Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 72/2019 Bulgarien III 72/2019 Dänemark III 72/2019 Deutschland III 72/2019 EG III 72/2019 Estland III 72/2019 Finnland III 72/2019 Frankreich III 72/2019 Griechenland III 72/2019 Irland III 72/2019 Italien III 72/2019 Kanada III 72/2019 Kroatien III 73/2019 P1 Lettland III 72/2019 Litauen III 72/2019 Luxemburg III 72/2019 Malta III 72/2019 Niederlande III 72/2019 Polen III 72/2019 Portugal III 72/2019 Rumänien III 72/2019 Schweden III 72/2019 Slowakei III 72/2019 Slowenien III 72/2019 Spanien III 72/2019 Tschechische R III 72/2019 Ungarn III 72/2019 Vereinigtes Königreich III 72/2019 *Zypern III 72/2019
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurde am 20. Juni 2014 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit 16. Mai 2019 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 32, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN
KANADA
einerseits
und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK FINNALAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK UNGARN,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt),
sowie DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
andererseits,
Kanada und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 (ICAO-Abkommen) sowie die Europäische Gemeinschaft –
IN DEM WUNSCH, ein Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
IN DEM WUNSCH, ihre Interessen im Hinblick auf den Luftverkehr zu fördern,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines effizienten Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit,
IN DEM WUNSCH nach einem Ausbau der Luftverkehrsdienste,
IN DEM WUNSCH, im Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, die potenziellen Vorteile der Regulierungszusammenarbeit sowie – soweit praktisch möglich – einer Vereinheitlichung von Regelungen und Konzepten zu nutzen,
IN ANERKENNUNG der großen potenziellen Vorteile, die aus wettbewerbsorientierten Luftverkehrsdiensten und einer tragfähigen Luftverkehrsindustrie erwachsen können,
IN DEM WUNSCH, ein wettbewerbsorientiertes Umfeld für den Luftverkehr zu fördern, in der Erkenntnis, dass ohne gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen die potenziellen Vorteile ausbleiben könnten,
IN DEM WUNSCH, ihren Luftfahrtunternehmen billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu bieten,
IN DEM WUNSCH, größtmöglichen Nutzen für Fluggäste, Verlader, Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und deren Beschäftigte sowie mittelbar begünstigte Dritte zu erzielen,
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes für die Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes und der Förderung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus bei Luftverkehrsdiensten,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung von Kapital für die Luftverkehrsbranche zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsdienste,
IN DEM WUNSCH, in Ergänzung des genannten ICAO-Abkommens ein Luftverkehrsabkommen zu schließen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949.
ARTIKEL 1
Überschriften und Begriffsbestimmungen
(1) Die Überschriften in diesem Abkommen dienen nur zur Bezugnahme.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck
„Luftfahrtbehörden“ die Behörden oder Personen, die von den Vertragsparteien zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen aufgeführten Aufgaben ermächtigt werden;
„Luftverkehrsdienste“ die Linienluftverkehrsdienste auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zur getrennten oder gemeinsamen Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post;
„Abkommen“ das vorliegende Abkommen und seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
„Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Bezeichnung und Genehmigung nach Artikel 3 verfügt;
„Vertragspartei“ entweder Kanada oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, gemeinsam oder einzeln;
„ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich der gemäß Artikel 90 des ICAO Abkommens angenommenen Anhänge sowie Änderungen dieser Anhänge oder des ICAO Abkommens gemäß dessen Artikeln 90 und 94, sofern diese Anhänge und Änderungen von Kanada und den Mitgliedstaaten angenommen wurden; und
„Hoheitsgebiet“ im Falle Kanadas dessen Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer nach Maßgabe des kanadischen Rechts, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten galten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar.
ARTIKEL 2
Gewährung von Rechten
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen,
in dem durch dieses Abkommen zugelassenen Umfang das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zum gemeinsamen oder getrennten Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, zu landen, sowie
die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
(2) Daneben gewährt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei für andere als die in Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) dieses Abkommens genannten Luftfahrtunternehmen jener Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechte.
ARTIKEL 3
Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Vertragsparteien erkennen die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Zulassungen oder sonstigen Genehmigungen zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens als Bezeichnung nach diesem Abkommen an. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, die Zulassungen oder sonstige Genehmigungen ausgestellt haben, überprüfen auf Ersuchen der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei den Status dieser Zulassungen oder Genehmigungen.
