(Übersetzung)MEMORANDUM OF AGREEMENT ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA VERTRETEN DURCH DEN TEILSTREITKRÄFTEÜBERGREIFENDEN STAB ÜBER DIE ZUWEISUNG VON ÖSTERREICHISCHEN BMLV-VERBINDUNGSOFFIZIEREN ZUM TEILSTREITKRÄFTEÜBERGREIFENDEN STAB

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2019-05-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Das Ressortübereinkommen (Memorandum of Agreement) ist gemäß seinem Art. 10.1 mit 29. Mai 2019 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL ...............................................................................................................................................3

ARTIKEL I .................................................................................................................................................3

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL II ................................................................................................................................................4

ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL III ...............................................................................................................................................5

PFLICHTEN UND TÄTIGKEITEN

ARTIKEL IV ...............................................................................................................................................6

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL V ................................................................................................................................................7

SICHERHEIT

ARTIKEL VI ...............................................................................................................................................9

TECHNISCHE UND ADMINISTRATIVE ANGELEGENHEITEN

ARTIKEL VII ............................................................................................................................................10

DISZIPLINARGEWALT UND ABBERUFUNG

ARTIKEL VIII ...........................................................................................................................................11

ANSPRÜCHE

ARTIKEL IX. .............................................................................................................................................11

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ARTIKEL X ...............................................................................................................................................12

INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNG, DAUER UND KÜNDIGUNG

ANHANG A: RAHMENBEDINGUNGEN UND RECHTSSTATUS – BESTÄTIGUNG

(VON ÖSTERREICHISCHEN VERBINDUNGSOFFIZIEREN ZU

UNTERZEICHNEN)......................... ......................................14

ANHANG B: FORMAT FÜR DIE BESCHREIBUNG DER ZUWEISUNG

ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIERE ZUM

TEILSTREITKRÄFTEÜBERGREIFENDEN STAB ..............................................................................18

PRÄAMBEL

Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) der Republik Österreich und das Verteidigungsministerium (DoD) der Vereinigten Staaten von Amerika (U.S.), vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, (nachstehend einzeln als “Partei” und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet);

in Anerkennung des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1, das am 19. Juni 1995 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 13. Januar 1996 für die U.S. in Kraft trat (PfP-Truppenstatut);

stimmen den nachfolgenden Regelungen betreffend die nicht wechselseitige Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab zu.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.

ARTIKEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Zusätzlich zu etwaigen Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieses Memorandums of Agreement (MOA) definiert sind, sollen die folgenden Begriffe fogende Bedeutung haben, wenn sie verwendet werden:

1.1. „Klassifizierte Informationen“: Informationen, die von der oder für die Regierung der Republik Österreich oder die U.S-Regierung generiert wurden oder der Jurisdiktion oder Kontrolle einer der beiden unterliegen und die im nationalen Sicherheitsinteresse zu schützen sind und durch eine entsprechende Sicherheitsklassifizierung gekennzeichnet sind. Die Informationen können mündlich, visuell, auf Datenträger oder schriftlich vorliegen oder in Form von Ausrüstung oder Technologie.

1.2. „Kontaktperson“: Ein schriftlich eingeteilter Angehöriger des U.S. DoD, der alle Kontakte, Informationsersuchen, Konsultationen, den Zugang und andere Aktivitäten der österreichischen BMLV-Verbindungsoffiziere, die dem teilstreitkräfteübergreifenden Stab zugewiesen sind oder diesen besuchen, steuert und überwacht.

1.3. „Kontrollierte nicht-klassifizierte Informationen“ (KNI): Nicht-klassifizierte Informationen, auf die Zugangs- oder Verteilungsbeschränkungen gemäß den nationalen Gesetzen und Vorschriften angewendet werden. Darunter fallen auch Informationen, die von der Veröffentlichung ausgenommen sind oder Ausfuhrkontrollen unterliegen.

1.4. „Aufnehmende Regierung“: Die U.S.-Regierung.

1.5. „Aufnehmende Partei“: Das U.S.-DoD, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab.

1.6. „Internationales Besuchsprogramm“ (IBP): Ein Programm, eingerichtet für die Abwicklung von Besuchen oder Zuweisungen von ausländischen Vertretern zu Organisationselementen des U.S.-DoD und zu Einrichtungen von Auftragnehmern des U.S.-DoD. Es soll sicherstellen, dass Klassifizierte Informationen und KNI, die an ausländische Staatsbürger weitergegeben werden sollen, ordnungsgemäß zur Weitergabe an deren Regierungen freigegeben wurden; dass die ersuchende ausländische Regierung eine Sicherheitsgarantie für ihre Staatsbürger und deren verantwortliche Organisation oder Firma vorlegt, wenn der Besuch oder die Zuweisung Klassifizierte Informationen umfasst; und dass administrative Vorkehrungen (z. B. Datum, Uhrzeit und Ort) für den Besuch oder die Zuweisung getroffen wurden.

