Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)
Abkürzung
SH-GG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) folgende Grundsätze aufgestellt:
Abkürzung
SH-GG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) folgende Grundsätze aufgestellt:
Abkürzung
SH-GG
Ziele
§ 1. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
Abkürzung
SH-GG
Bedarfsbereiche
§ 2. (1) Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei Alter, Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden. Gleiches gilt für besondere landesgesetzliche Vorschriften, aufgrund derer Leistungen infolge eines Pflegebedarfs oder einer Behinderung gewährt werden.
(5) Landesgesetzliche Vorschriften, die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß § 5 ausgeschlossen ist.
Abkürzung
SH-GG
Allgemeine Grundsätze
§ 3. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(5) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(6) Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(7) Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.
Abkürzung
SH-GG
Ausschluss von der Bezugsberechtigung
§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.
(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
Asylwerber;
ausreisepflichtige Fremde;
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).
(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.
Abkürzung
SH-GG
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:
für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100%
für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
pro leistungsberechtigter Person 70%
ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%
für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für die erste minderjährige Person 25%
für die zweite minderjährige Person 15%
ab der dritten minderjährigen Person 5%
Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:
für die erste minderjährige Person 12%
für die zweite minderjährige Person 9%
für die dritte minderjährige Person 6%
für jede weitere minderjährige Person 3%
Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:
pro Person 18%
(3) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, rechnerisch gleichmäßig – mit Ausnahme von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 – auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufgeteilt wird.
(4) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, pro Haushaltsgemeinschaft mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Bezugsberechtigten in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ausmaß von bis zu 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sowie Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Abs. 6 Z 1 bis 8 können von der anteiligen Kürzung ausgenommen werden.
(5) Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden. Diesfalls können bis zu 70% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 und Abs. 6 ausschließlich in Form von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40% bewertet werden, sodass 60% der Bemessungsgrundlage in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale).
(6) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein monatlicher Mindestanteil in Höhe von 35% der Leistung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 von der Voraussetzung der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne der Abs. 7 bis 9 abhängig gemacht wird (Arbeitsqualifizierungsbonus). Von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4) ist für Personen abzusehen, die
das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;
in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(7) Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist anzunehmen, wenn
zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
die Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen (§ 16c Abs. 1 IntG) oder hilfsweise, sofern dies aufgrund einer österreichischen Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft des Bezugsberechtigten nicht in Betracht kommt, der Abschluss einer geeigneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme
nachgewiesen werden. Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse ist durch einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, ein aktuelles Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder eine aktuelle Spracheinstufungsbestätigung des ÖIF oder, sofern ausreichende Sprachkenntnisse angesichts der Erstsprache des Bezugsberechtigten offenkundig sind, durch persönliche Vorsprache vor der Behörde zu erbringen.
(8) Vom Erfordernis der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt sind solche Bezugsberechtigte auszunehmen,
deren Behinderung einen erfolgreichen Spracherwerb gemäß Abs. 7 Z 1 ausschließt;
die über einen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache verfügen oder
die ein monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 100% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende erzielen.
(9) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Personen, deren Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt aus nicht in Abs. 6 genannten, in der Person des Bezugsberechtigten gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund tatsächlich mangelhafter Sprachkenntnisse oder aufgrund einer mangelhaften Schul- oder Ausbildung eingeschränkt ist, Leistungen der Sozialhilfe gemäß Abs. 2 nur abzüglich des Arbeitsqualifizierungsbonus gemäß Abs. 6 gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat als Ersatz für den Differenzbetrag sprachqualifizierende Sachleistungen bei vom ÖIF-zertifizierten Kursträgern oder sonst, sofern bereits ausreichende Sprachkenntnisse bestehen (Abs. 7 Z 1), geeignete berufsqualifizierende Sachleistungen vorzusehen, die jeweils eine Überwindung der eingeschränkten Vermittelbarkeit bezwecken. Der Wert der Ersatzleistung darf die Höhe des Differenzbetrages bzw. des Arbeitsqualifizierungsbonus gemäß Abs. 6 nicht unterschreiten.
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Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:
für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100%
für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
pro leistungsberechtigter Person 70%
ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 108/2019)
Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:
für die erste minderjährige Person 12%
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