Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres über Ausnahmen von Pflichten aus der Integrationsvereinbarung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige (Brexit-Verordnung Integration)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-02-01
Status Aufgehoben · 2020-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

Ausnahmen von Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 12 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 25/2019, an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie an deren Familienangehörige löst keine Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus.

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

Ausnahmen von Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige sind nicht verpflichtet, die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG nachzuweisen, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gemäß den §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG stellen.

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

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