Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-09-01
Status Aufgehoben · 2022-10-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2):

1.9.2019 (1. Klasse)

1.2.2020 (2. Klasse)

1.9.2021 (3. Klasse)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6, 55a sowie 63b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, wird verordnet:

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 1)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 2)

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2):

1.9.2019 (1. Klasse)

1.2.2020 (2. Klasse)

1.9.2021 (3. Klasse)

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 1)

Auf Grund der §§ 6, 55a sowie 63b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, wird verordnet:

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 2)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 1)

Auf Grund der §§ 6, 55a sowie 63b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, wird verordnet:

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 2)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2):

1.9.2019 (1. Klasse)

1.2.2020 (2. Klasse)

1.9.2021 (3. Klasse)

Artikel 1

Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Lehrplan

§ 1. Für die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Artikel 1

Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe (einschließlich der Fachschule für Berufstätige)

Lehrplan

§ 1. Für die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe (einschließlich der Fachschule für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2019, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2021 aufsteigend in Kraft.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2019, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2021 aufsteigend in Kraft.

(2) Die Abschnitte I und VII der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2019, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2021 aufsteigend in Kraft.

(2) Die Abschnitte I und VII der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

(3) Die Überschrift zu Art. 1, Art. 1 § 1, der Titel der Anlage sowie Abschnitt I., III. und VII. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Die in der Anlage in Abschnitt VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2):

1.9.2019 (1. Klasse)

1.2.2020 (2. Klasse)

1.9.2021 (3. Klasse)

Anlage

FACHSCHULE FÜR PÄDAGOGISCHE ASSISTENZBERUFE

I. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

1.

Stundentafel der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Wochenstunden Lehrver-pflichtungsgruppe
A. Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen Klasse
1. 2. 3. Summe
A.1 Stammbereich2
1. Religion 2 2 2 6 III
2. Sprachen und Kommunikation
2.1 Deutsch (einschl. Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache) 4 3 3 10 I
2.2 Englisch 3 2 2 7 I
3. Allgemeinbildung
3.1 Geografie und Wirtschaftskunde; Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung; Berufsfeldbezogenes Recht 2 2 2 6 III
3.2 Mathematik und Grundlagen der Mathematik 2 1 1 4 II
3.3 Grundlagen der Informatik und Medien 1 2 - 3 II
3.4 Angewandte Naturwissenschaften 2 2 2 6 III
4. Elementarpädagogik
4.1 Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik) 1 2 2 5 II
4.2 Didaktik 2 2 2 6 II
4.3 Praxis und Kleinkindpflege 4 5 5 14 III
4.4 Haushalts- und Sicherheitsmanagement 1 2 3 6 III
5. Ausdruck, Gestaltung und Bewegung
5.1 SE Kreatives Gestalten 3 2 2 7 IV
5.2 Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik3 2 2 2 6 IVa
5.3 Instrumentalunterricht 2 1 1 4 IV
5.4 Rhythmisch-musikalische Erziehung - 1 1 2 IV
5.5 Bewegungserziehung; Bewegung und Sport; 2 2 1 5 IVa
Wochenstundenzahl Stammbereich 33 33 31 97
A.2 Schulautonomer Erweiterungsbereich4
1. Betreuung im Hort - 2/-/- - 2/-/- III
2. Spracherwerb und frühe sprachliche Bildung - -/2/- - -/2/- III
Schulautonomer Schwerpunkt - -/-/2 - -/-/2 III
A.3 Verbindliche Übungen
1. Kommunikationspraxis und Gruppendynamik 1 1 1 3 III
2. SE Interkulturelles Projekt 1 1 2 III
Gesamtwochenstundenzahl 34 37 33 104
B. Pflichtpraktikum 2 Wochen in den Ferien bis vor Beginn der 3. Klasse
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen5
C.1 Freigegenstände
Schulautonome Freigegenstände
C.2 Unverbindliche Übungen
Schulautonome unverbindliche Übungen
D. Förderunterricht

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom geändert werden.

2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.

3Mit Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik im Ausmaß von einer Wochenstunde in der 2. Klasse.

4 Die/Der Lernende wählt je nach standortspezifischem Angebot einen Erweiterungsbereich. Die Lehrverpflichtungsgruppe entspricht dem gewählten Gegenstand.