1.7. „Verbindungsoffizier“: Ein militärischer Angehöriger oder ziviler Angestellter der entsendenden Partei, der, nach Zustimmung oder Zulassung durch die aufnehmende Partei oder die aufnehmende Regierung, von der entsendenden Partei ermächtigt ist als ihr offizieller Vertreter im Zusammenhang mit Programmen, Projekten oder sonstigen Aktivitäten von Interesse für die Regierungen der Parteien aufzutreten.

1.8. „Entsendende Regierung“: Die Regierung der Republik Österreich.

1.9. „Entsendende Partei“: Das österreichische BMLV.

1.10. „Sicherheitsgarantie“: Eine schriftliche Bestätigung, angefordert und ausgetauscht zwischen Regierungen, die folgende Elemente enthält: eine Bestätigung des Grades der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung der jeweiligen Bürger oder Staatsangehörigen der entsendenden Regierung; eine Erklärung durch einen zuständigen Vertreter der entsendenden Regierung, dass der Empfänger von der Regierung zum Empfang von Informationen der jeweiligen Sicherheitsklassifizierung für die Regierung ermächtigt ist; sowie eine Verpflichtung, dass die Regierung die Einhaltung von Sicherheitsvereinbarungen oder von sonstigen Sicherheitsanforderungen einer der beiden Regierungen sicherstellt.

ARTIKEL II

ANWENDUNGSBEREICH

2.1. Während der Gültigkeitsdauer dieses MOA kann die entsendende Partei, vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Partei, militärische Angehörige oder zivile Angestellte ihrer Streitkräfte anweisen, als Verbindungsoffiziere zur aufnehmenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses MOA zu fungieren. Jeder Verbindungsoffizier darf nur jenem Kommando oder Organisationselement der aufnehmenden Partei zugewiesen werden, welches in seiner oder ihrer Zuweisungsbeschreibung, basiered auf dem Format gemäß Anhang B zu diesem MOA (Format für die Beschreibung der Zuweisung österreichischer Verbindungsoffiziere zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab) angegeben ist.

2.2. Die Festlegung jeder Zuweisung eines Verbindungsoffiziers im Rahmen dieses MOA hat auf dem nachgewiesenen Bedarf an und dem beiderseitigen Nutzen dieser Zuweisung für die Parteien zu beruhen. Einmal festgelegt, wird jede Zuweisung eines Verbindungsoffiziers von jeder Partei regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Zuweisung weiterhin für beide Parteien erforderlich und von Nutzen ist. Die Parteien stimmen überein, dass die Zuweisung eines Verbindungsoffiziers beendet wird, wenn diese für eine Partei nicht länger erforderlich ist oder der beiderseitige Nutzen nicht mehr gegeben ist.

2.3. Der Beginn einer solchen Zuweisung durch die entsendende Partei soll allen Anforderungen unterliegen, die von der aufnehmenden Partei oder der aufnehmenden Regierung hinsichtlich der förmlichen Zulassung oder Genehmigung von Verbindungsoffizieren aufgestellt werden. Verbindungsoffiziere, die von der entsendenden Partei an Standorte in den Vereinigten Staaten gemäß diesem MOA zugeteilt werden, sind gemäß IBP, wie in Absatz 1.6. dieses MOA festgelegt, zu behandeln.

2.4. Soweit nicht anders vereinbart ist, beträgt die normale Zuweisungsdauer für einen Verbindungsoffizier sechsunddreißig (36) Monate.

2.5. Eine Einzelperson kann, in Übereinstimmung mit der Zuweisungsbeschreibung, basierend auf dem Format in Anhang B zu diesem MOA (Format für die Beschreibung der Zuweisung österreichischer Verbindungsoffiziere zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab), zu jedem Zeitpunkt als Verbindungsoffizier zu einem Kommando oder Organisationselement der aufnehmenden Partei fungieren.

ARTIKEL III

PFLICHTEN UND TÄTIGKEITEN

3.1. Jeder Verbindungsoffizier vertritt die entsendende Partei bei der aufnehmenden Partei. Ein Verbindungsoffizier darf weder Tätigkeiten ausüben, die nach den Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Regierung Beamten oder Angestellten der aufnehmenden Partei vorbehalten sind, noch darf ein Verbindungsoffizier Arbeiten oder Dienstleistungen für die aufnehmende Regierung oder ihre Behörden, einschließlich der aufnehmenden Partei, erbringen.

