ÜBEREINKOMMEN zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (2003/C 321/02) samt Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2019-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 56/2019 Dänemark III 56/2019 Deutschland III 56/2019 Finnland III 56/2019 Frankreich III 56/2019 Griechenland III 56/2019 Irland III 56/2019 Italien III 56/2019 Luxemburg III 56/2019 Niederlande III 56/2019 Portugal III 56/2019 Schweden III 56/2019 Spanien III 56/2019 Ungarn III 56/2019 *Vereinigtes Königreich III 56/2019

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 8. September 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; gemeinsam mit seiner Notifikation gemäß Art. 19 hat Österreich die anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung, welche im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen ist, zu Art. 17 des Übereinkommens bestätigt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 mit 1. April 2019 in Kraft getreten.

Österreich:

siehe Anlage 1

Folgende Staaten haben bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens ihre anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Dänemark:

Bei der Genehmigung dieses Übereinkommens weist Dänemark auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks hin, wonach sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union beteiligt, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Status Dänemarks gemäß Protokoll Nr. 22 durch dieses Übereinkommen nicht berührt wird. Dadurch wird unter anderem der Geltungsbereich der möglichen Vereinbarungen im Sinne von Teil III dieses Übereinkommens, die Dänemark schließen kann, begrenzt.

Irland:

Gestützt auf:

– die Verträge und die ihnen beigefügten Protokolle, insbesondere auf Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und das Protokoll (Nr. 38) zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon, wonach die Gemeinsame Sicherheits-und Verteidigungspolitik weder die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, noch die Verpflichtungen irgendeines Mitgliedstaats berührt und der Vertrag von Lissabon nicht Irlands traditionelle Politik der militärischen Neutralität berührt oder beeinträchtigt,

– Art. 31 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und Erwägungsgrund 2 des vorliegenden Übereinkommens, wonach Beschlüsse, Truppen aufzunehmen, auf nationaler Ebene gefasst werden und Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen dem betreffenden entsendenden und dem betreffenden aufnehmenden Mitgliedstaat sind, und

– das in der Verfassung Irlands verankerte Verbot, in Irland Truppen eines anderen Staates zu unterhalten –

– wird Irland für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens nicht als Aufnahmestaat auftreten und werden somit insbesondere die Art. 2, 4, 9, 11, 12, 13 und 17 des vorliegenden Übereinkommens im Hoheitsgebiet Irlands nicht zur Anwendung gelangen.

Schweden:

Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Art. 17 dieses Übereinkommens den Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstrecken.

Dies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Art. 17 zwischen Entsende- und Aufnahmestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Art. 17 fallenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.

Darüber hinaus schließt dies nicht aus, dass die Militärbehörden eines Entsendestaats im schwedischen Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforderlich sind, um innerhalb der Truppe für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu sorgen.

Ferner haben nachstehende Staaten bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben:

Finnland:

Finnland ist der Auffassung, dass Art. 17 des Übereinkommens über das EU-Truppenstatut die Gerichte des Entsendestaates nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im finnischen Hoheitsgebiet berechtigt.

Frankreich:

Frankreich erklärt nach Art. 19 Abs. 5 lit. b, dass dieses Übereinkommen auch für die Gebietskörperschaften nach den Art. 73 und 74 seiner Verfassung sowie für Neukaledonien und für die Französischen Süd- und Antarktisgebiete gilt.

Ungarn:

Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, dass Art. 17 dieses Übereinkommens für den Entsendestaat nicht das Recht einschließt, im Hoheitsgebiet Ungarns seine Gerichtsbarkeit in einer Weise auszuüben, die nicht mit den Bestimmungen der ungarischen Verfassung zu vereinbaren ist, d.h. die Gerichtsbarkeit in Fällen auszuüben, die der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der ungarischen Gerichte unterliegen. Insbesondere verleiht diese Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im ungarischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Urteile zu vollstrecken. Diese Erklärung berührt in keiner Weise die Anwendbarkeit der bestehenden Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen dem Entsendestaat und dem Aufnahmestaat gemäß Art. 17. Sie berührt auch nicht das Recht des Entsendestaats, diese Gerichtsbarkeit in seinem eigenen Hoheitsgebiet auszuüben, wenn die unter Art. 17 fallenden Personen dorthin zurückgekehrt sind. Ebenso wenig steht sie dem entgegen, dass die Militärbehörden des Entsendestaats innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets geeignete Maßnahmen treffen, die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Truppe unmittelbar erforderlich sind (z. B. Festnahmen oder Ermittlungen vor Erhebung der Anklage).

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 321 vom 31.12.2003 S. 6, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Titel V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat beschlossen, im Rahmen der Verfolgung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) die EU mit den Fähigkeiten auszustatten, die erforderlich sind, um Beschlüsse über das gesamte Spektrum der im EUV definierten Aufgaben der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung zu fassen und umzusetzen.

(2) Nationale Beschlüsse darüber, Truppen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachfolgend „Mitgliedstaaten“ genannt) im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu entsenden und dort aufzunehmen, erfolgen nach dem Titel V EUV, insbesondere nach Artikel 23 Absatz 1 und sind Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

(3) Für den Fall von Übungen oder Einsätzen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden besondere Vereinbarungen mit den betreffenden Drittländern zu treffen sein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund internationaler Übereinkünfte und anderer internationaler Rechtsakte, mit denen internationale Gerichtshöfe errichtet werden, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

1.

