(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M318 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 des ADR über die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in vom US Department of Transportation im Zusammenhang mit 1.1.4.2 zugelassenen nachfüllbaren Druckgefäßen
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Dänemark III 60/2020 Deutschland III 90/2019 Finnland III 193/2020 Frankreich III 90/2019 Irland III 90/2019 Italien III 156/2019 Lettland III 60/2020 Litauen III 60/2020 Luxemburg III 60/2020 Niederlande III 105/2019 Norwegen III 57/2021 Polen III 156/2019 Schweden III 90/2019 Schweiz III 90/2019 Slowenien III 193/2020 Tschechische R III 131/2022 *Vereinigtes Königreich III 90/2019
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 5. Juni 2019 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | |
|---|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 18. April 2019 | |
| Frankreich | 29. April 2019 | |
| Schweden | 17. Mai 2019 | |
Teil 1: Einfuhr
Vom US Department of Transportation zugelassene nachfüllbare Druckgefäße, die gemäß „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ gebaut und geprüft und für die Beförderung in einer Transportkette gemäß 1.1.4.2 zugelassen sind, dürfen vom Ort der vorübergehenden Lagerung am Endpunkt der Transportkette bis zum Endverbraucher befördert werden.
Im Beförderungspapier für die ADR-Beförderung ist zu vermerken:
„Beförderung gemäß Teil 1 der Multilateralen Vereinbarung M318“.
Teil 2: Ausfuhr von Gasen und leeren ungereinigten Druckgefäßen
Vom US Department of Transportation zugelassene nachfüllbare Druckgefäße, die gemäß „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ gebaut und geprüft sind, dürfen zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die nicht Vertragsstaaten/Vertragsparteien des ADR sind, nur befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
Die Befüllung des Druckgefäßes erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des „Code of Federal Regulations of the United States of America“.
Die Druckgefäße müssen gemäß dem Kapitel 5.2 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
Im Beförderungspapier für die ADR-Beförderung ist zu vermerken:
„Beförderung gemäß Teil 2 der Multilateralen Vereinbarung M318“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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