3.2. Jeder Verbindungsoffizier hat alle anwendbaren Richtlinien, Verfahren, Gesetze und Vorschriften der aufnehmenden Regierung einzuhalten. Die aufnehmende Partei weist eine Kontaktperson zu, die dem Verbindungsoffizier Anleitung zu Richtlinien, Verfahren, Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Partei gibt, und für ein Tätigwerden im Einklang mit diesen Anforderungen und den Zwecken dieses MOA sorgt.

3.3. Jeder Verbindungsoffizier kann Zugang zu Einrichtungen der aufnehmenden Partei beantragen, indem er oder sie einen Antrag an die Kontaktperson stellt. Der Zugang zu Einrichtungen der aufnehmenden Partei kann gewährt werden, wenn ein solcher Zugang die Zwecke dieses MOA fördert, mit den Bedingungen einer geltenden Zulassung oder Genehmigung der aufnehmenden Regierung übereinstimmt und gemäß den geltenden Richtlinien, Verfahren, Gesetzen und Vorschriften erlaubt ist. Die Genehmigung solcher Anträge liegt im Ermessen der aufnehmenden Partei. Jeder Antrag auf Zugang, der über die Bedingungen einer geltenden Zulassung oder Genehmigung hinausgeht, muss über die Kontaktperson gestellt werden.

3.4. Verbindungsoffizieren wird kein Zugang zu technischen Daten oder anderen Informationen der aufnehmenden Partei gewährt, unabhängig davon, ob sie klassifiziert sind oder nicht, sofern dies nicht von der aufnehmenden Partei genehmigt wurde, und nur in dem Umfang, der zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Verbindungsoffiziers notwendig ist.

3.5. Alle Informationen, zu denen ein Verbindungsoffizier während seiner Tätigkeit als Verbindungsoffizier zur aufnehmenden Partei Zugang erhält, werden als vertraulich an die entsendende Regierung übermittelte Informationen behandelt und dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der aufnehmenden Regierung nicht an andere Personen, Unternehmen, Organisationen oder Regierungen weitergegeben werden. Die Überlassung von Informationen an einen Verbindungsoffizier gilt nicht als Erlaubnis oder Ermächtigung zur Verwendung solcher Informationen zu anderen als den in Artikel II (Anwendungsbereich) dieses MOA beschriebenen Zwecken.

3.6. Kein Verbindungsoffizier darf an Übungen, Einsätzen oder zivil-militärischen Maßnahmen teilnehmen, sofern er oder sie nicht ausdrücklich von der aufnehmenden Partei und der entsendenden Partei dazu schriftlich ermächtigt wurde.

3.7. Die aufnehmende Partei darf einen Verbindungsoffizier nicht in Funktionen einteilen oder belassen, bei denen unmittelbare Feindseligkeiten auftreten können oder bereits begonnen haben, sofern das nicht schriftlich von der entsendenden Partei und der aufnehmenden Partei genehmigt wurde.

3.8. Jeder Verbindungsoffizier muss die Bekleidungsvorschriften der entsendenden Partei einhalten, trägt jedoch auf Verlangen der aufnehmenden Partei auch die erforderliche Kennzeichnung, um die Nationalität, den Rang und den Status als Verbindungsoffizier kenntlich zu machen. Die Anzugsordnung soll diejenige sein, die der Anzugsordnung für das jeweilige Organisationselement der aufnehmenden Partei, bei dem sich der Verbindungsoffizier befindet, am ehesten entspricht. Jeder Verbindungsoffizier ist verpflichtet, beim Tragen von Zivilkleidung die Sitten und Gebräuche der aufnehmenden Partei einzuhalten.

3.9. Vor Beginn der Zuweisung eines Verbindungsoffiziers unterrichtet die entsendende Partei die aufnehmende Partei über jenes Organisationselement, das die operative Kontrolle über den Verbindungsoffizier ausübt, und, falls abweichend, über das Organisationselement, das den Verbindungsoffizier und dessen Angehörige administrativ unterstützt.

3.10. Am Ende der Zuweisung eines Verbindungsoffiziers oder gemäß anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien kann die aufnehmende Partei, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2.2. dieses MOA, den Verbindungsoffizier durch eine andere Person ersetzen, die die Anforderungen dieses MOA erfüllt.