(2) Erhält eine Vertragspartei Anträge von einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise, so gewährt sie diesem Luftfahrtunternehmen entsprechend ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften die beantragten Genehmigungen und Erlaubnisse zur Durchführung der Luftverkehrsdienste mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern
das betreffende Luftfahrtunternehmen nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, die üblicherweise von den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, welche die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, angewandt werden, die notwendigen Voraussetzungen erfüllt;
das betreffende Luftfahrtunternehmen die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, erfüllt;
vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs 2 im Falle kanadischer Luftfahrtunternehmen die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien liegt und wenn das Luftfahrtunternehmen als kanadisches Luftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Kanada hat, im Falle von Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedstaats die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt und wenn das Luftfahrtunternehmen als Gemeinschaftsluftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und
das Luftfahrtunternehmen ansonsten seinen Verkehrsbetrieb im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens durchführt.
(3) Eine Vertragspartei kann die in Absatz 2 genannten Genehmigungen oder Erlaubnisse verweigern und die Betriebsgenehmigungen oder -erlaubnisse widerrufen, aussetzen, mit Bedingungen verknüpfen oder beschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, falls diese Luftfahrtunternehmen gegen die Bestimmungen von Absatz 2 verstoßen oder falls eine Vertragspartei entsprechend Artikel 14 (Wettbewerbsumfeld) Absatz 5 festgestellt hat, dass die Bedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei kein faires und wettbewerbsorientiertes Umfeld darstellen und erhebliche Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen ihrer eigenen Luftfahrtunternehmen zur Folge haben.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Rechte werden erst im Anschluss an Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss wahrgenommen, sofern nicht zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die in Absatz 2 genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Sofortmaßnahmen notwendig sind oder die Flug- und die Luftsicherheit Maßnahmen gemäß Artikel 6 (Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt) und Artikel 7 (Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt) erfordern.
ARTIKEL 4
Investitionen
Jede Vertragspartei gestattet Staatsangehörigen Kanadas oder eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs 2 die vollständige Eigentümerschaft an ihren Luftfahrtunternehmen.
ARTIKEL 5
Anwendung von Rechtsvorschriften
Jede Vertragspartei fordert die Einhaltung
ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den Einflug derim internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt darin oder deren Ausflug aus demselben oder in Bezug auf den Betrieb und die Verwendung dieser Luftfahrzeuge durch Luftfahrtunternehmen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des besagten Gebietes und
ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Einflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Post, in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder den Ausflug aus demselben (z. B. Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Transit, Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne) durch Luftfahrtunternehmen und durch oder für Fluggäste, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Post, beim Transit, Ein- oder Ausflug und innerhalb des besagten Gebietes. Bei der Anwendung dieser Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gewährt jede Vertragspartei unter vergleichbaren Umständen Luftfahrtunternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen gewährt, die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen.
ARTIKEL 6
Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit auf, unter anderem in Bezug auf den Flugbetrieb, um insbesondere den Austausch von Informationen mit potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit des internationalen Luftverkehrs, die Beteiligung an den Überwachungstätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei oder die Durchführung gemeinsamer Überwachungstätigkeiten auf dem Gebiet der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und die Entwicklung gemeinsamer Projekte und Initiativen – auch mit Drittstaaten – zu ermöglichen. Soweit die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten betroffen sind, wird diese Zusammenarbeit im Rahmen des am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt entwickelt.
(2) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragspartei über ihre Luftfahrtbehörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, werden von der anderen Vertragspartei und ihren Luftfahrtbehörden für die Zwecke des Erbringens der Luftverkehrsdienste als gültig anerkannt, sofern diese Zeugnisse oder Erlaubnisscheine gemäß den nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards und mindestens in Übereinstimmung mit diesen Standards erteilt worden sind.
(3) Falls die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 2 genannten Erlaubnisscheine oder Zeugnisse, die einer Person oder einem Luftfahrtunternehmen oder in Bezug auf ein beim Erbringen der Luftverkehrsdienste eingesetztes Luftfahrzeug von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei erteilt wurden, abweichende Standards erlauben sollten, die unter den nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards liegen und bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation registriert wurden, oder falls diese Luftfahrtbehörden höhere oder andere als die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards anwenden sollten, so kann die andere Vertragspartei zur Klärung der fraglichen Praxis Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses verlangen. Die Vertragsparteien erkennen die von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei als gültig anerkannten Zeugnisse und Erlaubnisscheine im Sinne einer Regelung der gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Zeugnisse und Genehmigungen weiterhin an, bis die Konsultationen zu einem Konsens geführt haben. Enthält das am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen, so wendet jede Vertragspartei diese Bestimmungen an.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich entsprechend geltendem Recht und im Rahmen des am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Bezug auf die in dem Abkommen geregelten Angelegenheiten um die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen.
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