Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet:
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Kompetenz/Kompetenzen: die Verbindung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Wissen, Verständnis, Anwendung, Analyse, Synthese, Beurteilung und Reflexion) in der Bewältigung von Handlungsanforderungen; die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodischen Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen und diese für aktuell gefordertes Handeln neu generieren zu können, einschließlich der Bewältigung von Anforderungen und Situationen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Handeln und Problemlösen erfordern;
Kenntnisse: das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen; die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich; Theorie- und Faktenwissen;
Fertigkeiten: die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Hilfsmitteln und Instrumenten);
Einheit: ein Zeitmaß von mindestens 45 Minuten;
Stunde: ein Zeitmaß von 60 Minuten.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 3. Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 1 ,
sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2 ,
wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4 .
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 4. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durch
eine theoretische Ausbildung,
berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
eine musikalische Ausbildung und
Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.
(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 5. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 4 sind
theoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
in Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 150 Einheiten und
im Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2
zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
musikalische Kompetenzen im Umfang von zumindest 200 Einheiten weiter zu entwickeln sowie
Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren.
(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 Z 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst zumindest 280 Stunden Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereichen.
Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 zu supervidieren.
Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 5 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Bachelorstudiums oder des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs der Musiktherapie.
An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 8 Abs. 1 und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).
(4) Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die mitverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 6. (1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Bachelorstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie gemäß § 9 Abs. 1 MuthG ist festzulegen, dass
die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) und persönliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit,
die musikalische Eignung und
die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden
nachzuweisen sind.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.
(3) Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.
(4) Die musikalische Eignung gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.
(5) Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 3 ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 7. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.
(2) Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.
(3) Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 8. (1) Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) gemäß Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche oder dreijährige mitverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.
(2) Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.
(3) Die Supervision gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind und
über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche oder dreijährige mitverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung verfügen.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Studienaufenthalte
§ 9. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sind bei gegebener Erasmus Higher Education Charta oder einer entsprechenden vergleichbaren institutionellen Kooperationsvereinbarung im Ausland erbrachte Studienleistungen ohne Verlust von Studienzeiten anrechenbar.
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 10. Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 6 ,
sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 7 ,
wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 8 und
Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9 .
Abkürzung
Muth-AV 2019
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 11. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durch
eine theoretische Ausbildung,
berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)
zu erfolgen.
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