ARTIKEL IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

4.1. Die entsendende Partei ist verantwortlich für alle Kosten und Aufwendungen ihrer Verbindungsoffiziere, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:

4.1.1. Alle Gehälter und Zulagen jedes Verbindungsoffiziers;

4.1.2. Alle Reisen jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Reisen nach und aus dem Land der aufnehmenden Partei oder dem Ort der Zuweisung, der in seiner oder ihrer Zuweisungsbeschreibung angegeben ist;

4.1.3. Alle Lebenshaltungskosten, einschließlich der Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zuweisung zum oder Unterbringung am Standort der aufnehmenden Partei oder, soweit anwendbar, dem in der Zuweisungsbeschreibung angegebenen Ort der Zuweisung jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen, einschließlich Reisekosten, Büroräume, administrative Unterstützung, Unterbringung, Lebensmittel und Verpflegung sowie medizinische und zahnärztliche Dienstleistungen, sofern in einer geltenden internationalen Vereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt;

4.1.4. Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung des persönlichen Eigentums jedes Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen;

4.1.5. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übersiedelung jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen;

4.1.6. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Transport von sterblichen Überresten und Begräbniskosten im Zusammenhang mit dem Tod eines Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen;

4.1.7. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der formellen und informellen Ausbildung jedes Verbindungsoffiziers, mit Ausnahme der von der Kontaktperson durchgeführten Einweisung über Anforderungen der aufnehmenden Partei; und

4.1.8. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heimkehr eines Verbindungsoffiziers, dessen Zuweisung regulär oder vorzeitig beendet wurde, und dessen oder deren Angehörigen.

4.2. Die aufnehmende Partei stellt jene Büroeinrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Versorgungsgüter und Dienstleistungen, die jeder Verbindungsoffizier zur Erfüllung der Zwecke dieses MOA benötigt, gegen Erstattung der Kosten für die Nutzung dieser Einrichtungen durch den Verbindungsoffizier durch die entsendende Partei zu den von der aufnehmenden Partei festgelegten Preisen zur Verfügung. Wenn das U.S. DoD die aufnehmende Partei ist, erfolgt die Erstattung der Kosten für solche Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Versorgungsgüter und Dienstleistungen im Wege des “Foreign Military Sales“-Programms und/oder des “Acquisition and Cross-Servicing Agreement” (US-AU-01) zwischen dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich, das am 15. März 2000 in Kraft trat, soweit anwendbar.

ARTIKEL V

SICHERHEIT

5.1. Die aufnehmende Partei legt den maximalen inhaltlichen Umfang und die maximalen Klassifizierungsstufen fest, innerhalb derer die Preisgabe jedweder Klassifizierter Informationen oder KNI für jeden Verbindungsoffizier zulässig ist. Die aufnehmende Partei informiert die entsendende Partei über die Stufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die erforderlich ist, damit jeder Verbindungsoffizier Zugang zu solchen Informationen erhalten kann. Jeder Zugang des Verbindungsoffiziers zu solchen Informationen und Einrichtungen muss im Einklang stehen mit den Bedingungen der Zuweisung des Verbindungsoffiziers, den Bestimmungen dieses Artikels und anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder deren Regierungen über den Zugang zu solchen Informationen und Einrichtungen. Darüber hinaus ist der Zugang zu jeder Zeit auf das zur Erreichung der Zwecke dieses MOA erforderliche Mindestmaß beschränkt und die aufnehmende Partei kann nach eigenem Ermessen das Recht des Verbindungsoffiziers auf Zugang zu einer Einrichtung oder einem Computersystem der aufnehmenden Partei untersagen oder verlangen, dass der Zugang durch Personal der aufnehmenden Partei überwacht wird. Keine Bestimmung in diesem MOA darf von den Parteien so ausgelegt werden, dass sie zum uneingeschränkten Zugang zu Klassifizierten Informationen oder KNI der aufnehmenden Partei ermächtigt.

5.2. Die entsendende Partei veranlasst, dass über die österreichische Botschaft in Washington, DC, eine Sicherheitsgarantie vorgelegt wird, in der die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für die von der entsendenden Partei zugewiesenen österreichischen BMLV-Verbindungsoffiziere angegeben sind. Die Sicherheitsgarantie wird auf vorgeschriebene Weise in Übereinstimmung mit den etablierten Verfahren der aufnehmenden Partei vorbereitet und übermittelt. Für das U.S. DoD ist die vorgeschriebene Weise das in Absatz 1.6. dieses MOA definierte IBP.

5.3. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder zugewiesene Verbindungsoffizier die anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums und geschützter Information (wie Patente, Urheberrechte, Know-how und Geschäftsgeheimnisse), Klassifizierter Informationen und KNI kennt und einhält. Diese Verpflichtung gilt sowohl während als auch nach Beendigung einer Zuweisung als Verbindungsoffizier. Vor dem Dienstantritt muss jeder Verbindungsoffizier die entsprechende Bestätigung gemäß Anhang A (Rahmenbedingungen und Rechtsstatus – Bestätigung) des MOA unterzeichnen. Als Verbindungsoffiziere dürfen nur Personen tätig werden, die eine solche Bestätigung unterzeichnen.

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