Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 120. mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 120. mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 120. Kammervollversammlungen – Covid-19)
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 120 Kammervollversammlungen – Covid-19; mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
Abkürzung
ZTG 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 120 Kammervollversammlungen – Covid-19; mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
Abkürzung
ZTG 2019
Hauptstück
Berufsrecht
Abschnitt
Ziviltechniker
Begriff
§ 1. (1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:
Architekt und
Ingenieurkonsulent.
Abkürzung
ZTG 2019
Befugnisse
§ 2. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.
Abkürzung
ZTG 2019
Berechtigungsumfang
§ 3. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:
die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind,
die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder aufgrund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien und
die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, sofern dies nicht im Widerspruch zu Z 2 steht.
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Für die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten Urkunden gilt § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.
(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt.
(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
(6) Durch dieses Bundesgesetz werden Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte ergeben, nicht berührt.
Abkürzung
ZTG 2019
Verleihungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen:
österreichischen Staatsbürgern oder
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder
Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen.
(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:
der Ehepartner oder eingetragene Partner,
Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 aberkannt wurde oder
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegt oder
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Abkürzung
ZTG 2019
Fachliche Befähigung
§ 5. (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
die praktische Betätigung und
die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
(3) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 UG und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 6 Abs. 6 und 7 FHStG, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
(4) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 09.04.2016 S. 20, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.
Abkürzung
ZTG 2019
Praktische Betätigung
§ 6. (1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss absolviert worden sein:
in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
im öffentlichen Dienst.
(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930.
(3) Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Abs. 1 Z 2 ausübenden Frauen.
(4) Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Abs. 1 sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.
Abkürzung
ZTG 2019
Praktische Betätigung
§ 6. (1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss absolviert worden sein:
in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
im öffentlichen Dienst.
(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930.
(3) Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Abs. 1 Z 2 ausübenden Frauen.
(4) Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Abs. 1 sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.
(5) Praktische Betätigung gemäß Abs. 1, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.
Abkürzung
ZTG 2019
Ziviltechnikerprüfung
§ 7. (1) Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat.
(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
Österreichisches Verwaltungsrecht,
Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften und
Berufs- und Standesrecht.
(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,
über das Grundbuchsrecht einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetze, insbesondere des Wasserrechts und des Forstrechts, und
über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.
(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
(6) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
(7) Befreiungen gemäß Abs. 5 und Abs. 6 treten nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurden.
(8) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Ziviltechnikerprüfung oder einer Eignungsprüfung beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zurückzuzahlen, wenn er
der Prüfungskommission seinen Rücktritt von der Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin bekannt gibt oder
den Prüfungstermin aus nachweislich nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen hat.
Abkürzung
ZTG 2019
Prüfungskommissionen
§ 8. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
Abkürzung
ZTG 2019
Durchführung der Prüfung
§ 9. (1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
(2) Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.
Abkürzung
ZTG 2019
Verleihung der Befugnis
§ 10. (1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der zuständigen Landeskammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei zu verleihen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, wobei dies auch elektronisch erfolgen kann. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. Diese hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.
Abkürzung
ZTG 2019
Verleihung der Befugnis
§ 10. (1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, nach Anhörung der zuständigen Landeskammer, für einen bestimmten Sitz der Kanzlei zu verleihen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, mangels inländischem Kanzleisitz bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Die Einbringung des Antrags kann auch elektronisch erfolgen. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.
Abkürzung
ZTG 2019
Eid
§ 11. (1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt und die Berufsbezeichnung nicht geführt werden.
Abkürzung
ZTG 2019
Ausübung der Befugnis
§ 12. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ihre Geschwister, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder beteiligt sind,
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder oder von Personen, deren gesetzlicher Vertreter der Ziviltechniker ist, oder
bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst im Sinne des Abs. 4, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der zuständigen Landeskammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch Verordnungen zu erlassen und kann darin auch Regelungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen und deren Überprüfung vorsehen. In diesen Bestimmungen ist auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Befugnis, auf die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, auf die neuesten Entwicklungen der Wissenschaften, einschlägiger Rechtsnormen und allgemein anerkannter technischer Standards sowie auf das vorhandene Fortbildungsangebot Bedacht zu nehmen.