„Militärpersonal“

a)

von den Mitgliedstaaten zur Bildung des Militärstabs der Europäischen Union (EUMS) zum Generalsekretariat des Rates abgestelltes Militärpersonal;

b)

Militärpersonal von außerhalb der Organe der EU, das vom EUMS aus den Mitgliedstaaten für eine vorübergehende Aufstockung herangezogen werden kann, wenn es vom Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) zur Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, angefordert wird;

c)

Militärpersonal aus den Mitgliedstaaten, das zu den Hauptquartieren und Truppen abgestellt wird, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder Personal dieser Hauptquartiere und Truppen;

2.

„Zivilpersonal“ das von den Mitgliedstaaten zu EU-Organen abgeordnete Zivilpersonal, das bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, mitwirkt, oder Zivilpersonal, ausgenommen Ortskräfte, das bei den Hauptquartieren oder den Truppen oder an anderer Stelle tätig ist und der EU von den Mitgliedstaaten für denselben Zweck zur Verfügung gestellt wird;

3.

„Familienangehöriger“ jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaats als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger des Militär- oder Zivilpersonals bezeichnet ist. Wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Militär- oder Zivilpersonal in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Person überwiegend von dem Militär- oder Zivilpersonals bestritten wird;

4.

„Truppe“ Personen, die dem Militär- und Zivilpersonal im Sinne der Absätze 1 und 2 angehören oder aus solchem Personal bestehende Truppenteile, jedoch mit der Maßgabe, dass die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren können, dass bestimmte Personen, Einheiten, Verbände oder sonstige Truppenteile nicht als eine Truppe im Sinne dieses Übereinkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind;

5.

„Hauptquartiere“ im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegene, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einer internationalen Organisation eingerichtete Hauptquartiere, die der EU im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden können;

6.

„Entsendestaat“ den Mitgliedstaat, dem das Militär- oder Zivilpersonal oder die Truppe angehört;

7.

„Aufnahmestaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Militär- oder Zivilpersonal, die Truppe oder das Hauptquartier aufgrund eines Einzel- oder eines Sammeleinsatzbefehls oder eines Befehls über die Abstellung zu den EU-Organen befindet, sei es, dass es dort stationiert, dorthin verlegt oder auf der Durchreise ist.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten Personal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt auch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den Familienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt werden, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen.

(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemeinschaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für diesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein Befehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den EU-Organen.

Artikel 3

Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehörige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses Übereinkommens unvereinbar ist.

Artikel 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass

1.

von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;

2.

Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.

Artikel 5

Das Militärpersonal und das betreffende Zivilpersonal trägt im Einklang mit den im Entsendestaat geltenden Vorschriften Uniform.

Artikel 6

Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streitkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.

TEIL II

BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR MILITÄR- ODER ZIVILPERSONAL GELTEN, DAS ZU DEN EU-ORGANEN ABGESTELLT BEZIEHUNGSWEISE ABGEORDNET IST

Artikel 7

Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt beziehungsweise abgeordnet ist, kann im Einklang mit Artikel 13 Waffen besitzen und tragen, wenn es bei den Hauptquartieren oder Truppen tätig ist, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder wenn es in Verbindung mit solchen Aufgaben dienstlich unterwegs ist.

Artikel 8

(1) Das zu den EU-Organen abgestellte beziehungsweise abgeordnete Militär- oder Zivilpersonal genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in Ausübung seines Dienstes vorgenommenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Ende seiner Abstellung beziehungsweise Abordnung.

(2) Die Immunität nach diesem Artikel wird im Interesse der EU und nicht zum persönlichen Vorteil des Personals gewährt.

(3) Sowohl die zuständige Behörde des Entsendestaats als auch die jeweiligen EU-Organe heben die Immunität des zu den EU-Organen abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- oder Zivilpersonals in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie von der zuständigen Behörde und dem jeweiligen EU-Organ unbeschadet der Interessen der Europäischen Union aufgehoben werden kann.

(4) Die EU-Organe arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und greifen ein, um jeden Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten zu verhindern.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten vor, so nehmen die zuständige Behörde des Entsendestaats und das jeweilige EUOrgan auf Antrag mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

(6) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit von dem jeweiligen EU-Organ mit dem Ziel einer Beilegung geprüft.

(7) Kann eine solche Streitigkeit nicht beigelegt werden, so beschließt das jeweilige EU-Organ die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist. Sofern der Rat betroffen ist, legt er derartige Modalitäten einstimmig fest.

TEIL III

BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR HAUPTQUARTIERE UND TRUPPEN SOWIE DEREN MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL GELTEN

Artikel 9

Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, dürfen die Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal nach Artikel 1 samt deren Material vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch dessen Hoheitsgebiet bewegt und vorübergehend dorthin verlegt werden.

Artikel 10

Militär- oder Zivilpersonal erhält zu denselben Bedingungen wie vergleichbares Personal des Aufnahmestaats dringend erforderliche medizinische oder zahnmedizinische Behandlung, einschließlich der Krankenhausbehandlung.

Artikel 11

Vorbehaltlich der Vereinbarungen und Vorkehrungen, die bereits in Kraft sind oder die möglicherweise nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von den entsprechend ermächtigten Vertretern des Aufnahme- und des Entsendestaats geschlossen beziehungsweise getroffen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaats die Verantwortung dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Einheiten, Verbänden oder sonstigen Truppenteilen die von ihnen benötigten Liegenschaften und die dazugehörigen Anlagen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Vorkehrungen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung und Verpflegung vergleichbarer Einheiten, Verbände oder sonstiger Truppenteile des Aufnahmestaats zu entsprechen.

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