(Übersetzung)P R O T O K O L L ÜBER DEN AUTHENTISCHEN VIERSPRACHIGEN TEXT DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHICAGO, 1944)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat
1.) den Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang verfassungsmäßig genehmigt,
2.) folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Anhang zum erwähnten Protokoll in russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass dieser für die Dauer seiner Geltung beim Bundesministerium für Verkehr (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Protokoll wurde am 4. Mai 1983 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Art. IV Abs. 1 am 16. September 1999 in Kraft getreten.
Dem Protokoll gehören derzeit neben Österreich folgende Staaten an: Ägypten, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, China, Dänemark, Deutschland, Dominica, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Griechenland, Guatemala, Guinea, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Italien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Namibia, Nauru, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Aruba, Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Niger, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Slowakei, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südsudan, Suriname, Tadschikistan, Timor-Leste, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei ihrer 21. Tagung den Rat dieser Organisation ersuchte, „die notwendigen Maßnahmen für die Ausarbeitung des authentischen Textes des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt in russischer Sprache mit dem Ziel seiner Genehmigung spätestens im Jahre 1977 zu unternehmen“;
IN DER ERWÄGUNG, daß der englische Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß dem am 24. September 1968 in Buenos Aires unterzeichneten Protokoll2 über den authentischen dreisprachigen Text des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im folgenden „das Abkommen“ genannt) in französischer und spanischer Sprache angenommen wurde und zusammen mit dem Text des Abkommens in englischer Sprache entsprechend der Schlußbestimmung des Abkommens den in den drei Sprachen in gleicher Weise maßgebenden Text darstellt;
demnach IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Text des Abkommens auch in russischer Sprache vorliegt;
IN DER ERWÄGUNG, daß bei Durchführung dieser Maßnahmen die zu dem Abkommen bestehenden Abänderungen in englischer, französischer und spanischer Sprache, deren Text in gleicher Weise authentisch ist, berücksichtigt werden müssen und daß gemäß Artikel 94 a des Abkommens jede Abänderung nur gegenüber einem Staat, der sie ratifiziert hat, in Kraft treten kann;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1971.
Artikel 1
Der diesem Protokoll angeschlossene Text des Abkommens und seiner Abänderungen in russischer Sprache bildet zusammen mit dem Text des Abkommens und seiner Abänderungen in englischer, französischer und spanischer Sprache einen in den vier Sprachen in gleicher Weise authentischen Text.
Artikel II
Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls eine Abänderung zu dem Abkommen gemäß dessen Artikel 94 a ratifiziert hat oder in Zukunft ratifiziert, dann ist der Text einer solchen Abänderung in russischer, englischer, französischer und spanischer Sprache so zu betrachten, daß er sich auf den in den vier Sprachen in gleicher Weise maßgebenden Text bezieht, wie dies aus diesem Protokoll hervorgeht.
Artikel III
1) Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder
durch Unterzeichnung mit Vorbehalt bezüg1ich der Annahme und anschließender Annahme oder
durch Annahme.
2) Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.
3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
4) Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.
Artikel IV
1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage, nachdem es von zwölf Staaten entsprechend den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme unterzeichnet oder angenommen worden ist und nach Inkrafttreten der Abänderung der Schlußbestimmung des Abkommens, derzufolge der Text des Abkommens in russischer Sprache in gleicher Weise maßgebend ist, in Kraft.
2) Für einen Staat, der diesem Protokoll später gemäß Artikel III beitritt, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder am Tage seiner Annahme in Kraft.
Artikel V
Der Beitritt eines Staates zum Abkommen nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gilt als Annahme dieses Protokolls.
Artikel VI
Die Annahme dieses Protokolls durch einen Staat gilt nicht als Ratifikation einer Abänderung des Abkommens durch ihn.
Artikel VII
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, ist es von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation anzumelden.
Artikel VIII
1) Dieses Protokoll bleibt ebenso lange wie das Abkommen in Kraft.
2) Dieses Protokoll tritt für einen Staat nur dann außer Kraft, wenn dieser Staat aufhört, Vertragspartei des Abkommens zu sein.
Artikel IX
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst von
jeder Unterzeichnung dieses Protokolls sowie dem Tage derselben unter Angabe, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme erfolgt ist;
der Hinterlegung einer Annahmeurkunde und deren Tag;
dem Tag, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels IV Abs. 1 in Kraft tritt.
Artikel X
Dieses in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasste Protokoll, von dem jeder dieser Texte in gleicher Weise maßgebend ist, ist in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche beglaubigte Abschriften hievon den Regierungen der Staaten übermittelt, die Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in Montreal am 30. September 1977.
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