktorats- und Masterstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

Abkürzung

UniZugangsV

An einer Universität besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien

§ 7. (1) Aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 1 UG definierten Überschreitung der Betreuungsrichtwerte sowie der Indikatorwerte für die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG und aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 2 UG definierten Indikatorwerte für die Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien sind die Voraussetzungen gemäß § 71d Abs. 1 und 3 UG zum Stichtag 30. Juni 2018 in den Studienfeldern an den Universitäten gemäß Abs. 2 erfüllt.

(2) Aufgrund der Indikatorwerte für die Indikatoren gemäß § 6 für den Berechnungszeitraum Studienjahre 2012/2013 bis 2016/2017 sowie auf Grund der in § 71d Abs. 5 UG normierten Gewichtungen wird für die folgenden Studienfelder folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festgelegt, die von der betroffenen Universität pro Studienfeld und Studienjahr mindestens zur Verfügung zu stellen ist:

Universität Studienfeld Gesamt
§ 71d Abs. 3 Z 1 UG
Universität Wien Bildende Kunst 300
Musik und darstellende Kunst 590
Muttersprache 520
Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde 620
Soziologie und Kulturwissenschaften 830
Universität Graz Umweltschutz, allgemein 380
Universität für Bodenkultur Wien Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz 280
Universität Linz Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 170
§ 71d Abs. 3 Z 2 UG
Universität Wien Chemie 250

(3) Die Rektorate der in Abs. 2 genannten Universitäten werden ermächtigt, die Zulassung zu den an der jeweiligen Universität eingerichteten Studien gemäß Abs. 2 durch Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 und 7 UG zu regeln.

Abkürzung

UniZugangsV

Qualitätskontrolle der Daten

§ 8. (1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.

(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

Abkürzung

UniZugangsV

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt Nr. II in Kraft.

(2) Für die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß § 2 erfolgt ab dem Studienjahr 2017/2018 die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(3) Für die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß § 6 für die Studienjahre 2012/13 bis 2015/16 sind die zum Erhebungszeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, sowie der UniStEV 2004 anzuwenden.

Abkürzung

UniZugangsV

Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Abkürzung

UniZugangsV

Anlage 1

zu § 2

Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 1999

ISCED-F 1999 Code Bezeichnung des Studienfeldes Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten Richtwert
142 Erziehungswissenschaft 40
146 Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 10
210 Künste, allgemein 25
211 Bildende Kunst Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 20
212 Musik und darstellende Kunst Wissenschaftliche Universitäten 40
Kunstuniversitäten 10
213 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion Wissenschaftliche Universitäten 25
Kunstuniversitäten 20
214 Design 25
220 Geisteswissenschaften, allgemein 40
221 Religion 40
222 Fremdsprachen 40
223 Muttersprache 40
225 Geschichte und Archäologie 40
226 Philosophie und Ethik 40
310 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein 40
311 Psychologie 35
312 Soziologie und Kulturwissenschaften 40
313 Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde 40
314 Wirtschaftswissenschaft 40
321 Journalismus und Berichterstattung 40
322 Bibliothek, Informationswesen, Archiv 40
340 Wirtschaft und Verwaltung, allgemein 40
342 Marketing und Werbung 40
343 Kredit- und Versicherungswesen 40
344 Steuer- und Rechnungswesen 40
345 Management und Verwaltung 40
380 Recht, allgemein 40
421 Biologie und Biochemie 25
422 Umweltforschung 25
440 Exakte Naturwissenschaften, allgemein 25
441 Physik 25
442 Chemie 25
443 Geowissenschaften 25
461 Mathematik 25
462 Statistik 25
481 Informatik 25
520 Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 25
521 Maschinenbau und Metallverarbeitung 35
522 Elektrizität und Energie 35
523 Elektronik und Automation 35
524 Chemie und Verfahrenstechnik 25
540 Herstellung und Verarbeitung, allgemein 35
541 Ernährungsgewerbe 35
543 Werkstoffe (Holz, Papier, Kunststoff, Glas) 35
544 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 35
581 Architektur und Städteplanung Wissenschaftliche Universitäten 35
Kunstuniversitäten 20
582 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 35
621 Pflanzenbau und Tierzucht 35
622 Gartenbau 35
623 Forstwirtschaft 35
641 Veterinärmedizin 15
721 Medizin 15
723 Krankenpflege und Pflege von Personen 40
724 Zahnmedizin 15
726 Therapie und Rehabilitation Kunstuniversitäten 10
727 Pharmazie 20
813 Sport 35
850 Umweltschutz, allgemein 35
851 Umweltschutztechnologien 35
852 Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz 35
999 Nicht bekannt/keine näheren Angaben 40

Abkürzung

UniZugangsV

Anlage 2

zu § 9 Abs. 2

Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.