Bundesverfassungsgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.BGBl. Nr. 210/1949

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1949-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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