(9) Bei der berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts ersetzt die Berufung der Ziviltechniker auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Abkürzung
ZTG 2019
Zweigniederlassung – Sitz
§ 13. (1) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Landeskammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Landeskammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Landeskammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
Abkürzung
ZTG 2019
Verschwiegenheitspflicht
§ 14. (1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes vertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.
(3) Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozessordnung.
Abkürzung
ZTG 2019
Urkunden – Elektronische Signatur
§ 15. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels, elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 müssen mit der elektronischen Beurkundungssignatur des Ziviltechnikers gefertigt werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Urkunden für die verbleibende Zeit der Aufbewahrungsfrist entweder im elektronischen Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern oder der zuständigen Landeskammer zur weiteren Aufbewahrung gegen angemessenes Entgelt zu übergeben. Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann in den Standesregeln eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
den Gegenstand und
allfällige Anmerkungen.
(3) Im Rahmen der übrigen, zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, bei der zuständigen Landeskammer einzubringen. Die Eigenschaft als Ziviltechniker ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Art. 28 Abs. 3 eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Landeskammer zurückzustellen; dabei sind die Pflichten nach § 5 letzter Satz SVG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die zuständige Landeskammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer der Ziviltechniker mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Ziviltechnikerkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.
(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.
(6) Soweit die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 91c und § 91d des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur und private Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundeskammer der Ziviltechniker diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Landeskammer dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundeskammer der Ziviltechniker mit Verordnung.
Abkürzung
ZTG 2019
Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 16. (1) Die Befugnis erlischt:
durch den dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bekanntgegebenen Verzicht oder
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde, oder
durch den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde, oder
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis oder
durch den Tod des Ziviltechnikers.
(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort abzuerkennen:
wenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 4 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war oder
wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis fehlt oder
auf Antrag der zuständigen Länderkammer, wenn der Ziviltechniker gemäß § 21 Abs. 4 die Einholung der Genehmigung der über ein Jahr dauernden Stellvertretung unterlässt.
(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Landeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Landeskammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
öffentliche Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 zu errichten oder
Ziviltechnikerleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen oder anzubieten.
(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der zuständigen Landeskammer schriftlich anzuzeigen.
(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wirksam.
Abkürzung
ZTG 2019
Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen
§ 17. Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 16 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitzuteilen.
Abkürzung
ZTG 2019
Siegel
§ 18. (1) Ziviltechniker haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.
(2) Vor Ausübung der Befugnis ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der zuständigen Landeskammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 5 SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der zuständigen Landeskammer zu melden.
(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
Abkürzung
ZTG 2019
Ziviltechnikerausweis
§ 19. (1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer ein mit dem Siegel der zuständigen Landeskammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers und die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.
(2) Auf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Landeskammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
ZTG 2019
Ziviltechnikerausweis
§ 19. (1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer auf Antrag ein amtlicher Lichtbildausweis gegen Kostenersatz auszustellen. Der Ausweis ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum, die Befugnis und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten.
(2) Der amtliche Lichtbildausweis ist auf Antrag auch mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ein oder zwei Ausweise auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
ZTG 2019
Stellvertretung – Bestellungsberechtigung
§ 20. (1) Ziviltechniker sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
(2) Der Vertretene hat der zuständigen Landeskammer die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
(4) Der Stellvertreter hat die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang in eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Stellvertreter und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.
(5) Der Vertreter hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch auch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.
Abkürzung
ZTG 2019
Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung
§ 21. (1) Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Bundeskammer der Ziviltechniker auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen
auf Antrag des zu Vertretenden oder
von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.
(6) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat
die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
im Fall des Abs. 5 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Abs. 5 Z 2 die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(8) Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.
(9) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Abkürzung
ZTG 2019
Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung
§ 21. (1) Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen
auf Antrag des zu Vertretenden oder
von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.
(6) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat
die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
im Fall des Abs. 5 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Abs. 5 Z 2 die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(8) Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.
