Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 207f Abs. 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und des § 26a Abs. 14 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Die fachlich geeignete Vertretung gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.
(3) Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 26a Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.
(4) Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.
(5) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (§ 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 oder § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.
(7) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.
(8) Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.
(9) Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (§ 207f Abs. 15 BDG 1979) gilt:
Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission (Abs. 3) der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und den Zentralausschuss (Abs. 4) ist die oder der für die Begutachtungskommission bestellte Vorsitzende.
Die Beistellung einer Schriftführung (Abs. 8) ist durch das zuständige Bundesministerium zu veranlassen.
Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder Experte hat die den Vorsitz führende Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung (§ 3) zu unterstützen.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Die fachlich geeignete Vertretung gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.
(3) Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 26a Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.
(4) Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.
(5) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (§ 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 oder § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.
(7) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.
(8) Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.
(9) Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (§ 207f Abs. 15 BDG 1979) gilt:
Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission (Abs. 3) der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und den Zentralausschuss (Abs. 4) ist die oder der für die Begutachtungskommission bestellte Vorsitzende.
Die Beistellung einer Schriftführung (Abs. 8) ist durch das zuständige Bundesministerium zu veranlassen.
Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder Experte hat die den Vorsitz führende Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung (§ 3) zu unterstützen.
(10) Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (§ 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) gelten Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:
In Abs. 1 und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.
Die fachlich geeignete Vertretung gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. a BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. a VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Abs. 2 aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.
Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. b BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. b VBG haben abweichend von Abs. 3 ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Abs. 4) die Rektorin oder der Rektor.
In Abs. 5 tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
Für die Anwendung des Abs. 6 treten an die Stelle von § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters § 222 Abs. 3 Z 7 lit. a BDG 1979 und § 48a Abs. 3 Z 8 lit. a VBG.
Beschlussfähigkeit
§ 2. (1) Die Fassung von Beschlüssen kommt ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.
(2) Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(3) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission sind die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist.
(4) Die Beschlussfähigkeit gemäß § 207f Abs. 8 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 erster Satz LDG 1984 ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
(5) Weiters hat sich die oder der Vorsitzende zu versichern, dass kein stimmberechtigtes Mitglied hinsichtlich einer Bewerberin oder eines Bewerbers befangen ist, und dass kein sonstiger Ausschlussgrund gemäß § 207f Abs. 6 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 5 LDG 1984 (Außerdienststellung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens) vorliegt. Liegt die Befangenheit eines stimmberechtigten Mitglieds vor, ist die Sitzung der Begutachtungskommission selbst dann zu vertagen, wenn unter Anwendung des § 207f Abs. 8 dritter Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 dritter Satz LDG 1984 die Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission ausreicht und mindestens zwei nicht befangene stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Verhandlungsführung
§ 3. Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat die Kommissionssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten und insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. Die oder der Vorsitzende hat weiters für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften Obsorge zu tragen. Bei der Führung des Vorsitzes durch die Schulleitung (Schulcluster-Leitung, § 207f Abs. 4 BDG 1979) hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder die seitens der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors bestellte fachlich geeignete Vertretung die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung zu unterstützen.
Abstimmung
§ 4. (1) Das Recht, einen Antrag zu stellen, kommt den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
(3) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefassten Anträgen zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt die oder der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
(4) Die Abstimmung ist durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(5) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
(6) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis jeweils festzustellen.
Schriftverkehr
§ 5. Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
Beratung
§ 6. (1) Jedes Mitglied der Begutachtungskommission darf zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen.
(2) Die oder der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Schlusswort zu.
Sitzungen der Begutachtungskommission
§ 7. (1) Die oder der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Begutachtungskommission kann unmittelbar danach weitere Tagesordnungspunkte einbringen.
(2) Nach Vorliegen einer allfälligen Ergänzung der Tagesordnung haben die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf einer einstimmigen Beschlussfassung.
(3) Eine Expertin oder ein Experte der mit der Durchführung des Assessments beauftragten Einrichtung (Personalberaterin oder Personalberater; § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) ist hinsichtlich der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers, für welche oder für welchen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen worden ist, der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Prüfung der Eignung gemäß § 10 nicht beizuziehen.
Abschnitt
Auswahlverfahren
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