Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) (Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)
§ 1. (1) Der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Friseur (Stylist) oder Friseurin (Stylistin)) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Friseurs (Stylisten)/der Friseurin (Stylistin) erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Vereinbaren und Koordinieren von Terminen mit Kunden/innen sowie Empfangen und Betreuen der Kunden/innen vor, während und nach der Behandlung,
Ermitteln von Kundenwünschen sowie Führen von Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen,
Reinigen und Pflegen der Kopfhaut und des Haares mit geeigneten Produkten,
Zeichnerisches Darstellen der geplanten Frisur und des Haarschnittes sowie Auswählen und Ausführen der geeigneten Schneidetechniken,
Auswählen der Umformprodukte und Ausführen der geeigneten Umformtechnik sowie Nachbehandeln des Haares,
Gestalten von Frisuren durch Einlegetechniken, Wellen, Papilottieren und mittels thermischen Geräten sowie Ausfrisieren und Gestalten von eingelegten Frisuren, Gestalten von Hochsteckfrisuren, Einarbeiten von Haarteilen und Haarschmuck sowie Anwenden von Styling- und Finishprodukten,
Durchführen der Farb-, Typ- und Stilberatung unter Beachtung der Gesichts- und Körperform sowie Farbverändern von Haaren mittels verschiedener Applikationstechniken,
Überprüfen der durchgeführten Behandlungen (Schneiden, Umformen, Gestalten von Frisuren, Farbveränderungen) und Durchführen von Korrekturen im Anlassfall,
Rasieren, Formen und Schneiden von Bärten sowie Vor- und Nachbehandeln der Haut,
Gestalten des Make-ups mittels unterschiedlicher Techniken für verschiedene Anlässe, Färben von Augenbrauen und Wimpern sowie Formen von Augenbrauen,
Pflegen von Händen und Fingernägeln sowie Gestalten von Fingernägeln,
Abwickeln des Zahlungsvorganges mit dem Kassasystem des Lehrbetriebs.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) wird das folgende Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018, zu entsprechen.
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