Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen (RfG Anforderungs-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-04-27
Status Aufgehoben · 2028-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RfG Anforderungs-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 18a Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017 iVm Art. 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 2016/112 vom 27.04.2016, S. 1 wird verordnet:

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RfG Anforderungs-V

Regelungsgegenstand

§ 1. In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/631 nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631 bestimmt.

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RfG Anforderungs-V

Anwendungsbereich und Schwellenwerte

§ 2. Diese Verordnung gilt für neue Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/631 des Typs A, B, C und D, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 als signifikant gelten.

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RfG Anforderungs-V

Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume

§ 3. Ergänzend zu Tabelle 2 des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt:

1.

Frequenzbereich 47,5 – 48,5 Hz: 60 Minuten;

2.

Frequenzbereich 48,5 – 49,0 Hz: 90 Minuten, sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie der Stromerzeugungsanlage nicht möglich sein, der längstmögliche Zeitraum, zumindest jedoch 60 Minuten.

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RfG Anforderungs-V

Mindest-Frequenzgradient

§ 4. Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D der Mindest-Frequenzgradient mit 2,0 Hz/s festgelegt.

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RfG Anforderungs-V

Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)

§ 5. (1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:

1.

Der Frequenzschwellenwert muss von 50,2 Hz bis 50,5 Hz frei einstellbar sein.

2.

Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.

3.

Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-O-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 50,2 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.

(2) Ergänzend zu Abbildung 1 des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D festgelegt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.

(3) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die automatische Trennung und Wiederzuschaltung für Typ A festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz, welche technologiebedingt nicht in der Lage sind die Bestimmungen für den beschränkt frequenzabhängigen Modus Überfrequenz (LFSM-O) gemäß Abs. 1 zu erbringen, sich alternativ im Frequenzbereich zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vom Netz trennen müssen. Der Einstellwert der Auslösefrequenz wird vom relevanten Netzbetreiber vorgegeben (Staffelung).

(4) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D für das Verhalten der Stromerzeugungsanlage bei Erreichen der Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb festgelegt, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss bei Erreichen eines Mindestregelwertes weiterhin bei diesem Mindestregelwert zu arbeiten.

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RfG Anforderungs-V

Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz

§ 6. (1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 4 und der Abbildung 2 zu Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:

1.

Synchrone Stromerzeugungsanlagen:

Bis 49,5 Hz: 0 %; unterhalb von 49,5 Hz: Verringerung um je 10 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.

2.

Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen:

Bis 49,0 Hz: 0 %; unterhalb von 49,0 Hz: Verringerung um je 2 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.

(2) Technologieabhängige Abweichungen von den in Abs. 1 geforderten Werten sind mit dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag abzustimmen.

(3) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D im Folgenden die Umgebungsbedingungen für den Nachweis der zulässigen Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe festgelegt. Die herrschenden Umgebungsbedingungen werden vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung festgelegt. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, sollen sich die festzulegenden Umgebungsbedingungen nach DIN ISO 2533 „Normatmosphäre“ richten.

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RfG Anforderungs-V

Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)

§ 7. (1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. c sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:

1.

Der Frequenzschwellenwert muss von 49,5 Hz bis 49,8 Hz frei einstellbar sein.

2.

Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.

3.

Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-U-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 49,8 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.

(2) Ergänzend zu Abbildung 4 in Art. 15 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.

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RfG Anforderungs-V

Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit

§ 8. (1) Ergänzend zu Art. 14 Abs. 3 lit. a sublit. i), Abbildung 3 und zu Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen B und C bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz für Stromerzeugungsanlagen durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (auf der x-Achse ist die Zeit t in Sekunden, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

(2) Ergänzend zu Art. 16 Abs. 3 lit. a sublit. i) und lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (die x-Achse entspricht der Zeit t in Sekunden, die y-Achse entspricht dem Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):

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RfG Anforderungs-V

Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung

§ 9. Ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern. Die Blindleistungsbereitstellung erfolgt schnellstmöglich.

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RfG Anforderungs-V

Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern

§ 10. Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen.

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RfG Anforderungs-V

Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern

§ 11. (1) Ergänzend zu Art. 20 Abs. 2 lit. b und lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:

1.

Für die Festlegungen der Z 2 und 3 gelten folgende Definitionen:

∆iB1 = k * ∆u1
∆iB2 = k * ∆u2
∆iB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem
∆iB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem
∆u1...Änderung der Mitsystemspannung
∆u2...Änderung der Gegensystemspannung
k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5 (ausgenommen Stromerzeugungsanlagen mit direkt gekoppelten Asynchrongeneratoren bei asymmetrischen Fehlern)
2.

Beim Auftreten einer sprunghaften Spannungsänderung bzw. bei einer Spannung am Netzanschlusspunkt von 1,1 p.u. oder 0,9 p.u. müssen nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen die Spannung durch Erhöhung oder Absenkung eines zusätzlichen Blindstromes ∆ i B1,2 im Mit- und Gegensystem stützen.

3.

Der zusätzliche Blindstrom ∆ i B1,2 ist proportional zur Spannungsabweichung ∆ u 1,2 und einem Verstärkungsfaktor k , welcher vom relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der wesentlichen Impedanzen zwischen der oder den Stromerzeugungseinheit(en) der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt vorgegeben wird. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den Verstärkungsfaktor k macht, ist ein Wert k = 2 zu wählen.

(2) Nach Fehlerende erfolgt der Übergang von der dynamischen Blindstromstützung zur statischen Spannungshaltung. Der Übergang sollte kontinuierlich und nicht sprungförmig erfolgen. Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen müssen in der Lage sein, einen Blindstrom von mindestens der Höhe des Bemessungsstromes einzuspeisen.

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RfG Anforderungs-V

Mindestspannungsbereiche und –zeiträume

§ 12. Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 2 lit. a sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 lit. a sowie unbeschadet Art. 16 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten:

1.

Basisspannung zwischen 110 und 300 kV: 1,118-1,150 p.u.: 30 Minuten

2.

Basisspannung zwischen 300 und 400 kV: 1,05-1,10 p.u.: 30 Minuten

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RfG Anforderungs-V

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung

§ 13. (1) Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).

(2) In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.

(3) Eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung ist zulässig.

(4) In den Arbeitsbereichen Q/Pmax  0 und U/p.u.  0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax  0 und U/p.u.  1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.

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RfG Anforderungs-V

§ 14. (1) Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 13 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):

(2) Im Arbeitsbereich P 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 6).

(3) Für Stromerzeugungsanlagen, die nur oberhalb einer Mindestwirkleistung zeitlich unbegrenzt stabil betrieben werden können, ist 0,2 Pmax in Abbildung 6 sinngemäß durch diese Mindestleistung für den stabilen Betrieb zu ersetzen.

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RfG Anforderungs-V

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung

§ 15. (1) Ergänzend zu Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 21 Abs. 3 lit. b sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).

(2) In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.

(3) In den Arbeitsbereichen Q/Pmax 0 und U/p.u. 0,875 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax 0 und U/p.u. 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.

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RfG Anforderungs-V

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung

§ 15. (1) Ergänzend zu Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 21 Abs. 3 lit. b sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).

(2) In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.

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