Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2019-05-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KonsG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anhang I

A.Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei finanzieller Hilfe

B.Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei Rückführung

Anhang II

Formular für das Ersuchen der Kostenerstattung

Abkürzung

KonsG

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben durch die Konsularbehörden.

Abkürzung

KonsG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

„Konsularbehörden“: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;

2.

„Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;

3.

„Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

4.

„nicht vertretener Unionsbürger“: ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Österreich, der in einem Drittstaat keine dauerhaft eingerichtete Vertretungsbehörde unterhält oder dort keine Vertretungsbehörde hat, die in einem konkreten Fall effektiv in der Lage ist, konsularischen Schutz zu gewähren;

5.

„nahe Angehörige“: Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.

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KonsG

Konsularische Aufgaben

§ 3. (1) Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen.

(2) Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung:

1.

bei Festnahme oder Haft;

2.

zum Schutz der Opfer einer Straftat;

3.

bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung;

4.

bei einem Todesfall;

5.

bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen.

(3) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann, nach Art und Umfang eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person

1.

allgemein zugängliche Informationen über Gefahrensituationen unzureichend berücksichtigt hat;

2.

spezifischen Gefahren, die üblicherweise mit einem Auslandsaufenthalt verbunden sind, nicht ausreichend Rechnung getragen hat;

3.

nicht selbst in ausreichendem Maße die zumutbare finanzielle Vorsorge für einen Auslandsaufenthalt, die medizinische Behandlung im Notfall oder die Heimreise getroffen hat; oder

4.

die Konsularbehörden nicht rechtzeitig und vollständig über alle für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben relevanten Umstände informiert hat.

(4) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann abgelehnt werden, wenn die betroffene Person

1.

noch nicht alle zumutbaren Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat;

2.

bereits unter dem konsularischen Schutz eines anderen Staates steht;

3.

neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, zu diesem eine engere Beziehung als zu Österreich hat und der konsularische Schutz durch diesen Drittstaat gewährt werden kann;

4.

konsularischen Schutz unter Angabe falscher Tatsachen in Anspruch zu nehmen versucht oder bereits in Anspruch genommen hat; oder

5.

nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschützt werden könnte.

(5) Die Konsularbehörden haben bei der Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 3 und 4 den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

(6) Die Gewährung konsularischen Schutzes hinsichtlich im Ausland befindlicher Personen endet spätestens mit deren Rückkehr in das Bundesgebiet.

(7) Dieses Bundesgesetz schafft keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung.

Abkürzung

KonsG

Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden

§ 4. (1) Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr.

(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann zur besseren Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Einzelfall ausnahmsweise durch Weisung anderes bestimmen, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen.

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KonsG

Grundsätze für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

§ 5. (1) Für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern andere Bundesgesetze keine speziellen Regelungen enthalten. Die Tätigkeit der Konsularbehörden unterliegt darüber hinaus im Rahmen des Völkerrechts auch den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.

(2) Die Konsularbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahr.

(3) Honorarkonsuln nehmen die konsularischen Aufgaben in einem im Vergleich zu den Berufsvertretungsbehörden eingeschränkten, von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten Umfang wahr.

(4) Die Vertretungsbehörden haben sich bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, wenn dies völkerrechtlich geboten ist, um die Zustimmung des Empfangsstaats zu bemühen.

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KonsG

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 6. (1) Die Konsularbehörden sind zur Erfassung von fremdenrechtlichen Anträgen sowie zum Zweck der Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notfällen oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen ermächtigt, personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Die Verarbeitung kann Daten über die Identität der betroffenen Person einschließlich biometrischer Daten, Daten über deren Aufenthaltsort und Gesundheitszustand, sowie Daten über den dem Konsularfall zugrundeliegenden Sachverhalt umfassen.

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke sind die Konsularbehörden berechtigt, personenbezogene Daten aus folgenden Datenverarbeitungen zu verarbeiten:

1.

Zentrale Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992;

2.

Zentrales Fremdenregister gemäß § 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;

3.

Zentrale Verfahrensdatei gemäß § 28 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;

4.

Zentrale Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991;

5.

Zentrales Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992;

6.

Zentrales Personenstandsregister gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013; oder

7.

Zentrales Staatsbürgerschaftsregister gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985.

