Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2019-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 24 des Abkommens wurde am 4. Oktober 2018 bzw. 19. Februar 2019 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 mit 1. April 2019 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Mauritius, nachfolgend „die Vertragsparteien“, sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienflugverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Im Sinne des vorliegenden Abkommens:

a)

bedeutet der Begriff „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zurUnterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;

b)

bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der österreichischen Bundesregierung und im Falle der Regierung von Mauritius das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

c)

bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugverkehrsdiensteauf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Flugstrecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

d)

bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäßArtikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;

e)

hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 des ICAO-Abkommens zugewiesene Bedeutung;

f)

haben die Begriffe „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des ICAO-Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;

g)

bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke.

h)

bedeutet der Begriff „Kapazität“ die Menge(n) an vertragsgemäß erbrachten Diensten, normalerweise gemessen anhand der Anzahl an Flügen (Frequenzen) oder Sitzen oder Tonnen Fracht, die in einem Markt (Städtepaar oder von Land zu Land) oder auf einer Strecke in einem bestimmten Zeitraum wie zum Beispiel täglich, wöchentlich, saisonal oder jährlich angeboten werden.

i)

bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch nicht Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post; und

j)

bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang.

k)

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Staatsbürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

l)

Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.

m)

Bezugnahmen auf die „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

n)

Der Begriff „Abkommen“ steht für dieses Abkommen, dessen Anhang sowie jegliche Änderungen des Abkommens oder des Anhangs;

o)

Der Begriff „Vertragsparteien“ steht für die Regierung der Republik Österreich einerseits und die Regierung der Republik Mauritius andererseits.

p)

Der Begriff „intermodaler Luftverkehr” steht für die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post getrennt oder gemeinsam durch Luftfahrzeuge und mit Hilfe einer oder mehrerer Beförderungsarten zu Land, gegen Entgelt.

q)

Der Begriff „Benutzungsgebühren” steht für Gebühren, die den Luftverkehrsunternehmen von den zuständigen Behörden für die Bereitstellung des Flughafengeländes oder von Flughafeneinrichtungen oder von Flugnavigationseinrichtungen oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich zugehörigen Diensten und Einrichtungen, für Luftfahrzeuge, deren Besatzungen, Fluggäste und Fracht in Rechnung gestelltwerden oder deren In-Rechnung-Stellung von diesen erlaubt wird.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

ARTIKEL 2

GEWÄHRUNG VON RECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen.

c)

Das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.

3.

Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes namhaft zu machen.

2.

Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

3.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt, von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des ICAO-Abkommens vorgeschrieben werden, zu erfüllen.

4.

Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

(b) im Falle eines von Mauritius namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet von Mauritius niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht von Mauritius verfügt;

(ii) dass Mauritius eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; und

(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mauritius und/oder seinen Staatsangehörigen steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

5.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.

(b) im Falle eines von Mauritius namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet von Mauritius niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht von Mauritius verfügt;

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von Mauritius ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder Mauritius nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; oder

(iii) dieses Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mauritius und/oder von seinen Staatsangehörigen steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.

6.

Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Dienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

1.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für Führung und Betrieb der Luftfahrzeuge der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beim Einfliegen in das, Überfliegen des, Verweilen im und Verlassen des Hoheitsgebiet/s der ersten Vertragspartei.

2.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.

3.

Jede Vertragspartei erlaubt der anderen Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zu ergreifen (z. B. die Hinzuziehung von Dokumentenspezialisten), um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten, die für die Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.

4.

Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL 5

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

1.

Die von dem/den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im internationalen Luftverkehrsdienst betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte verbleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs.

2.

Außerdem sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit:

(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden, innerhalb der von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen, sofern sie zur Verwendung an Bord von Luftfahrzeugen, die auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, bestimmt sind;

(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke der Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, welche von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte während des Teils des Fluges, der über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei führt, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, dass das in den Abschnitten (a), (b) und (c) dieses Artikels genannte Material unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verwahrt wird.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeugs einer Vertragspartei befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei abgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

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