Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-06-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Abs. 4 bis 7 treten für Versicherungsvermittler ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form erst mit Abgabe einer Erklärung gemäß § 376 Z 18 Abs. 12 GewO 1994 oder ab einer Eintragung gemäß § 376 Z 18 Abs. 13 GewO 1994 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 2).

Standes- und Ausübungsregeln

§ 1. (1) Versicherungsvermittler haben gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. 149 vom 11.6.2005 S. 22, haben alle Informationen mit Bezug auf die Versicherungsvermittlung einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Gewerbetreibende an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

(3) Versicherungsvermittler dürfen nicht in einer Weise Vergütungen annehmen oder die Leistung ihrer Angestellten vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere darf der Gewerbetreibende keine Vorkehrungen treffen, durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Vermittler ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.

(4) Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsagent“ und alle Agenturverhältnisse zu enthalten.

(5) Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu enthalten.

(6) Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile darauf hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt sind. Der Hinweis hat die Information zu enthalten, ob die Tätigkeit als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ausgeübt wird.

(7) Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe, als eingeschränktes Gewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile auf das Nebengewerbe, das eingeschränkte Gewerbe oder die Nebentätigkeit hinzuweisen. Der Hinweis hat die Information zu enthalten, ob die Tätigkeit als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ausgeübt wird.

(8) Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies in den verwendeten Papieren und Schriftstücken deutlich zu machen.

(9) Ein Versicherungsvermittler muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers seinen Kunden Folgendes offenlegen:

1.

seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;

2.

ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet (§ 3 Abs. 2 und 3);

3.

einen Hinweis auf das in § 365z1 GewO 1994 genannte Verfahren;

4.

in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;

5.

ob er den Kunden vertritt (Versicherungsmakler) oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt (Versicherungsagent);

6.

ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;

7.

ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt;

8.

im Hinblick auf seine tatsächliche Beziehung zum Versicherungsunternehmen gemäß § 137 Abs. 2 GewO 1994:

a)

ob er seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 5 stützt,

b)

ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall hat er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mitzuteilen, oder

c)

ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall hat er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mitzuteilen, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;

9.

die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung und

10.

ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag

a)

auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird,

b)

auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,

c)

auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder

d)

auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den lit. a bis c genannt ist, arbeitet.

(10) Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, hat der Versicherungsvermittler den Kunden über die Höhe der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr zu informieren.

(11) Erfolgen durch den Kunden im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat der Versicherungsvermittler die für die Zahlung relevanten Informationen gemäß Abs. 9 und 10 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

§ 2. (1) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6 zu entsprechen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137a Abs. 1 GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6.

(3) Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:

1.

dem Kunden werden Informationen über seine Identität und Anschrift sowie über Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt,

2.

es werden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um § 1 Abs. 1 bis 3 und § 6 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, und

3.

das in § 3 Abs. 7 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird ausgehändigt.

Beratung

§ 3. (1) Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann. Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.

(2) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, den Kunden im Sinne einer persönlichen Empfehlung zu beraten und zu erläutern, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

(3) Die Pflicht nach Abs. 2 besteht nicht, wenn eine Tätigkeit in der Form Versicherungsagent, sofern die Versicherungsvermittlung nur für ein oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen erfolgt, der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht und nach einer entsprechenden Warnung in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Der Versicherungsvermittler darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Art des Kunden anzupassen.

(5) Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z 3 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von § 1 Abs. 9 Z 8 lit. c gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.

(6) Der Versicherungsvermittler hat vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß § 6 ist – dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt zu erteilen, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind.

(7) Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten, wie sie in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 351 vom 17.12.2009 S. 1, aufgeführt sind, ist die in Abs. 6 genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten gemäß § 133 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten gemäß § 5 Z 63 lit b VAG 2016 ist die in Abs. 6 genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblattes zu Lebensversicherungsprodukten gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen.

Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel

§ 4. (1) Die in § 1 Abs. 9 Z 1 bis 2 und Z 4, § 1 Abs. 10 bis 11, § 3 und § 9 genannten Auskünfte müssen nicht erteilt werden, wenn der Versicherungsvermittler Versicherungen für Großrisiken vertreibt. Die Pflicht gemäß § 1 Abs. 9 Z 3 besteht nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.

(2) Sofern ein Versicherungsvermittler für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, sind die in den §§ 1 bis 3 genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System zu geben.

Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 5. (1) Die nach § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen unentgeltlich zu übermitteln:

1.

auf Papier;

2.

in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form und

3.

in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen die in § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:

1.

einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder

2.

eine Website, wenn die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Werden die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.

(4) Die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und

2.

der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.

(5) Die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;

2.

der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;

3.

dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt, und

4.

es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

(6) Im Sinne der Abs. 4 und 5 gilt die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

(7) Im Falle eines Telefonverkaufs hat der Versicherungsvermittler dem Kunden alle vor dem Abschluss des Vertrags erteilten Auskünfte einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten (§ 3 Abs. 7) gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an den Verbraucher zu geben. Ferner sind, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Abs. 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden gemäß Abs. 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.

Querverkäufe

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