Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2019

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-05-25
Status Aufgehoben · 2020-12-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 560/2020).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 560/2020).

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2019 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2019 festzusetzen ist, beträgt 2 683 667 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 560/2020).

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2019 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2018 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 66 582 Euro;
2. für das Land Kärnten: 157 911 Euro;
3. für das Land Niederösterreich: 430 903 Euro;
4. für das Land Oberösterreich: 408 245 Euro;
5. für das Land Salzburg: 179 722 Euro;
6. für das Land Steiermark: 329 130 Euro;
7. für das Land Tirol: 231 344 Euro;
8. für das Land Vorarlberg: 125 524 Euro;
9. für das Land Wien: 710 702 Euro.

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