5 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (vgl. Abschnitt III).

2.

Stundentafel der Deutschförderklassen

Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester Lehrverpflichtungsgruppe
1. Deutsch in der Deutschförderklasse 20 I
2. Religion 2 III
3. Weitere Pflichtgegenstände sowie Verbindliche Übungen1 x2 Einstufung wie entsprechende/r Pflichtgegenstand bzw. Verbindliche Übung
Gesamtwochenstundenzahl (max. 37 pro Kl.) x3
Pflichtpraktikum4
Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
Gesamtwochenstundenzahl (max. 37 pro Kl.)

1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und Verbindliche Übungen erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Festlegung der Anzahl der Wochenstunden, die auf die weiteren Pflichtgegenstände und die Verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung; die Gesamtwochenstundenzahl der weiteren Pflichtgegenstände und Verbindlichen Übungen ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Klasse gemäß der Stundentafel der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe.

4 Wie Stundentafel der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik hat gemäß § 63b und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die für die Erfüllung der Assistenz bei den Bildungs- und Erziehungsaufgaben in den Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderliche Berufsgesinnung sowie das dafür notwendige Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln.

Die Ausbildung vermittelt folgende allgemeine und berufsspezifische sowie soziale und personale Kompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen können

– sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und sozialen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinandersetzen,

– sozial verantwortungsbewusst, respektvoll und wertschätzend handeln,

– sensibel mit kultur-, geschlechter- und diversitätsrelevanten Aspekten von Bildung und Erziehung umgehen,

– ein breites Spektrum an Kommunikationsformen (verbal, non-verbal) einsetzen,

– Arbeits- und Lernkontexte begleiten,

– die eigene Leistung einsetzen sowie die der betreuten Kinder (und Jugendlichen) unterstützen,

– im Alltags- und Berufsleben in Wort und Schrift sprachlich korrekt in der Unterrichtssprache situationsadäquat kommunizieren,

– am Kulturschaffen und Kulturleben teilhaben,

– politische Prozesse überblicken und sensibel sein für demokratische Prozesse, für das friedliche Zusammenleben unter Berücksichtigung von Interkulturalität und Diversität sowie für Umwelt und ökologisches Gleichgewicht,

– ihr handlungsorientiertes (pädagogisches) Wissen in Verbindung mit den praktischen Erfahrungen in ihrem beruflichen Handlungsfeld situationsadäquat einsetzen,

– ressourcen- und verantwortungsbewusst unter Beachtung sozialer, ökonomischer und ökologischer Aspekte handeln,

– Kenntnisse berufsrechtlicher Grundlagen vor allem in den Bereichen Sicherheit, Haftung, Hygiene, Ausstattung, Erste Hilfe, Verkehrserziehung und (sexuelle) Gewalt situationsgerecht umsetzen,

– mit Konflikten lösungsorientiert und selbstkontrolliert umgehen und Gewalt vermeiden,

– im Team selbstkritisch und kooperativ agieren,

– ihren Entwicklungs- und Fortbildungsbedarf sowie die Notwendigkeit des berufsbegleitenden Lernens zu eigenständigem Weiterlernen erkennen,

– sensibel mit bewegungs- und gesundheitsbezogenen Aspekten von Bildung und Erziehung umgehen,

– bewusst mit dem Spannungsfeld Normierung und individueller Entwicklung von Lernenden umgehen,

– eine grundlegende Reflexionskompetenz einbringen, ihre eigenen Leistungen einschätzen und entsprechend handeln,

– ein vielfältiges Methodenrepertoire, das unterschiedliche Arbeits-, Sozial- und Präsentationsformen umfasst, situationsadäquat einsetzen,

– situationsgerechte Bildungspartnerschaft verantwortungsvoll unterstützen.

Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit multikulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechter- und diversitätsrelevanten Unterschieden und mit Vielfalt). Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterbilderstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten. Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ihre Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der pädagogischen Mitarbeit, in der beziehungsvollen Pflege und in haushaltsökonomischen Tätigkeiten umzusetzen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Allgemeine Bestimmungen:

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 SchOG) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Lernenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Bildungsplanes.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und das fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen. Sie haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die durch den vorhandenen Raum und die vorhandene Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Schule zu beachten.

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