Bundesverfassungsgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.BGBl. Nr. 210/1949
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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