(9) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Abkürzung
ZTG 2019
Bestimmungen für den Fall des Ablebens
§ 22. (1) Im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers ist zur Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung etwaiger zu Lebzeiten geäußerten Wünsche des Verstorbenen oder, beim Fehlen solcher, der Wünsche der Erbberechtigten durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen.
(2) Eine Substitution ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Substituten reichen.
(3) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Der bestellte Substitut hat
die Kanzlei des Verstorbenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Substitut und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der eingeantworteten Erben zu betreuen,
die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Substitut einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(5) Der Substitut hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Nachlass bzw. die eingeantworteten Erben tätig wird.
(6) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Substituten Zugang zu den vom Verstorbenen im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.
(7) Der bestellte Substitut hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Abkürzung
ZTG 2019
Bestimmungen für den Fall des Ablebens
§ 22. (1) Im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers ist zur Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen oder, beim Fehlen einer solchen, der Wünsche eines legitimierten Vertreters der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen.
(2) Eine Substitution ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Substituten reichen.
(3) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Der bestellte Substitut hat
die Kanzlei des Verstorbenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Substitut und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der eingeantworteten Erben zu betreuen,
die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Substitut einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(5) Der Substitut hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Nachlass bzw. die eingeantworteten Erben tätig wird.
(6) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Substituten Zugang zu den vom Verstorbenen im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.
(7) Der bestellte Substitut hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschaftszweck
§ 23. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschaftszweck
§ 23. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art, 4 Z 3, BGBl. I Nr. 240/2021)
Abkürzung
ZTG 2019
Befugnis
§ 24. (1) Die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Abkürzung
ZTG 2019
Befugnis
§ 24. (1) Die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
(4) Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekanntzugeben. Ziviltechnikergesellschaften haben dazu eine Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags zu übermitteln.
Abkürzung
ZTG 2019
Erlöschen der Befugnis
§ 25. (1) Die Befugnis erlischt:
mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.
(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
Abkürzung
ZTG 2019
Firma
§ 26. (1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.
Abkürzung
ZTG 2019
Firma
§ 26. (1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Ist eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern an der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt, so sind deren facheinschlägig befugte Gesellschafter gesondert anzuführen.
Abkürzung
ZTG 2019
Gesellschafter
§ 27. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen, berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften und Gesellschaften sein, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.
Abkürzung
ZTG 2019
Gesellschafter
§ 27. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen sein:
natürliche Personen,
berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften
interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.
Abkürzung
ZTG 2019
Treuhandverbote
§ 28. Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Abkürzung
ZTG 2019
Organisationsgrundsätze
§ 29. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.
(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Personengesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.
(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.
Abkürzung
ZTG 2019
Organisationsgrundsätze
§ 29. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind. Die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis an der Ziviltechnikergesellschaft müssen unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern, mindestens 50 Prozent betragen. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in Ziviltechnikergesellschaften nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.
(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.
(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Personengesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.
(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.
(6) In einer Ziviltechnikergesellschaft kann die Prokura nicht wirksam erteilt werden.
Abkürzung
ZTG 2019
Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes
§ 30. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5, § 10, § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, § 14, § 16 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise
Dienstleistungen
§ 31. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
die fachliche Befähigung,
die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist, und
bei Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.
(3) Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.
(4) Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Abkürzung
ZTG 2019
Berufliche Niederlassung
§ 32. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.
(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens, wobei diese Bescheinigungen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, und
Bestätigung, dass die Ausbildung des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entspricht.
(3) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.
(4) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt und
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(5) Im Sinne des Abs. 1 und Abs. 3 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
den Ehegatten,
den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger oder der Bürger eines Vertragsstaates des EWR auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers oder des Bürgers eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers oder des Bürgers eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
(6) Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 gleichwertig ist und keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL.
(7) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den Abschluss einer in der Union erworbenen Ausbildung nachweisen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 6 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.
(8) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 nicht gleichwertig:
wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
wenn die gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht.
(9) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges auszugleichen.
(10) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, in deren Rahmen die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt wird, den Beruf eines Ziviltechnikers auszuüben.
