Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2019-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

§ 1. (1) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) sowie sämtliche Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, die Justizbehörden, die Meldebehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, den Ländern die zu Zwecken der Aufrechterhaltung und Vollziehung des österreichischen Sozialhilfewesens erforderlichen Daten, insbesondere zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs verarbeitet werden (§ 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.

§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 108/2019)

(2) Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.

§ 1. (1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) sowie sämtliche Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, die Justizbehörden, die Meldebehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, den Ländern die zu Zwecken der Aufrechterhaltung und Vollziehung des österreichischen Sozialhilfewesens erforderlichen Daten, insbesondere zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs verarbeitet werden (§ 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.

§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 108/2019)

(2) Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen. Über Leistungen gemäß § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu berichten:

a. Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher nach Geschlecht, Alter und Haushaltsgemeinschaft(skategorie)

b. Gesamthöhe der Leistungen nach Dauer-, Einmal-, Sach- und Geldleistungen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.

§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.

§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage zu Art. II

Die Länder stellen der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats Merkmale über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung. Dazu gehören:

1.

Auf Personenebene:

a)

verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen

aa) „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS)

ab) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD)

b)

Identifikationsnummer der Haushaltsgemeinschaft

c)

Identifikationsnummer der Person

d)

Beginndatum der jeweiligen Bezugsperiode

e)

Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode

f)

Gesamtbezugsdauer

g)

Geburtsdatum

h)

Geburtsort

i)

Geschlecht

j)

Staatsangehörigkeit der Person (inkl. Staatenlose)

k)

Staatsangehörigkeit und Geburtsort der leiblichen Eltern

l)

Wohnsitzbezirk

m)

Stellung der Person in der Haushaltsgemeinschaft

ma) Referenzperson

mb) Partner/in

mc) Kind

md) Sonstige

n)

Leistungsbezug des Kindes (ja/nein)

o)

Aufenthaltsrechtlicher Status der Person

oa) Asylberechtigt

ob) Subsidiär schutzberechtigt

oc) EWR-Bürger

od) Sonstige

p)

Höhe der Leistungen

pa) Geldleistungen

pb) Art und Höhe der Sachleistungen

q)

Einsatz der Arbeitskraft der Person

qa) Steht zur Verfügung

qb) Nicht arbeitsfähig (befristet oder unbefristet)

qc) Schüler/in

qd) Lehre

qe) Kinderbetreuung

qf) Angehörigenpflege

qg) Alter (außerhalb des erwerbsfähigen Alters)

qh) Sonstiges

r)

Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens

s)

Höhe der angerechneten AMS-Leistung

t)

Höhe des angerechneten Unterhaltes

u)

Höhe des angerechneten Kinderbetreuungsgeldes

v)

Höhe der angerechneten Pension

w)

Höhe der sonstigen angerechneten Einkunftsarten

x)

Sanktion aufgrund einer Verletzung des Einsatzes der Arbeitskraft oder Sanktion aufgrund einer Verletzung der Integrationsbemühung

y)

Leistung bzw. Vergünstigung zum Arbeitsanreiz

z)

Einbezug in die Krankenversicherung

2.

Auf Haushaltsgemeinschaftenebene:

a)

Identifikationsnummer der Haushaltsgemeinschaft

b)

Beginndatum der jeweiligen Bezugsperiode

c)

Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode

d)

Höhe der Leistungen

da) Geldleistungen

db) Art und Höhe der Sachleistungen

e)

Höhe der Zahlungen für Lebensunterhalt

f)

Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand

g)

Höhe der Zahlungen für die Krankenversicherung

h)

Höhe der Zahlungen für sonstige Krankenhilfe

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