Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Methodenvorschriften im Bereich Chemie für Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser – MVW)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-05-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MVW

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der § 30a Abs. 2 Z 1 bis 3, § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, § 59a Abs. 2 und 4, § 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

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MVW

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist eine einheitliche Festlegung von Methodenvorschriften für die Probenahme, Probebehandlung, soweit erforderlich Abwassermengenmessung, Analyse, Art der Messung von Abwasserparametern, Qualitätssicherung und sonstige Methoden und technische Normen betreffend Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen sowie betreffend Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter im Bereich Chemie im Oberflächengewässer und im Grundwasser.

Abkürzung

MVW

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen in ein Fließgewässer und eine öffentliche Kanalisation,

2.

die Messung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (Abwasserfrachten),

3.

die Überwachung des chemischen Zustandes und die Überwachung der chemischen und der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer und

4.

die Überwachung des chemischen Zustandes von Grundwasser.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

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MVW

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.

2.

Matrix: ein Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sediment oder Biota;

3.

Mindestbestimmungsgrenze (MBG): jene Bestimmungsgrenze, die zur Erfüllung der Anforderungen an eine Messung im gegebenen Kontext jedenfalls mindestens erreicht werden muss;

4.

Mischprobe: eine Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.

5.

Mischprobe, mengenproportional: Probenahme mit konstantem Volumen und variabler Zeit (durchflussproportionale Probenahme, die auf dem Sammeln von Einzelproben mit gleichem Volumen und in zeitlichen Abständen beruht, die proportional zum Durchfluss sind) oder Probenahme mit konstanter Zeit und variablem Volumen (durchflussproportionale Probenahme, bei der das Sammeln von Proben in festen Zeitintervallen stattfindet, aber das Probenvolumen sich proportional zum Durchfluss ändert)

6.

Mischprobe, zeitproportional: Probenahme mit konstanter Zeit und konstantem Volumen (gleiche Probenvolumen oder Teilprobenvolumen, die bei gleicher Zunahme der Zeit gesammelt werden)

7.

Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet.

8.

Parameter: ein bestimmter Inhaltsstoff oder eine bestimmte Eigenschaft von Wasser oder Abwasser;

9.

Stichprobe: eine Einzelentnahme aus Wasser oder Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.

10.

Tagesmischprobe: eine über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.

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MVW

Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen

§ 4. (1) Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, anzuwenden.

(2) Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und-homogenisierung) sind entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I und der konkretisierten Vorgaben des Abschnittes II der Anlage A vorzunehmen, sofern nicht in Abschnitt V abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen.

(3) Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A festgelegt:

1.

Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe (mit „M“ abgekürzt) zu bestimmen. Bei der diskontinuierlichen Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. Die tägliche Häufigkeit und die Intervalle der Stichprobenahme sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten des Abwasserparameters festzulegen. Konzentration und Fracht sind mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.

Für einzelne Parameter bestimmter branchenspezifischer Abwasseremissionsverordnungen werden von den in den Z 1 und 2 festgelegten Probenahmearten abweichende oder spezielle Bestimmungen zur Probenahme in Abschnitt V festgelegt.

(4) Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:

1.

Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu überwachenden Emissionsbegrenzung liegt.

2.

Im Rahmen der Fremdüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, entspricht.

Sind für einen Parameter in Spalte 2 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VI der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.

(5) Die Art der Messung der Abwasserparameter wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A festgelegt:

1.

Der Abwasserparameter ist direkt im Abwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.

2.

Der Abwasserparameter ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss ( Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen.

3.

Der Abwasserparameter ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Abwasserparameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm zu erfolgen.

(6) Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität

1.

der Eigenüberwachung sind die Messungen von einer verantwortlichen Person durchzuführen, die verwendeten Messmethoden zu dokumentieren und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einem sachkundigen Institut oder einer sachkundigen Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, zu überprüfen.

2.

der Fremdüberwachung haben sachkundige Institute oder sachkundige Personen, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit durchführen, laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysemethoden, ist zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem hat den Anforderungen der in Spalte 2 des Abschnittes III der Anlage A genannten technischen Normen zu entsprechen.

3.

im Rahmen der Messung von Emissionen von prioritären Stoffen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 gelten die Anforderungen der Fremdüberwachung gemäß Z 2.

Institute, die über eine Akkreditierung gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, zur Durchführung von Probenahmen und Messungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 verfügen, erfüllen für die jeweils akkreditierten Probenahme- und Messmethoden jedenfalls die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(7) Sonstige Methoden und technischen Normen sind entsprechend Spalte 2 des Abschnittes IV der Anlage A anzuwenden.

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MVW

Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen

§ 4. (1) Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, anzuwenden.

(2) Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und-homogenisierung) sind entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I und der konkretisierten Vorgaben des Abschnittes II der Anlage A vorzunehmen, sofern nicht in Abschnitt V abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen.

(3) Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A festgelegt:

1.

Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe (mit „M“ abgekürzt) zu bestimmen. Bei der diskontinuierlichen Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. Die tägliche Häufigkeit und die Intervalle der Stichprobenahme sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten des Abwasserparameters festzulegen. Konzentration und Fracht sind mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.

Für einzelne Parameter bestimmter branchenspezifischer Abwasseremissionsverordnungen werden von den in den Z 1 und 2 festgelegten Probenahmearten abweichende oder spezielle Bestimmungen zur Probenahme in Abschnitt V festgelegt.

(4) Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:

1.

Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu überwachenden Emissionsbegrenzung liegt.

2.

Im Rahmen der Fremdüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, entspricht.

Sind für einen Parameter in Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VI der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. Die Analyse der in Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter, die nicht als Prioritäre Stoffe in Abschnitt VI der Anlage A genannt sind, ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VII der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.

(5) Die Art der Messung der Abwasserparameter wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A festgelegt:

1.

Der Abwasserparameter ist direkt im Abwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.

2.

Der Abwasserparameter ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss ( Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen.

3.

Der Abwasserparameter ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Abwasserparameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm zu erfolgen.

(6) Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität

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