(11) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Niederlassungswerbers zu einem Ingenieurkonsulenten mit der vom Niederlassungswerber angestrebten entsprechenden Befugnis. Entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall bestimmt der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges. Der Anpassungslehrgang soll nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre dauern. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers dahingehend einer Bewertung durch den Dienstgeber, als beurteilt wird, ob ein Ausgleich der festgestellten Defizite vorliegt.
(12) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen eine partielle Befugnis für die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten zu verleihen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang begehrt wird und
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um eine Befugnis als Ingenieurkonsulent zu erlangen und
die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen unter den reglementierten Beruf des Ingenieurkonsulenten fallenden Tätigkeiten trennen, wobei berücksichtigt wird, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(13) Personen, denen gemäß Abs. 12 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die Empfänger der Dienstleistung eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit zu informieren.
Abkürzung
ZTG 2019
Europäischer Berufsausweis
§ 33. (1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission.
Abkürzung
ZTG 2019
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 34. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung folgender Richtlinien eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten:
der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und
der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
Informationen, ob disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Rahmen der Europäischen Verwaltungszusammenarbeit das Internal Market Information System (IMI) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1628, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, zu verwenden.
(4) Sofern der Niederlassungswerber im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 32 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise angeschlossen hat, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR nach den Bestimmungen des Art. 56a der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung über die Identität des Niederlassungswerbers zu informieren. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Niederlassungswerber zeitgleich mit der Vorwarnung schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Niederlassungswerber kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort beantragen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen, wenn im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt wird.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Berufsbezeichnungen – Strafbestimmungen
Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 35. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
(4) Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.
(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung zu führen.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Berufsbezeichnungen – Strafbestimmungen
Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 35. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
(2a) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ der Firma einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.
(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
(4) Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.
(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden und darin Regelungen zur Führung der übergeordneten Berufsbezeichnung festzulegen.
Abkürzung
ZTG 2019
Strafbestimmungen
§ 36. Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Abkürzung
ZTG 2019
Geldstrafen
§ 37. Die aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Ziviltechnikerkammer zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Ziviltechnikerkammer hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Ziviltechniker und ehemaliger Ziviltechniker zu verwenden.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern
Voraussetzungen
§ 37a. (1) Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern dürfen ausschließlich zur Ausübung weiterer beruflicher Tätigkeiten neben dem Ziviltechnikerberuf gebildet werden, wenn und insoweit dies nach den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen dürfen interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern in jeglicher Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, gebildet werden.
(3) Mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern muss von Ziviltechnikern mit aufrechter Befugnis gehalten werden, unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern.
(4) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter für den Bereich der Ziviltechnikertätigkeiten der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind.
Abkürzung
ZTG 2019
Firma
§ 37b. (1) Die nach § 37a Abs. 1 gebildeten Gesellschaften haben im Firmennamen die Bezeichnung „interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern“ und deren Berufsbefugnisse zu führen. Das Wort „Ziviltechniker“ kann in der Firmenbezeichnung mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen.
Abkürzung
ZTG 2019
Gesellschafter
§ 37c. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
natürliche Personen,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Ziviltechnikerberuf auszuüben,
interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit befugt ausüben.
(2) Gesellschafter müssen einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat der EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft gelegenen Hauptwohnsitz oder Firmensitz besitzen.
(3) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter, die die entsprechende Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.
Abkürzung
ZTG 2019
Befugnis
§ 37d. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern auf Antrag der Gesellschaft die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs zu verleihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß diesem Abschnitt erfüllt.
(2) Berufsbefugte interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern sind im elektronischen Verzeichnis jener Länderkammer zu führen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Kanzleisitz der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern befindet. Hat eine Gesellschaft keinen Sitz in Österreich, so hat sie für ihre Mitgliedschaft eine der in § 38 Abs. 1 Z 1 genannten Länderkammern auszuwählen und ist im elektronischen Verzeichnis dieser Länderkammer zu führen.
Abkürzung
ZTG 2019
Sonstige Bestimmungen
§ 37e. Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
unterliegen den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihren berufsrechtlichen Anerkennungen,
haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sein, der sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
Abkürzung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.