(3) Wenn dies zum Zweck des konsularischen Schutzes unbedingt notwendig ist, sind die Konsularbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten den mit dem konsularischen Schutz beauftragten Einrichtungen der Europäischen Union, den Konsularbehörden von Mitgliedstaaten und von anderen Staaten, die Österreich konsularisch vertreten, sowie Hilfsorganisationen, die personenbezogene Daten zur Hilfeleistung in Rechtschutz- und Notsituationen benötigen, zu übermitteln.

(4) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich in einer Rechtschutz- oder Notsituation befindlichen Person sind die Konsularbehörden ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität nachweist und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt; im Krisenfall genügt es, die Identität glaubhaft dazulegen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die Konsularbehörden zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist. Andere Angehörige als nahe Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zur betroffenen Person glaubhaft gemacht haben.

(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden und keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Archivierung besteht.

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KonsG

Beglaubigungen durch die Konsularbehörden

§ 7. Die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden richten sich nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG, BGBl. I Nr. 95/2012.

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KonsG

Konsulargebühren

§ 8. Die für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zu entrichtenden Gebühren und der Ersatz von Auslagen richten sich nach dem Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, anderen bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen und unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

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KonsG

Internationale Vereinbarungen

§ 9. Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Staaten über die gegenseitige Unterstützung bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben treffen. In solchen Vereinbarungen können insbesondere Regelungen über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für und durch andere Vertragsparteien, die Gewährung konsularischen Schutzes, die Erbringung administrativer Dienstleistungen und die Einhebung von Gebühren getroffen werden.

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KonsG

Zweiter Teil

Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden

Anwendbarkeit des AVG

§ 10. (1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern

1.

zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

2.

andere Bundesgesetze und

3.

zuletzt dieses Bundesgesetz

nichts anderes vorsehen.

(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.

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KonsG

Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)

§ 11. (1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.

(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

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KonsG

Anbringen (zu § 13 AVG)

§ 12. (1) Anträge, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, können bei der Vertretungsbehörde nur schriftlich und in einer der jeweiligen Vertretungsbehörde verständlichen Sprache eingebracht werden, soweit völkerrechtlich nichts anderes geboten ist. Im Anwendungsbereich des KBeglG können Anträge auch mündlich gestellt werden.

(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann im Sinne der Grundsätze des § 5 Abs. 2 durch Verordnung die Art und Form der Annahme von Anträgen an den Vertretungsbehörden regeln.

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KonsG

Akteneinsicht (zu § 17 AVG)

§ 13. Abschriften von Akten oder Aktenteilen der Vertretungsbehörden können nur persönlich ausgefolgt werden.

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KonsG

Erledigungen (zu § 18 AVG)

§ 14. In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.

Abkürzung

KonsG

Fristen (zu § 33 AVG)

§ 15. Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

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KonsG

Ermittlungsverfahren (zu § 39 AVG)

§ 16. (1) Der Antragsteller hat am Verfahren der Vertretungsbehörde, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung, mitzuwirken und unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen.

(2) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Antragstellers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

(3) Die Vertretungsbehörden sind berechtigt, externe Dienstleister mit unterstützenden Aufgaben zu betrauen. Dabei haben sie die Sorgfaltsvorschriften des Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/399, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

KonsG

Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)

§ 17. Der Antragsteller hat einen Dolmetscher beizuziehen und für die Übersetzung zu sorgen, wenn dies für die Verständigung zwischen ihm und der Vertretungsbehörde erforderlich ist, und die daraus erwachsenden Kosten, mit Ausnahme jener für Gehörlosendolmetscher, selbst zu tragen.

Abkürzung

KonsG

Mandatsbescheide (zu § 57 AVG)

§ 18. Die Vertretungsbehörden sind auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

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KonsG

Zustellungen

§ 19. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.

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KonsG

Dritter Teil

Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten

Allgemeiner Grundsatz

§ 20. (1) Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürger gelten.

(2) Honorarkonsuln haben konsularischen Schutz gemäß Abs. 1 hingegen nur dann zu gewähren, wenn sie von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben unter ihrer Aufsicht auch gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgern ausdrücklich betraut wurden. Nicht vertretene Unionsbürger sind über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, über öffentlich zugängliche Informationsquellen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu benachrichtigen.

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KonsG

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