Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
§ 1. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die zu dem in § 2 genannten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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